Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil
Rengier, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2024 (Verlag C.H. Beck, München, Reihe „Grundrisse des Rechts“, 650 S.)
I. Konzeption
Der Erfolg meiner beiden Lehrbücher zum Besonderen Teil (BT I, Vermögensdelikte, inzwischen 26. Auflage 2024; BT II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, inzwischen 25. Auflage 2024) hat mich veranlasst, das strafrechtliche Werk durch ein Lehrbuch zum Allgemeinen Teil zu vervollständigen, das nach 14 Jahren nunmehr in der 15. Auflage vorliegt. Auch dieses Buch richtet sich in erster Linie an Studierende und eignet sich für Anfangssemester genauso wie für Examenskandidaten. Ebenso will es Referendaren eine Wiederholung des Stoffes ermöglichen.
Das Lehrbuch konzentriert sich auf den erfahrungsgemäß prüfungs- und examensrelevanten Pflichtfachstoff. Dabei ist es bestrebt, einerseits dem Bedürfnis des Studierenden nach einer überschaubaren Darstellung zu entsprechen, andererseits aber auch dem berechtigten Anspruch auf eine vollständige und Verständnis fördernde Erörterung aller wichtigen Fragen zu genügen. Dazu sollen auch die immer wieder hergestellten Bezüge zum Besonderen Teil beitragen.
Das Buch knüpft an die bewährte didaktisch orientierte Mischung zwischen systematischer und fallorientierter Darstellung in den Büchern zum Besonderen Teil an. Teilweise ist der Fallbezug noch stärker gewichtet worden. Denn die Fallbezogenheit hat im Allgemeinen Teil eine noch größere Bedeutung, weil er am Anfang des Studiums gelehrt und der Studierende hier zuerst mit den Fragen der Fallbearbeitung konfrontiert wird. Aus diesem Grunde enthält das Lehrbuch ein eigenes Kapitel mit einer Einführung in die strafrechtliche Fallbearbeitung (§§ 11, 12), in dem man sich auch mit den technischen Fragen vertraut machen kann, die eher in den vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften zur Sprache kommen. Die fallorientierte Darstellung unterstreichen ferner die zahlreichen in das Buch aufgenommenen Aufbauschemata und viele Beispielsfälle.
II. Zur Neuauflage 2024
Die Neuauflage ist überarbeitet und aktualisiert worden. Schwerpunkte liegen vor allem bei der Notwehr und Problemen, die sich im Zusammenhang mit Aktionen von sog. Klimaaktivisten stellen. Ferner sind Fragen des entschuldigenden Notstands und der mittelbaren Täterschaft hervorzuheben. Darüber hinaus habe ich wie stets großen Wert auf die Einarbeitung aktueller und ausbildungsrelevanter Entscheidungen und die Aspekte der Fallbearbeitung gelegt. Neu durchnummeriert worden sind § 43, § 44 und § 47 Rn. 26 ff.
III. Zur Benutzung des Lehrbuchs
Die den einzelnen Paragraphen vorangestellten Fälle dienen u. a. dem Zweck, fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit zu bieten, die Sachverhalte übungshalber erst selbst zu bearbeiten, bevor die Ergebnisse mit den im Text angebotenen Lösungsskizzen (auf die bei den Fällen verwiesen wird) verglichen werden. Je nach Lernmethode kann man die Fälle aber auch erst dann lesen, wenn man zu den Lösungsskizzen gelangt. Dieser Weg dürfte namentlich für Anfänger sinnvoller sein. Auch bei den in den laufenden Text eingebauten Beispielsfällen kann es sich anbieten, sie erst selbstständig zu lösen.
Nicht oft genug kann die Aufforderung erfolgen, zitierte Gesetzesbestimmungen unbedingt stets nachzulesen. In der genauen Arbeit mit dem Gesetzestext liegt ein entscheidender Schlüssel zum Erfolg. In Übungsarbeiten vermeiden präzise Zitate Ungenauigkeiten und Missverständnisse.
Schließlich seien dem Studierenden noch meine „Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre“ ans Herz gelegt, die sich in der Regel an jeden Paragraphen anschließen. Diese Empfehlungen sollen nicht, was den für Studium und Examen relevanten Stoff anbelangt, Lücken im Text schließen; insoweit habe ich darauf geachtet, dem berechtigten Anspruch des Studierenden auf ein „vollständiges“ Lehrbuch zu genügen. Bei den Empfehlungen habe ich bewusst eine Auswahl allein unter didaktischen Aspekten getroffen und lediglich solche Entscheidungen bzw. Beiträge ausgesucht, die aus der Sicht des Lernenden zum Vertiefungsstudium besonders geeignet erscheinen und auch den Anfänger nicht überfordern. Dem Leser kann nur dringend geraten werden, von dem Lektüreangebot zumindest teilweise Gebrauch zu machen; denn ein solches ergänzendes Studium eröffnet andere Perspektiven, schult die Diskussionsfähigkeit und fördert maßgeblich das Verständnis.
Den richtigen Umgang mit Rechtsprechung und Literatur lernt der Studierende nicht zuletzt bei der gewissenhaften Anfertigung von Hausarbeiten. Als Hilfe können von meiner Homepage „Hinweise für die Formalia und Erstellung rechtswissenschaftlicher Hausarbeiten“ abgerufen werden; dabei sollte man unbedingt auch die dort unter IV.5, IV.9 und IV.10 gegebenen Anregungen zur unentbehrlichen sprachlichen und stilistischen Schulung beachten (www.jura.uni-konstanz.de/rengier/).
Hinweise, Kritik und Anregungen nehme ich gerne entgegen (E-Mail: Rudolf.Rengier@uni-konstanz.de).