Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Staatsprüfung besteht zu 70 % aus einem schriftlichen Teil und zu 30 % aus einem mündlichen Teil. Beide Teile müssen absolviert werden und eine Gesamtnote von mindestens 4,00 Punkten erreicht werden, damit die Prüfung bestanden wird.
Es besteht ein einmaliger Wiederholungsanspruch (unbeachtet der Vorschriften über den Freiversuch, § 22 JAPrO).
Staatsprüfung
Zulassungsverfahren
Hinweise zum Zulassungsverfahren und den Nachweisen finden Sie hier.Weitere Informationen zur Ersten juristischen Prüfung finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.
Dort finden Sie auch die Hinweisblätter des Landesjustizprüfungsamtes, die wichtige Informationen für Studierende enthalten.
Freiversuch und Notenverbesserung
Für besonders zügiges Studieren innerhalb der Regelstudienzeit bietet die JAPrO unter bestimmten Voraussetzungen prüfungsrechtliche Boni nach §§ 22, 23 JAPrO.
Insbesondere folgende Hinweisblätter auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes sollten beachtet werden:
- Hinweisblatt zu den Ausnahmetatbeständen im Rahmen der Freiversuchs-/ Notenverbesserungsregelung
- Hinweisblatt zu Freiversuch und Notenverbesserung
- Hinweisblatt zur Anrechnung eines Auslandsstudiums
Informationen zur weiteren Immatrikulation zum Zweck der Notenverbesserung
Corona-Sonderbestimmungen zu Studienfristen
Der Verordnungsgeber hat für die sog. Corona-Semester (SS 2020-WS 2021/22) Sonderregelungen getroffen, um den Einschränkungen im Studienbetrieb zu begegnen.
Nach § 67 Abs. 3 S. 1 JAPrO bleiben bei den Fristberechnungen nach §§ 22, 23 JAPrO (Freiversuch und Notenverbesserung) das SS 2020, das WS 2020/21 und das SS 2021 pauschal und ohne gesonderten Antrag von Amts wegen unberücksichtigt; auf eine bestimmte Ausweisung in der Immatrikulationsbescheinigung kommt es nicht an.
Nach Satz 2 wird dies bei einem Studienbeginn nach dem SS 2020 auch auf das WS 2021/22 erstreckt.
Im Ergebnis können Sie in § 22 JAPrO (Freiversuch) auf das angegebene Fristeende "Ende 8. Semester" also die entsprechende Semesterzahl der vorgenannten Coronasemester aufschlagen, sofern Sie da immatrikuliert und nicht beurlaubt waren.
Entsprechend gilt dies für das Fristende nach § 23 JAPrO (Notenverbesserung) spätestens am "Ende des 10. Semesters".
Schriftliche Prüfung
Der schriftliche Teil der Staatsprüfung besteht nach § 13 JAPrO aus:
- 3 zivilrechtlichen Klausuren
- 2 Öffentlich-rechtlichen Klausuren und
- 1 strafrechtlichen Klausur.
Diese werden an den Hochschulstandorten vom Landesjustizprüfungsamt zentral abgenommen und umfassen je eine Bearbeitugszet von 5 Stunden. In Konstanz ist regemäßig das Bodenseeforum Prüfungsort.
Sie sind innerhalb von 2 Wochen zu erbringen, Prüfungstermine werden jeweils zweimal im Jahr (Frühjahrs- und Herbsttermin) auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes ausgeschrieben und in der Ladung zur Prüfung ausgeweisen (etwa Februar/März für den Frühjahrstermin bzw. September für den Herbsttermin).
Zugelassen sind nur die vom Landesjustizprüfungsamt bekanntegebenen Hilfsmittel mit den dort ausgewiesenen Eintragungen.
Klausureinsicht:
Es besteht die Möglichkeit der Klausureinsicht in der schriftlichen Prüfung. Modalitäten dazu werden den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten schriftlich mit der Mitteilug über das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, egal ob Sie mit Ihrem Ergebnis zufrieden sind oder nicht.
mündliche Prüfung
Wenn Sie im schriftlichen Teil
- im arithmetischen Mittel aller Klausuren mindestens 3,75 Punkte erreicht UND
- mindestens 1 zivilrechtliche Klausur mit mindestens 4,00 Punkten, UND
- mindestens 2 weitere Klausuren egal welchen Fachs ebenfalls mindestens 4,00 Punkte erreicht haben,
werden Sie nach §§ 16, 17 JAPrO zur mündlichen Prüfung zugelassen. Diese findet ebenfalls an den Hochschulstandorten statt, in Konstanz regelmäßig am Landgericht Konstanz.
Sie werden von einem Prüfungsausschuss aus je einer Prüfungsperson je Fachsäule für ca. 10 Minuten pro Person und Fachsäule zusammen mit regelmäßig 3 weiteren Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten geprüft. Unter den Prüfenden ist mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer als Vorsitz, ansonsten zu Prüfungspersonen bestellte Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zuhörer/-innen in der mündlichen Prüfung:
Es besteht nach § 17 Abs. 6 JAPrO für künftige Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die Möglichkeit, als Gast zu einer Prüfung (ohne Ergebnisbekanntgabe) zugelassen zu werden. Be Interesse wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an das Landgericht Konstanz als Außenstelle des Landesjustizprüfungsamtes (Frau Eberhard).