Leistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Zeitstudiums an einer ausländischen Universität (egal ob Erasmus, Global oder selbst organisiert) ebracht wurden, können unter Umständen nach § 9 Abs. 5-7 JAPrO anerkannt werden.
Von den Übungen für Fortgeschrittene, dem Grundlagenfach und dem Seminar kann insgesamt nur ein Leistungsnachweis ersetzt werden; die Wahl liegt insoweit bei Ihnen. Welche Anforderungen für eine Anerkennung an die nachzuweisenden Leistungen gestellt werden, erfahren Sie bei unserer Internationalisierungskoordination. DIese bietet hierzu regelmäßig eine Informationsveranstaltung an.
Daneben kann der Nachweis in einer Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen ersetzt werden.
Das nachgewiesene rechtswissenschaftliche Auslandsstudium kann den Fremdsprachennachweis auf andere Art im Sinne von § 9 Abs. 5 JAPrO erbringen, wenn es den Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO erfüllt.
Teile der praktischen Studienzeit können auch während des Auslandsstudiums absolviert werden.
Eine Studienarbeit, die nach bestandener Zwischenprüfung im Auslandsstudium bestanden wurde, kann in der Universitätsprüfung anerkannt werden, wenn die Zulassung in einem thematisch entsprechenden Schwerpunktbereich besteht und die Arbeit nach Umfang, wissenschaftlchem Niveau und Thematik einer Studienarbeit nach § 12 UniPrO Dies ist erfahrungsgemäß selten sicherzustellen. DIe Arbeit ist im Original im Anerkennungsverfahren vorzulegen. Sollten Sie eine solche Arbeit planen, ekundigen Sie sich bitte vorab bei unserer Fachstudienberatung.