Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert

Magna Carta Libertatum (1215)

Magna Carta Libertatum (1215)

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Das gilt vor allem für die Artikelzählung, die im Original nicht besteht und deshalb in eckige Kommentarklammern gesetzt ist. Die Magna Charta wurde im 15. Juni 1215 mit dem hier wiedergegebenen Inhalt von König Johann in Runnymede unterzeichnet und in den folgenden Jahrhunderten vielfach neu verabschiedet, jeweils mit Änderungen.

John, by the grace of God King of England, Lord of Ireland, Duke of Normandy and Aquitaine, and Count of Anjou, to his archbishops, bishops, abbots, earls, barons, justices, foresters, sheriffs, stewards, servants, and to all his officials and loyal subjects, Greeting.

Know that before God, for the health of our soul and those of our ancestors and heirs, to the honour of God, the exaltation of the holy Church, and the better ordering of our kingdom, at the advice of our reverend fathers Stephen, archbishop of Canterbury, primate of all England, and cardinal of the holy Roman Church, Henry archbishop of Dublin, William bishop of London, Peter bishop of Winchester, Jocelin bishop of Bath and Glastonbury, Hugh bishop of Lincoln, Walter Bishop of Worcester, William bishop of Coventry, Benedict bishop of Rochester, Master Pandulf subdeacon and member of the papal household, Brother Aymeric master of the knighthood of the Temple in England, William Marshal earl of Pembroke, William earl of Salisbury, William earl of Warren, William earl of Arundel, Alan de Galloway constable of Scotland, Warin Fitz Gerald, Peter Fitz Herbert, Hubert de Burgh seneschal of Poitou, Hugh de Neville, Matthew Fitz Herbert, Thomas Basset, Alan Basset, Philip Daubeny, Robert de Roppeley, John Marshal, John Fitz Hugh, and other loyal subjects:

[Article 1]
First, that we have granted to God, and by this present charter have confirmed for us and our heirs in perpetuity, that the English Church shall be free, and shall have its rights undiminished, and its liberties unimpaired. That we wish this so to be observed, appears from the fact that of our own free will, before the outbreak of the present dispute between us and our barons, we granted and confirmed by charter the freedom of the Church's elections - a right reckoned to be of the greatest necessity and importance to it - and caused this to be confirmed by Pope Innocent III. This freedom we shall observe ourselves, and desire to be observed in good faith by our heirs in perpetuity.

[Article 2]
To all free men of our kingdom we have also granted, for us and our heirs for ever, all the liberties written out below, to have and to keep for them and their heirs, of us and our heirs:

[Article 3]
If any earl, baron, or other person that holds lands directly of the Crown, for military service, shall die, and at his death his heir shall be of full age and owe a relief, the heir shall have his inheritance on payment of the ancient scale of relief. That is to say, the heir or heirs of an earl shall pay 100 pounds for the entire earl's barony, the heir or heirs of a knight 100 schillings at most for the entire knight's fee, and any man that owes less shall pay less, in accordance with the ancient usage of fees.

[Article 4]
But if the heir of such a person is under age and a ward, when he comes of age he shall have his inheritance without relief or fine.

[Article 5]
The guardian of the land of an heir who is under age shall take from it only reasonable revenues, customary dues, and feudal services. He shall do this without destruction or damage to men or property. If we have given the guardianship of the land to a sheriff, or to any person answerable to us for the revenues, and he commits destruction or damage, we will exact compensation from him, and the land shall be entrusted to two worthy and prudent men of the same fee, who shall be answerable to us for the revenues, or to the person to whom we have assigned them. If we have given or sold to anyone the guardianship of such land, and he causes destruction or damage, he shall lose the guardianship of it, and it shall be handed over to two worthy and prudent men of the same fee, who shall be similarly answerable to us.

[Article 6]
For so long as a guardian has guardianship of such land, he shall maintain the houses, parks, fish preserves, ponds, mills, and everything else pertaining to it, from the revenues of the land itself. When the heir comes of age, he shall restore the whole land to him, stocked with plough teams and such implements of husbandry as the season demands and the revenues from the land can reasonably bear.

[Article 7]
Heirs may be given in marriage, but not to someone of lower social standing. Before a marriage takes place, it shall be made known to the heir's next-of-kin.

[Article 8]
At her husband's death, a widow may have her marriage portion and inheritance at once and without trouble. She shall pay nothing for her dower, marriage portion, or any inheritance that she and her husband held jointly on the day of his death. She may remain in her husband's house for forty days after his death, and within this period her dower shall be assigned to her.

[Article 9]
No widow shall be compelled to marry, so long as she wishes to remain without a husband. But she must give security that she will not marry without royal consent, if she holds her lands of the Crown, or without the consent of whatever other lord she may hold them of.

[Article 10  Seizure of Land]
Neither we nor our officials will seize any land or rent in payment of a debt, so long as the debtor has movable goods sufficient to discharge the debt. A debtor's sureties shall not be distrained upon so long as the debtor himself can discharge his debt. If, for lack of means, the debtor is unable to discharge his debt, his sureties shall be answerable for it. If they so desire, they may have the debtor's lands and rents until they have received satisfaction for the debt that they paid for him, unless the debtor can show that he has settled his obligations to them.

[Article 11  Borrowing from Jews]
If anyone who has borrowed a sum of money from Jews dies before the debt has been repaid, his heir shall pay no interest on the debt for so long as he remains under age, irrespective of whom he holds his lands. If such a debt falls into the hands of the Crown, it will take nothing except the principal sum specified in the bond.
If a man dies owing money to Jews, his wife may have her dower and pay nothing towards the debt from it. If he leaves children that are under age, their needs may also be provided for on a scale appropriate to the size of his holding of lands. The debt is to be paid out of the residue, reserving the service due to his feudal lords. Debts owed to persons other than Jews are to be dealt with similarly.

[Article 12  "Taxes"]
No scutage or aid may be levied in our kingdom without its general consent, unless it is for the ransom of our person, to make our eldest son a knight, and (once) to marry our eldest daughter. For these purposes only a reasonable aid may be levied. Aids from the city of London are to be treated similarly.

[Article 13]
The city of London shall enjoy all its ancient liberties and free customs, both by land and by water. We also will and grant that all other cities, boroughs, towns, and ports shall enjoy all their liberties and free customs.

[Article 14  Consent of curia regis Concerning "Taxes"]
To obtain the general consent of the realm for the assessment of an aid except in the three cases specified above - or a scutage, we will cause the archbishops, bishops, abbots, earls, and greater barons to be summoned individually by letter. To those who hold lands directly of us we will cause a general summons to be issued, through the sheriffs and other officials, to come together on a fixed day (of which at least forty days notice shall be given) and at a fixed place. In all letters of summons, the cause of the summons will be stated. When a summons has been issued, the business appointed for the day shall go forward in accordance with the resolution of those present, even if not all those who were summoned have appeared.

[Article 15]
In future we will allow no one to levy an aid from his free men, except to ransom his person, to make his eldest son a knight, and (once) to marry his eldest daughter. For these purposes only a reasonable aid may be levied.

[Article 16]
No man shall be forced to perform more service for a knight's fee, or other free holding of land, than is due from it.

[Article 17]
Ordinary lawsuits shall not follow the royal court around, but shall be held in a fixed place.

[Article 18]
Inquests of novel disseisin, mort d'ancestor, and darrein presentment shall be taken only in their proper county court. We ourselves, or in our absence abroad our chief justice, will send two justices to each county four times a year, and these justices, with four knights of the county elected by the county itself, shall hold the assizes in the county court, on the day and in the place where the court meets.

[Article 19]
If any assizes cannot be taken on the day of the county court, as many knights and freeholders shall afterwards remain behind, of those who have attended the court, as will suffice for the administration of justice, having regard to the volume of business to be done.

[Article 20]
For a trivial offence, a free man shall be fined only in proportion to the degree of his offence, and for a serious offence correspondingly, but not so heavily as to deprive him of his livelihood. In the same way, a merchant shall be spared his merchandise, and a husbandman the implements of his husbandry, if they fall upon the mercy of a royal court. None of these fines shall be imposed except by the assessment on oath of reputable men of the neighbourhood.

[Article 21]
Earls and barons shall be fined only by their equals, and in proportion to the gravity of their offence.

[Article 22]
A fine imposed upon the lay property of a clerk in holy orders shall be assessed upon the same principles, without reference to the value of his ecclesiastical benefice.

[Article 23]
No town or person shall be forced to build bridges over rivers except those with an ancient obligation to do so.

[Article 24]
No sheriff, constable, coroners, or other royal officials are to hold lawsuits that should be held by the royal justices.

[Article 25]
Every county, hundred, wapentake, and tithing shall remain at its ancient rent, without increase, except the royal demesne manors.

[Article 26]
If at the death of a man who holds a lay fee of the Crown, a sheriff or royal official produces royal letters patent of summons for a debt due to the Crown, it shall be lawful for them to seize and list moveable goods found in the lay fee of the dead man to the value of the debt as assessed by worthy men. Nothing shall be removed until the whole debt is paid, when the residue shall be given over to the executors to carry out the dead man's will. If no debt is due to the Crown, all the moveable goods shall be regarded as the property of the dead man, except the reasonable shares of his wife and children.

[Article 27]
If a free man dies intestate, his movable goods are to be distributed by his next-of-kin and friends, under the supervision of the Church. The rights of his debtors are to be preserved.

[Article 28]
No constable or other royal official shall take corn or other movab]e goods from any man without immediate payment, unless the seller voluntarily offers postponement of this.

[Article 29]
No constable may compel a knight to pay money for castle-guard if the knight is willing to undertake the guard in person, or with reasonable excuse to supply some other fit man to do it. A knight taken or sent on military service shall be excused from castle-guard for the period of this service.

[Article 30]
No sheriff, royal official, or other person shall take horses or carts for transport from any free man, without his consent.

[Article 31]
Neither we nor any royal official will take wood for our castle, or for any other purpose, without the consent of the owner.

[Article 32]
We will not keep the lands of people convicted of felony in our hand for longer than a year and a day, after which they shall be returned to the lords of the fees concerned.

[Article 33]
All fish-weirs shall be removed from the Thames, the Medway, and throughout the whole of England, except on the sea coast.

[Article 34]
The writ called precipe shall not in future be issued to anyone in respect of any holding of land, if a free man could thereby be deprived of the right of trial in his own lord's court.

[Article 35]
There shall be standard measures of wine, ale, and corn (the London quarter), throughout the kingdom. There shall also be a standard width of dyed cloth, russett, and haberject, namely two ells within the selvedges. Weights are to be standardised similarly.

[Article 36]
In future, nothing shall be paid or accepted for the issue of a writ of inquisition of life or limbs. It shall be given gratis, and not be refused.

[Article 37]
If a man holds land of the Crown by fee-farm, socage, or burgage, and also holds land of someone else for knight's service, we will not have guardianship of his heir, nor of the land that belongs to the other person's fee, by virtue of the fee-farm, socage, or burgage, unless the fee-farm owes knight's service. We will not have the guardianship of a man's heir, or of land that he holds of someone else, by reason of any small property that he may hold of the Crown for a service of knives, arrows, or the like.

[Article 38]
In future no official shall place a man on trial upon his own unsupported statement, without producing credible witnesses to the truth of it.

[Article 39]
No free man shall be seized or imprisoned, or stripped of his rights or possessions, or outlawed or exiled, or deprived of his standing in any other way, nor will we proceed with force against him, or send others to do so, except by the lawful judgement of his equals or by the law of the land.

[Article 40]
To no one will we sell, to no one deny or delay right or justice.

[Article 41]
All merchants may enter or leave England unharmed and without fear, and may stay or travel within it, by land or water, for purposes of trade, free from all illegal exactions, in accordance with ancient and lawful customs. This, however, does not apply in time of war to merchants from a country that is at war with us. Any such merchants found in our country at the outbreak of war shall be detained without injury to their persons or property, until we or our chief justice have discovered how our own merchants are being treated in the country at war with us. If our own merchants are safe they shall be safe too.

[Article 42]
In future, it shall be lawful for any man to leave and return to our kingdom unharmed and without fear, by land or water, preserving his allegiance to us, except in time of war, for some short period, for the common benefit of the realm. People that have been imprisoned or outlawed in accordance with the law of the land, people from a country that is at war with us, and merchants - who shall be dealt with as stated above - are excepted from this provision.

[Article 43]
If a man holds lands of any escheat such as the honor of Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster, or of other escheats in our hand that are baronies, at his death his heir shall give us only the relief and service that he would have made to the baron, had the barony been in the baron's hand. We will hold the escheat in the same manner as the baron held it.

[Article 44]
People who live outside the forest need not in future appear before the royal justices of the forest in answer to general summonses, unless they are actually involved in proceedings or are sureties for someone who has been seized for a forest offence.

[Article 45]
We will appoint as justices, constables, sheriffs, or other officials, only men that know the law of the realm and are minded to keep it well.

[Article 46]
All barons who have founded abbeys, and have charters of English kings or ancient tenure as evidence of this, may have guardianship of them when there is no abbot, as is their due.

[Article 47]
All forests that have been created in our reign shall at once be disafforested. River-banks that have been enclosed in our reign shall be treated similarly.

[Article 48]
All evil customs relating to forests and warrens, foresters, warreners, sheriffs and their servants, or river-banks and their wardens, are at once to be investigated in every county by twelve sworn knights of the county, and within forty days of their enquiry the evil customs are to be abolished completely and irrevocably. But we, or our chief justice if we are not in England, are first to be informed.

[Article 49]
We will at once return all hostages and charters delivered up to us by Englishmen as security for peace or for loyal service.

[Article 50]
We will remove completely from their offices the kinsmen of Gerard de Athee, and in future they shall hold no offices in England. The people in question are Engelard de Cigogne, Peter, Guy, and Andrew de Chanceaux, Guy de Cigogne, Geoffrey de Martigny and his brothers, Philip Marc and his brothers, with Geoffrey his nephew, and all their followers.

[Article 51]
As soon as peace is restored, we will remove from the kingdom all the foreign knights, bowmen, their attendants, and the mercenaries that have come to it, to its harm, with horses and arms.

[Article 52]
To any man whom we have deprived or dispossessed of lands, castles, liberties, or rights, without the lawful judgement of his equals, we will at once restore these. In cases of dispute the matter shall be resolved by the judgement of the twenty-five barons referred to below in the clause for securing the peace (Article 61). In cases, however, where a man was deprived or dispossessed of something without the lawful judgement of his equals by our father King Henry or our brother King Richard, and it remains in our hands or is held by others under our warranty, we shall have respite for the period commonly allowed to Crusaders, unless a lawsuit had been begun, or an enquiry had been made at our order, before we took the Cross as a Crusader. On our return from the Crusade, or if we abandon it, we will at once render justice in full.

[Article 53]
We shall have similar respite in rendering justice in connexion with forests that are to be disafforested, or to remain forests, when these were first afforested by our father Henry or our brother Richard; with the guardianship of lands in another person's fee, when we have hitherto had this by virtue of a fee held of us for knight's service by a third party; and with abbeys founded in another person's fee, in which the lord of the fee claims to own a right. On our return from the Crusade, or if we abandon it, we will at once do full justice to complaints about these matters.

[Article 54]
No one shall be arrested or imprisoned on the appeal of a woman for the death of any person except her husband.

[Article 55]
All fines that have been given to us unjustly and against the law of the land, and all fines that we have exacted unjustly, shall be entirely remitted or the matter decided by a majority judgement of the twenty-five barons referred to below in the clause for securing the peace (Article 61) together with Stephen, archbishop of Canterbury, if he can be present, and such others as he wishes to bring with him. If the archbishop cannot be present, proceedings shall continue without him, provided that if any of the twenty-five barons has been involved in a similar suit himself, his judgement shall be set aside, and someone else chosen and sworn in his place, as a substitute for the single occasion, by the rest of the twenty-five.

[Article 56]
If we have deprived or dispossessed any Welshmen of lands, liberties, or anything else in England or in Wales, without the lawful judgement of their equals, these are at once to be returned to them. A dispute on this point shall be determined in the Marches by the judgement of equals. English law shall apply to holdings of land in England, Welsh law to those in Wales, and the law of the Marches to those in the Marches. The Welsh shall treat us and ours in the same way.

[Article 57]
In cases where a Welshman was deprived or dispossessed of anything, without the lawful judgement of his equals, by our father King Henry or our brother King Richard, and it remains in our hands or is held by others under our warranty, we shall have respite for the period commonly allowed to Crusaders, unless a lawsuit had been begun, or an enquiry had been made at our order, before we took the Cross as a Crusader. But on our return from the Crusade, or if we abandon it, we will at once do full justice according to the laws of Wales and the said regions.

[Article 58]
We will at once return the son of Llywelyn, all Welsh hostages, and the charters delivered to us as security for the peace.

[Article 59]
With regard to the return of the sisters and hostages of Alexander, king of Scotland, his liberties and his rights, we will treat him in the same way as our other barons of England, unless it appears from the charters that we hold from his father William, formerly king of Scotland, that he should be treated otherwise. This matter shall be resolved by the judgement of his equals in our court.

[Article 60]
All these customs and liberties that we have granted shall be observed in our kingdom in so far as concerns our own relations with our subjects. Let all men of our kingdom, whether clergy or laymen, observe them similarly in their relations with their own men.

[Article 61]
Since We have granted all these things for God, for the better ordering of our kingdom, and to allay the discord that has arisen between us and our barons, and since we desire that they shall be enjoyed in their entirety, with lasting strength, forever, we give and grant to the barons the following security:
(1) The barons shall elect twenty-five of their number to keep, and cause to be observed with all their might, the peace and liberties granted and confirmed to them by this charter.
(2) If we, our chief justice, our officials, or any of our servants offend in any respect against any man, or transgress any of the articles of the peace or of this security, and the offence is made known to four of the said twenty-five barons, they shall come to us - or in our absence from the kingdom to the chief justice - to declare it and claim immediate redress. If we, or in our absence abroad the chief justice, make no redress within forty days, reckoning from the day on which the offence was declared to us or to him, the four barons shall refer the matter to the rest of the twenty-five barons, who may distrain upon and assail us in every way possible, with the support of the whole community of the land, by seizing our castles, lands, possessions, or anything else saving only our own person and those of the queen and our children, until they have secured such redress as they have determined upon. Having secured the redress, they may then resume their normal obedience to us.
(3) Any man who so desires may take an oath to obey the commands of the twenty-five barons for the achievement of these ends, and to join with them in assailing us to the utmost of his power. We give public and free permission to take this oath to any man who so desires, and at no time will we prohibit any man from taking it. Indeed, we will compel any of our subjects who are unwilling to take it to swear it at our command.
(4) If one of the twenty-five barons dies or leaves the country, or is prevented in any other way from discharging his duties, the rest of them shall choose another baron in his place, at their discretion, who shall be duly sworn in as they were.
(5) In the event of disagreement among the twenty-five barons on any matter referred to them for decision, the verdict of the majority present shall have the same validity as a unanimous verdict of the whole twenty-five, whether these were all present or some of those summoned were unwilling or unable to appear.
(6) The twenty-five barons shall swear to obey all the above articles faithfully, and shall cause them to be obeyed by others to the best of their power.
(7) We will not seek to procure from anyone, either by our own efforts or those of a third party, anything by which any part of these concessions or liberties might be revoked or diminished. Should such a thing be procured, it shall be null and void and we will at no time make use of it, either ourselves or through a third party.

[Article 62]
(1) We have remitted and pardoned fully to all men any ill-will, hurt, or grudges that have arisen between us and our subjects, whether clergy or laymen, since the beginning of the dispute. We have in addition remitted fully, and for our own part have also pardoned, to all clergy and laymen any offences committed as a result of the said dispute between Easter in the sixteenth year of our reign and the restoration of peace.
(2) In addition, we have caused letters patent to be made for the barons, bearing witness to this security and to the concessions set out above, over the seals of Stephen archbishop of Canterbury, Henry archbishop of Dublin, the other bishops named above, and Master Pandulf.

[Article 63] (1) It is accordingly Our wish and command that the English Church shall be free, and that men in our kingdom shall have and keep all these liberties, rights, and concessions, well and peaceably in their fulness and entirety for them and their heirs, of us and our heirs, in all things and all places for ever. (2) Both we and the barons have sworn that all this shall be observed in good faith and without deceit. Witness the abovementioned people and many others. (3) Given by our hand in the meadow that is called Runnymede, between Windsor and Staines, on the fifteenth day of June in the seventeenth year of our reign. 

First Charter of Virginia (10. April 1606)

First Charter of Virginia (1606)

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Es datiert vom 10. April 1606.

  1. JAMES, by the Grace of God, King of England, Scotland, France and Ireland, Defender of the Faith etc. Whereas our loving and welldisposod Subjects, Sir Thomas Gates and Sir George Somers, Knights, Richard Hackluit, Clerk, Prebendary of Westminster, and Edward-Maria Wingfield, Thomas Hanham, and Ralegh Gilbert, Esqrs. William Parker, and George Popham, Gentlemen, and divers others of our loving Subjects, have been humble Suitors unto us, that We would vouchsafe unto them our Licence, to make Habitation, Plantation, and to deduce a Colony of sundry of our People into that Part of America, commonly called Virginia, and other Parts and Territories in America, either appertaining unto us, or which are not now actually possessed by any Christian Prince or People, situate, lying, and being all along the Sea Coasts, between four and thirty Degrees of Northerly Latitude from the Equinoctial Line, and five and forty Degrees of the same Latitude, and in the main Land between the same four and thirty and five and forty Degrees, and the lslands thereunto adjacent, or within one hundred Miles of the Coast thereof.
  2. And to that End, and for the more speedy Accomplishment of their said intended Plantation and Habitation there, are desirous to divide themselves into two several Colonies and Companies; The one consisting of certain Knights, Gentlemen, Merchants, and other Adventurers, of our City of London and elsewhere, which are, and from time to time shall be, joined unto them, which to desire to begin their Plantation and Habitation in some fit and convenient Place, between four and thirty and one and forty Degrees of the said Latitude, alongst the Coasts of Virginia and Coasts of America aforesaid; And the other consisting of sundry Knights, Gentlemen, Merchants, and other Adventurers, of 
  3.  
  4.  
  5.  
  6. our Cities of Bristol and Exeter, and of our Town of Plimouth, and of other Places, hi do Join themselves unfo that Colony, which do desire to begin their Plantation and Habitation in some fit and convenient Place, between eight and thirty Degrecs and five and forty Degrees of the said Latitude, all alongst the said Coast of Virginia and America, as that Coast lyeth.
  7. We, greatly commending, and graciously accepting of, their Desires for the Furtherance of so noble a Work, which may, by the Providence of Almighty God, hereafter tend to the Glory of his Divine MaJesty, in propagating of Christian Religion to suh People, as yet live in Darkness and miserable Ignorance of the true Knonvledge and Worship of God, and may in time bring the Infidels and Savages, living in those parts, to hunan Civility, and to a settled and quiet Goverument; Do, by these our Letters Patents, graciously accept of, and agree to, their humble and well-intended Desires.
  8. Ad do therefore, for Us, our Heirs, and Successors, grant and agree, that the said Sir Thomas Gates, Sir George Somers, RiChard Haclluit, and Edward-Maria Wingfield, Ad.venturers of and for our City of London and all su others, as are, or shall be, Joined unfo them of tl:at Colony, shall be called the first Colony; A:ld they shall and may begin their said first Plantation and Habitation, at any Place upon the sald Coast of Virginia or America, where they shall think fit and convenient, between the said fouf and thirty and one and forty Degrees of the said Latitude; And tbat they shall have all the Lands, Woods, Soll, Grounds, Havens, Ports, Rivers, Mines, Minerals, Marshes, Waters, Fishings, Comwodities, and Hereditaments, whatsoever, from the said first Seat of their Plantation and Habitation by the Space of fifty Miles of English Statute Measure, all along the said Coast of Virginia and America, towards the Vest and Southwest, as the Coast lyeth, with all the Islands within one hundred Miles directly over against the same Sea Coast; And also all the I.ands, Soll, Gronnds, Havens, Ports, Rivers, Mines, Minerals, Woods, raters, Marshes, Fishings, Commodities, and Hereditaments, whatsoever, from the said Place of their first Plantation and Habitation for the space oI fifty like English Miles, all alongst the sald Coast of XTirginia and America, toNards the East and Northeast, or toNvards the North, as the Coast lyeth, together with all the Islands within one hundred Miles, directly over against the said Sea Const; And also all the Lands, Woods, Soll, Grounds, Havens, Ports, Rivers, NIines, Minerals, Marshes, Waters, I'ishings, Commodities, and Hereditaments, Nvhatsoever, from the same fifty NIiles every way on the Sea Coast, directly into the main Land by the Space of one hundred like English Miles; And shall and may inhabit and remain there; and shall and may also build and fortify within any the same, for their better Safeguard and Defence, accoraing to theTr best Discretion, and the Discretion of the Conncil of that Colony; And that no other of our SubJects shall be permitted, or suffered, to plant or inhabit behind, or on the Backside of them, towards the main Land, without the P2xpress Licence or Consent of the Council of that Colony, thereunfo in N7iTriting first had and oblained.
  9. And we do likesise, for Us, our Heirs, and Successors" by these~ Presents, grant and agree, that the said Thomas Hanham, and Ralegh Gilbert, William Parker, and George Popham, and all others of the Town o:F Pli.mouth in the County of DesTon, or elsewhere, which are, or shall be, Joincd unto them of that Colony, shall be called the second Colony; And tbat.they shall and may begin their said Plantation and Seat of their first Abode and Habitation, at any Place upon the said Coast of Virginia aud America, where they shall think Et and convenient, between eight and thirty Degrees of the said Latitude, and ftve and forty Degrees of the same Latitude; And that they shall have all the Lands, Soils, grotnds, Havens, Ports, RiNrers, Mines, Minerals, Woods, Marshes, Waters, Fishings, Commodities, and IIereditaments, whalsoever, from the first Seat of-their Plantation and Habitation by the Space of fifty like English Miles, as is aforesaid, all alongst the said Coast of Virginia ancl America, towards the West and Southwest, or touards the South, as the Coast lyeth, and all the Islands within one hundred Miles, directly over against the said Sea Coast; And also all the Lands, Soils, Grounds, Havns, Ports, Rivers, Mines, Minerals, Woods, Marshes, Waters, Fishings, Commodities, and Hereditaments, whatsoever, from the said Plice of their £rst Plantation and Habitation for the Space of fifty like Miles, all alongst the sald Coast of Yirginia and America, towards the East and Northeast, or towards the North, as the Coast lyeth, and all the Islands also within one hundred Miles directly over againt the same Sea Coast; And also all the Lands, Soils, Gronnds, Havens,' Ports, Rivers, Woods, Mines, Minerals, Marshes, Waters, Fishings, Commodities, and Hereditaments, whatsoever, from the same fifty Miles every way on the Sea Coast, directly info the main Land, by the Space of oe hundred like English Miles; And shall and may inhabit and remain there; and shall and may also bulld and fortify within any the same for their better Safeguard, according to their best Discretion, and the Diseretion of the Conneil of that Colony; And that none of our SubJects shall be permitted, or suffere.d, to plant or inhabit behind, or on the bak of them, towards the main Land, without the express Licence of the Conncil of tbat Colony, in Writing thereunfo first had and oblained.
  10. Provided always, and our Will and Pleasure herein is; that the Plantation and Habitation of sufh of the said Colonies, as shall last plant themselves, as aToresaid, shall not be made within one hundred like :English Miles of the other of them, that first began to make their Plantation, as aforesaid.
  11. And we do also ordain, establish, and agree, for Us, our Heirs, and Successors, that eah of the said Colonies shall have a Conncil, which shall govern and order all Matters and Causes, whih shall arise, grow, or happen, to or within the.s.ame several Colonies, according to suh l.aws, Ordinances, and Instructions, as shall be, in tbat behalf, given and signed with Our Hand or Sign Manual, and pass under the Privy .Seal of our Realm of England; Each of whi Councils shall consist of thirteen Persons, to be ordained, made, and removed, from time to time, nccording as shall be directed and comprised in the same instructions; And shall have a several Seal, for all Matters tbat shall pass or concern the same seYera1 Conncils; Each of whih Seals shall h aYe the King's Arms engraven on the one Side thereof, and his Portraiture on the other; And that the Seal for the Conncil of the said first Colony shall have engraven ronnd about on the one Side, these Words; Sigillum Regis Maguae Britanniae, Franciae, & Hiberniae; on the other Side this Inscrip tion, ronnd about: Pro Concilio primae Coloniae Virginiae. And the Seal for the Council of the said second Colony shall so have engraven, round about the one Side thereof, the aforesald Words; Sigillum Regis Magnae Britanniae, Franciae; & Hiberniae, and on the other Side: Pro Concilio secundue Coloniae Virginiae.
  12. And that also there shall be a Council established here in England, whih shall, in like Manner, consist of thirteen Persons, to be, for that Purpose, appointed by Us, our Heirs, and Successors, w-hih shall be called our Council of Virginia; And shall, from time to time, hsve the superior Managing and Direction, ouly of and for all Matters, that shall or may concorn the Governwent, as well of the said several Colonies, as of and for any other Part or Place"within the aforesaid Precints of four and thirty and five and forty Degrees, abovementioned; Whi Council shall, in like manner, have a Seal, for Matters concerning the Council or Colonies, with the like Arms and Portraiture, as aforesaid, with this Inseription, engraven round about on the one Side: Sigillum Regis Magnae Britanniae, Franciae, & Hiberniae; and round about the other Side, Pro Concilio suo Virginiae.
  13. And moreover, we do grant and agree, for Us, our Heirs, and SucCESSO1'S, that the said several Councils, of and for the said several Colonies, shall and lawfully may, by Virtue hereof, from time to time, without any Interruption of Us, our Heirs or Successors, give and take Order, to dig, mine, and scar for all Manner of Mines of (;old, Silver, and Copper, as well within any part of their said several Colonies, as for the sald main Lands on the Baside of the same Colonies; And to Have and enJoy the Gold, Silver, and Copper, to be gotten thereof, to the Use and Behoof of the same Colonies, and the Plantations thereof; Yielding therefore, to Us, our Heirs and Successors, the fifth Part only of all the same Gold and Silver, and the fifteenth Part of all the same Copper, so to be gotten or had, as is aforesald, without anv other Manner of Profit or Account, to be given or yielded to Us, our Heirs, or Successors, for or in Respect of the same.
  14. And that they shall, or lawfully may, establish and cause to be made a Coin, to pass current there between the People of those several Colonies, for the more Ease of Traffi and Bargaining between and amongst them and the Natives there, of such Metal, and in su Manner and Form, as the said several Councils there shall limit and appoint. ll. And we do likewise, for>Us, our Hcirs, and Successors, by these Presents, give fnll Power and Authority to the said Sir Thomas Gates, Sir Gerge Somers, Rihard Hacklult, Edward-Maria Wingheld, Thomas Hanhan, Ralegh Gilbert, William Parker, and George Popham, and to every of them, and to the said several Companies, Plantations, and Colonie, tbat they, and every of them, shall and may, at all and every time and times hereafter, have, take, and lead in the sald Voyage, and for an<1 t&wards the said several Plantations and Colonies, and to travel thitherward, and to abide and inhabit there, in every the said Colonies and Plantations, such and so many of our SubJects, as shall willingly accompany them, or any of them, in the said Voyages and Plantations; With sufricient Shipping, and Furniture of Armour, Weapons, OFdinance, Powder, Viclual, and all other things, necessary for the said Pqantations, and for their.Use and Defence there: Provided always, that none of the said Persons be suh, as shall hereafter be specially restrained by Us, our Heirs, of Successors.
  15. Moreover, we do, by these Presents, for Us, our HeTrs, and Successors, give and grant Licence unto the sald Sir Thomas Gates, Sir George Soners, Riard Hackluit, Edward-Maria. Wingfield, Thomas Hanham, P`alegh Gilbert, Willium Parker, and George Popham, and to every of the said Colonies, that they, and every of them, shall and may, from tune to tine, and at all times for ever hereafter, for their several Defences, encounter, expulse, repel, and resist, as well y Sea as by Land, by all Ways and Means whatsoever,. all and every such Person and Persons, as without the e,special Licence of the said several Colonies and Plantations, shall attempt to inhabit within the said several Precincts and Limits of the said several Colonies and Plantations, or any of them, or that shall entrprise or attempt, at any time hereafter, the Hurt, Detriment, or Anroyance, of the said several Colonies or Plantations.
  16. Giving and granting, by these Presents, unfo the said Sir Thomas Gates, Sir George Somers, Riard Hackluit, Edward-Maria Wingfield, and their Associates of the said first Colony, and unfo the said Thomas Hanham, Ralegh Gilbert, William Parker, and George Popham, and iheir Associates of the said second Colony, and to every of them, from time to time, and at all times for ever hereafter, Power and Authority to take and surprise, by dll Ways and LIeans whatsoever, all and every Person and Persons, with their Ships, Vessels, Goods and other Furniture, whi shall be found trafficking, into any Harbour or Harbours, Creck or CreeL-s, or Place, within the Limits or Precincts of the said several Colonies and Plantations, not being of the same Colony, until such time, as they, being of any Realms or Dominions under our Obedience, shall pay, or agree to pay, to the Hands of the Treasurer, of tbat Colony, ,-ithin whose Limits and Precincts they shall so traffick, two and a half pon every Hundred, of any thing, so by them trafficked, bought, or sold; And being Strangers, and not SubJects under our Obeysance, until they shall pay five upon every Hundred, of such Wares ancl Merchandises, as they shall traf£icl<, buy, or sell, within the Precincts of the said several Colenies, wherein they shall so traffick, buy, or sell, as aforesaid; Whi Sums of Money, or Benefit, as aforesaid, for and during the Space of one and twenty Years, next ensuing the Date hereof, shall be wholly emploled to the Use, Benefit, and Behoof of the said several Plantations, where su Traffick shall be made; And after the said one and twenty Years endec], the same shall be taken to the Use of Us, our lIeirs, and Successors, shall be thereunto assigned or appointed.
  17. And we do further, by these Presents, for Us, our Heirs, and Successors, give and grant unfo the said Sir Thomas Gates, Sir George Somers, Richard Hakluit, and Edward-Maria Wingfield, and to their AssoeIates of the said first Colony and Plantation, and to the said lhomas Hanham, Ralegh Gilbert, William Parker, and George Popham,and their Associates of the said secQnd Colony and Plantation, that they, and cvery of them, by their Deputies, Ministers, and Faciors, may transport the GooUs, Chattels, Armour, Munition, and Furniture, needful to be used by them, for their said Apparel, Food, Defence, or otherwise in Respect of the sald Plantations, out of our Realms of England and Ireland, and all other our Dominions, from time to time, for ancl during the Time of seven Years, next ensueing the Date hereof, for the better Relief of the sald several Colonies and Plantations, without any Custom, Subsidy, or other Duty, unfo Us, our Heirs, or Successors, to be yielded or paid for the same.
  18. Also we do, for Us, our Heirs, and Successors, declare, by these Presents, that all and every the Persons, being our Subects, which shall dvell and inhabit within every or any of the sald soveral Colonies and Plantations, and every of their children, which shall happen to be born within any of the Limits and Precincts of the said several Colonies and Plantations, shall have and enJoy all Libertyes, Eranchises, and Immunities, within any of our other Dominions, to all Intents and Purposes, as if they had been abiding and born, within this our Realm of England, or any other of our sald Dominions.
  19. Moreover, our gracious Will and Pleasure is, and we do, by these Presents, for Us, our Heirs, and Successors, declare and set forth, that if anY Person or Persons, whi shall be of any of the said Colonies and Plantations, or any other, which shall traffick to the said Colonies and Plantations, or any of thern, shall, at any time or times herenfter, transport any Wares, Merchandises, or Commodities, out of any our Dominions, ith a Pretence ta land, sell, or otherwise dispose of the same, within any the Limits and Precinets of any the said Colonies and Plantations, and yet nevertheless, being at Siea, or after he hath landed the same ,vithin any of the said Colonies and Plantations, shall carry the snwe into any other Foreign Conntry, with a Purpose there to sell or dispose of the same, without the Licence of Us, our Heirs, and Successors,'in that Behalf first had and obtained; That then, all the Goods and Chattels of such Person or Persons, so offending and transporting, together with the said Ship or Vessel, wherein such Transport.ation tv-as made, shall be forfeited to Us, our HeTrs, and Successors.
  20. Provided alwayis, and our Will and Pleasure is, and we do hereby declare to all Christian Kings, Princes, and States, that if an`; Person or Persons, which shall hereafter be of any of the said several Colonies and Plantations, or any other, by his, their or ;any of their Licence and Appoiniment, shall, at any time or times hereafter, rob or spoll, by Sea or b, Land, or do any Act of unJust and unlawful Hostility, to any the SubJects of Us, our Heirs, or Successors, or any the SubJect of any King, Prince,' Ruler, Governor, or State, being then in League Qt Amity with Us, our Heirs, or Successors, and that upon suh InJury, or upon JUSt Complaint of such Prince, Ruler, Governor, or State, or their Subects, We, our Heirs, or Successors, shall make open Proclamation, within any of the Ports of our Realm of England, commodious for that Purpose, That the said Person or Persons, having committed any such Robtery or Spoil, .shall, vithin the Term to be limited by suh Proclamations, make full Restitution or Satisfacion of all such InJuries done, so as the said Princes. or others, so complaining, may hold themselves fuilysatisfled and contented; And that, if the said Person or Persons, having committed su BobLery or Spoil, shall not make, or cause to be made, Satisfaclion arscjrdingly, within such Time so to be limited, That then it shall.be lawful to Us, our Heirs, and Successors, to put the said Person or Persons, having committed such Robbery or Spoil, .and their Procurers, Abetters, or Comforters, out of our Allegiance and Protection; And that it shall be lawful and free, for all Princes and others? to pursue with Hostility the ;said Offenders, and every of them, and their and every of their Procurers, Aiders, Abetters, and Comforters, in that Behalf.
  21. And finally, we do, for Us, our Heirs, and Successors, Grant and agree, to and with the said Sir Thomas Gates, Sir George Somers, R;6hard Hackluit, and Edward-Maria Wingfield, and all others of the said first C'olony, that We, our Heirs, and Successors, upon Petition in that Behalf to be made, shall, by Letters-patent under the Great Seal of England, give and grant unfo suh Persons, their Hes, and Assigns, as the Conncil of .lhat Colony, or the most Part of them, shall, for that Purpose nominate and assign, all the Lands, Tenements, and Hereditaments, which shall be within the Precincts limited for that Colony, as is aforesaid, to be holden of Us, our Heirs, and Successors, as of our Manor at East-Greenwih in the County of Kent, in free and common Soccage only, and not in Capite.
  22. And do, in like Manner, grant and agree, for Us, Us Heirs, and Suceessors, to and with the said Thomas Hanham Ralegh Gilbert,Willin Parker, and George Popham, and all others of the said second Colony, that We, our Heirs, and Successors, upon Petition in thatBehalf to be made, shall, by Letters-patent under the Great Seal of England, give and grant lnfo such Persons, their Heirs, and Assigus, as the Conncil of that Colony, or the most Part of them, shall, for that Purpose, nominate and assign, all the Lands, Tenements, and Hereditaments, which shall be within the Precincts limited for that Colony, as is aforesaid, To be holden of Us, our HeTrs, and Successors, as of our Manour of East-Greenwih in the Country of Kent, in free and comwon Soccage only, and not in Capite.


All which Lands, Tenements, and Hereditaments, so to be passerl by the said soveral L`tters-patent, shall be sufficient Assurance from the said Patentees, so distributed and divided amongst the Undertakers for tIe Plantation of the said several Colonies, and such as shall make their Flantations in either of the said several Colonies, in sch Manner and For, and for suh Estates, as shall be ordered and set down by the Council of the said Colony, or the most Part of them, respeclively, within hi the same Lands, Tenements, and Hereditaments shall lye or be... .

Mayflower Compact (11. Nov. 1620)

Mayflower Compact (1620)

Dieses Dieses Dokument datiert vom 11. Nov. 1620 und gilt als Beispiel für einen realen Sozialvertrag.

In the name of God, Amen. We whose names are underwriten, the loyall subjects of our dread soveraigne Lord, King James, by the grace of God, of Great Britaine, France & Ireland king, defender of the faith, &c., haveing undertaken, for the glorie of God, and advancemente of the Christian faith, and honour of our king & countrie, a voyage to plant the first colonie in the Northerne parts of Virginia, doe by these presents solemnly & mutualy in the presence of God, and one of another, covenant & combine our selves togeather info a civill body politick, for our better ordering & preservation & furtherance of the ends aforesaid; and by vertue hearof to enacte, constitute, and frame such just & equall lawes, ordinances, acts, constitutions, & offices, from time to time, as shall be thought most meete & convenient for the generall good of the Colonie, unto which we promise all due submission and obedience. In witness wherof we have hereunder subscribed our names at Cap-Codd the 11. of November, in the year of the raigne of our souveraigne lord, King Jarnes, of England, France, & Ireland the eighteenth, and of Scotland the fiftie fourth. Anno: Dom. 1620.

Petition of Right (1628)

Petition of Right (1628)

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Die Petition of Right ist ein englisches Gesetz, dem Karl I im Jahre 1629 zugestimmt hat. Es ist von der Verfassungsurkunde "Bill of Rights (1689)" zu unterscheiden.

The Petition exhibited to his Majesty by the Lords Spiritual and Temporal, and Commons, in this present Parliament assembled, concerning divers Rights and Liberties of the Subjects, with the King's Majesty's royal answer thereunto in full Parliament. 

 To the King's Excellent Majesty, 

  1. 1.Humbly show unto our Sovereign Lord the King, the Lords Spiritual and Temporal, and Commons in Parliament assembled, that whereas it is declared and enacted by a statute made in the time of the reign of King Edward I., commonly called Statutum de Tallagio non Concedendo, that no tallage or aid shall be laid or levied by the king or his heirs in this realm, without the good will and assent of the archbishops, bishops, earls, barons, knights, burgesses, and other the freemen of the commonalty of this realm; and by authority of Parliament holden in the 25th year of the reign of King Edward III., it is declared and enacted, that from thenceforth no person should be compelled to make any loans to the king against his will, because such loans were against reason and the franchise of the land; and by other laws of this realm it is provided, that none should be charged by any charge or imposition called a benevolence, nor by such like charge; by which statutes before mentioned, and other the good laws and statutes of this realm, your subjects have inherited this freedom, that they should not be compelled to contribute to any tax, tallage, aid, or other like charge not set by common consent, in Parliament.
  1. 2. Yet nevertheless of late divers commissions directed so sundry commissioners in several counties, with instructions, have issued; by means whereof your people have been in divers places assembled, and required to lend certain sums of money unto your Majesty, and many of them, upon their refusal so to do, have had an oath administered unto them not warrantable by the laws or statutes of this realm, and have been constrained to become bound and make appearance and give utterance before your Privy Council and in other places, and others of them have been therefore imprisoned, confined, and sundry other ways molested and disquieted; and divers other charges have been laid and levied upon your people in several counties by lord lieutenants, deputy lieutenants, commissioners for musters, justices of peace and others, by command or direction from your Majesty, or your Privy Council, against the laws and free customs of the realm.
  1. 3. And whereas also by the statue called "The great Charter of the liberties of England", it is declared and enacted, that no freeman may be taken or imprisoned or be disseised of his freehold or liberties, or his free customs, or be outlawed or exiled, or in any manner destroyed, but by the lawful judgement of his peers, or by the law of the land.
  1. 4. And in the 28th year of reign of King Edward III., it was declared and enacted by authority of Parliament, that no man, of what estate or condition that he be should be put out of his land or tenements, nor taken, nor imprisoned, nor disherited, nor put to death without being brought to answer by due process of law.
  1. 5. Nevertheless, against the tenor of the said statutes, and other the good laws and statutes of your realm to that end provided, divers of your subjects have of late been imprisioned without any cause showed; and when of their deliverance they were brought before your justices by your Majesty's writes of Habeas corpus, there to undergo and receive as the court should order, and their keepers commanded to certify the causes of their detainer, no cause was certified, but that they were detained by your Majesty's special command, signified by the lords of your Privy Council, and yet were returned back to several prisons, without being charged with anything to which they might take answer according to the law.
  1. 6. And whereas of late great companies of soldiers and mariners have been dispersed into divers counties of the realm, and the inhabitants against their wills have been compelled to receive them into their houses, and there to suffer them so sojourn against the laws and customs of this realm, and to the great grievance and vexation of the people.
  1. 7. And whereas also by authority of Parliament, in the 25th year of the reign of King Edward III., it is declared and enacted, that no man shall be forejudged of life or limb against the form of the Great Charter and the law of the land; and by the said Great Charter and other the laws and statutes of this your realm, no man ought to be adjudged to death but by the laws established in this your realm. Either by the customs of the same realm, or by acts of parliament; and whereas no offender of what kind soever is exempted from the proceedings to be used, and punishments to be inflected by the laws and statutes of this your realm; nevertheless of late time divers commissions under your Majesty's great seal have issued forth, by which certain persons have been assigned and appointed commissioners with power and authority to proceed within the land, according to the justice of martial law, against such soldiers or mariners, or other dissolute persons joining with them, as should commit any murder, robberey,. felony, mutiny, or other outrage or misdemeanour whatsoever, and by such summary course and order as is agreeable to martial law, and as is used in armies in time of war, to proceed to the trial and condemnation of such offenders, and them to cause to be executed and put to death according to the law martial.
  1. 8. By pretext whereof some of your Majesty's subjects have been by some of the said commissioners put to death, when and where, if by the laws and statutes of the land they had deserved death, by the same laws and statutes also they might, and by no other ought to have been judged and executed.
  1. 9. And also sundry grievous offenders, by colour thereof claiming an exemption, have escaped the punishments due to them by the laws and statutes of this your realm, by reason that divers of your officers and ministers of justice have unjustly refused or forborne to proceed against such offenders according to the same laws and statutes upon pretence that the said offenders were punishable only by martial law, and by authority of such commissions as aforesaid, which commissions, and all other of like nature, are wholly and directly contrary to the said laws and statutes of this your realm. 
  1. 10. They do therefore humbly pray your most excellent Majesty, that no man hereafter be compelled to make our yield any gift, loan, benevolence, tax, or such like charge without common consent by act of Parliament; and that none be called to make answer, or take such oath, or give attendance, or be confined, or otherwise molested or disquieted concerning the same or for refusal thereof, and that no freeman, in any such manner as is before mentioned, be imprisoned or detained; and that your Majesty would be pleased to remove the said soldiers and mariners, and that your people may not be burdened in time co come; and that the aforesaid commissions, for proceeding by martial law, may be revoked and annulled; and that hereafter no commissions of like nature may issue forth to any person or persons whatsoever to be executed as aforesaid, lest by colour of them any of your Majesty's subjects be destroyed or put to death contrary to the laws and franchise of the land. 
  1. 11. All which they most humbly pray of your most excellent Majesty as their rights and liberties, according to the laws and statutes of this realm; and that your Majesty would also vouchsafe to declare, that the awards, doings and proceedings, to the prejudice of your people in any of the premises, shall not be drawn hereafter into consequence or example; and that your Majesty would be also graciously pleased, for the further comfort and safety of your people, to declare your royal will and pleasure, that in the things aforesaid all your officers and ministers shall serve you according to the laws and statutes of this realm, as they tender the honour of your Majesty, and the prosperity of this kingdom.

Qua Quidem petitione lecta eet plenius intellecta per dictum dominum regem taliter est responsum in pleno parliamento, viz. Soit droit fait comme est desiré. 

Fundamental Orders of Connecticut (14. Jan. 1639)

Fundamental Orders of Connecticut (1639)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung. 
Es datiert vom 14. Januar 1939. 
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 52-60.

xxx.

FORASMUCH as it hath pleased the Allmighty God by the wise disposition of his divyne providence so to Order and dispose of things that we the Inhabitants and Residents of Windsor, Harteford and Wethersfield are now cohabiting and dwelling in and uppon the River of Coneciecotte and the Lands thereunfo adJoyneing; And well knowing where a peoble are gathered togather the word of God requires that to mayntayne the peace and union of such a people there should be an orderly and decent Goverment established according to God, to order and dispose of thc afLayres of the people at all seasons as occation shall require; doe therefore assotiate and conJoyne our selves to be as one Publike State or Comnonwelth; and doe, for our selves and our Successors and su as s!lall be adJoyned to us att any tyne hereafter, enter info Combination and Confederation togather, to mayntayne and presearve the liberty and purity of the gospell of our Lord Jesus which we now professe, as also the disciplyne of the Churhes, whih according to the truth of the said gospell is now praclised amongst us; As also in our Civell Affaires to be guiclecl and governed according to suh Lawes, Rules, Orders and decrees as slall be maide, ordered & decreed, as followeth:

1. Tt is Ordered, .sentenced and decreed, that there sha]1 be yerely two gcnerall Assemblies or Courts, the on the second thursday in Aprill, the other the second thursday in September, following; the first shall be called the Courte of Eleclion, v`Therein shall be yerely Chosen from tyme to t me soe many Magestrats and other publike Of ficers as shall be fonnd requisitte: Whereof one to be chosen Governour for the yeare ensueing and untill another be chosen, and noe other Magestrate to be choscn for more than one yeare; provided allwayes there be sixe chosen besids the (,overnour; which :being osen and sworne according to an Oath recorded for that purpose shall have power to administer Justice according to the Lawes here established, and for want thereof according to the rule of the word of God; which choise shall be made by all tkat are admitted freemen and have taken the Oath of Fidellity, and doe cohabitte within this Jurisdiction, (having beene adwitted Inhabitants by the mayor part of the Towne wherein they live), or the mayor parte of suth as shall be then present.

2. It is Ordered, sentensed and decreed, that the Eleclion of the aforesaid Magestrats shall be on this manner: every person present and quallified for choyse shall bring in (to the persons deputed to receave them) one single paper with the name of him writte in yt whom he desirea to have Governour, and he that hath the greatest number of papers shall be Governor for that yeare. And the rest of the Magestrats or publike Officers to be osen in this manner: The Secretary for the tyme being shall first read the names of all that are to be put to choise and then shall .severally nominate them distinctly, and every one that would have the person nominated to be chosen shall bring in one single paper written uppon, and he that would not have him chosen shall bring in a blanke: and every one that hath more written papers then blanks shall be a Magistrat for that yeare; which papers shall bc receaved and told b:T one or more that shall be then chosen by the court and sworne to be faythfnll therein; but in case there should not be sixe chosen as aforesald. besids the Governor, out of those which are nominated, then he or th;y whih have the most written paper.s shall be a Magistrate or Magestrats for the ensueing yeare, to make up the foresaid number.

. It is Ordered, sentenced and decreed, that the Seeretary shall not nominate any person, nor shall any person be cllosen newly info the Magestracy which was not propo;nded in some Generall Courte before' to be nominated the next Election; and to that cnd yt shall be lawfull for ech of the Townes aforesald by their deputyes to nominale any two whom they conceave fitte to be put to Eleetion; and the Courte may ad so many more as they Judge requisitt.

4. It is Ordered, sentenccd and decreed that noe person be chosen Governor above once in two yeares, and that the Gosernor be alwayes a member of some approved congregation, and formerly of the Magestracy within this Jurisdiction; and all the Magestrats Freemen of this (:on:mon;elth: and that no Magestrate or other publike officer shall execute any parte of his or their Office before they are severally sNvorne, whih shall be done in the face of the Courte if they be present, and in case of absence by some deputed for that purposc.

5. It is Ordered, sentenced and decreed, that to the uforesaid Courte of Election the severall Townes shall send their deputyes, and when the Fleetions are ended they may proceed in any publike searvice as at other Courts. Also the other Generall Courte in September shall be for 1nakeing of la-es, and any other publi}<e occation, which conserns the good of the Cr,monwelth.

6. It is Ordered, sentenced and decreed, that the Governor shall, ether bv himselfe or by secretary, send out sumwons to tle Constables of every Tonv-e for the cauleing of these tsvo standing Courts, on month at lest before their severall tymes: And also if the Governor and the gretest parte of the Magistrats see cause uppon any spetiall occation to call a generall Courte, they may give order to the secretary soe to doe within fowerteene dayes warneing; and if urgent necessity so require, uppon a shortcr notice, giveing suffIcient grownds for. yt to ihe ;deputyes when the meete, or els be questioned for the same; And if the Governor and Mayor parte of Magestrats shall ether neglect or refuse to call the two (3enLrall standing Courts or ether of them, as also at other tymes when tle occations of the Comwonwelth requile, the Freemen thereof, or the Mayor parte of them, shall petition to them soe to doe: if then yt be ether denyed or neglecied the said Freemen or the Mayor parte of them shall have power to give order to the Constables of the severall Townes to doe the same, and so may meete togather, and (huse to themselves a Moderator, and may proceed to any Acte of power, which any other Generall Courte may.

7. It is Ordered, sentenced and decreed that after there are warrants gi-ven out for any of the said Generall Courts, the Constable or Constables of ebh Towne shall forthwith give notice distinctly to the inhabitants of the same, in some Publike Assembly or by goeing or sending from howse to howse, that at a place and tyme by him or them lymited and sett, they meet and assemEle them selves togather to elect and bhuse certen deputyes to be att the Generall Courte then following to agitate the afayres of the commonwelth; whih said Deputyes shall be chosen by all that .are admitted Inhabitants in the severall Townes and have taken the oath of £idellity; provided that non be chosen a Deputy for any Generall Courte which is not a Freeman of this Commonwelth.
The foresaid Deputyes shall be chosen in manner following; every person that is present and quallified as before expressed, shall bring the namis of such, written in severall papers, as they desire to have (hosen for that Imployment, and these 3 or 4, more or lesse, being the number apreed on to be chosen for that tyme, that have greatest number of apers written for them shall be deputyes for that Courte; whose names shall be endorsed on the backe side of the warrant and returned into the Courte, with the Constable or Constables hand unfo the same.

8. It is Ordered, sentenced and decreed, that VVyndsor, Hartford and Wethersfleld shall have power, ech Towne, to send fower of their freemen as their deputyes to every Generall Courte; and whatsoever other Townes shall be hereafter added to this Jurisdiction, they shall send so many deput`;es as the Courte shall Judge meete, a resonable proportion to the nunbe1 of Freemen that are in the said Townes being to bc attended tleren; whih deputyes shall have the power of the vhole Tovne to give theTr 70ats and alowance to all such lawes and orders as may be for the publi!e good, and unto which the said Townes are to be bownd.

9. It is ordered and decreed, that the deputyes thus chosen shall have po`7er and liberty to appoynt a tyme and a place of ueeting togather before any Generall Courte to advise and consult of all suh things as nay concerne the good of the publike, as also to examine their owne Elections, whether according to the order, and if they or the gretest parte of them find any election to be illegall they may secind such for present from their meetig, and returne the same and their resons to the Courte; and if yt prove true, the Courte may fyne the party or partyes so intruding and the Towne, if they see cause, and give out a warrant to goe to a newe election in a legall way, either in parte or in whole. Also the said deputyes shall have power to fyne any that shall be disorderly at thei1 meetings, or for not comming in due tyme or place according to appoyntment, and they may returne the said fynes info the Courte if yt be refused to be pald, and the Tresurer to take notice of yt, and to estreete or lev: the same as he doth other fynes.

10. It is Ordered, sentenced and decreed, that every Generall Courte, except su as through neglecie of the Governor and the greatest parte of LIagestrats the Freemen themselves doe call, shall consist of the Governor, or some one chosen to moderate the Court, and 4 other Magestrats at lest, with the mayor parte of the deputyes of the soverall Townes legally chosen; and in case the Freemen or mayor parte of them, through negleet or refusall of the Governor and mayor parte of the magestrats, shall call a Courte, it shall consist of the mayor parte of Freemen that are present or their deputyes, vith a Moderator chosen b7 them: In which said Generall Courts shall consist the supreme power of tte CommonweltE, and they only shall have power to make lawes or repeale them, to graunt levyes, to admitt of Freemen, dispose of lands undisposed of, the severallTownes or persons, and also shall have ponver to call ether Courte or Magestrate or any other person whatsoever into question for any misdemeanour, and may for Just causes displace or deale otherwisc according to the nature af the offence; and also may deale in any other matter that concerns the good of this comwonwelth, excepte election- of Magestrats, whih shall be done by the whole boddy of Freemen.
In whi Courte the Governor or Moderator shall have power to order the Courte to give liberty of spech, and silence unceasonable and disorderly speakeings, to put all things to voate, and in case the vote be equall to have the casting volce. But non of these Courts shall be adJorned or dissolved without the consent of the maJor parte of the Court.

11. It is ordered, sentenced and decreed, that when any Generall Courte uppon the occations of the Comwonwelth have agreed uppon any summe or sommes of mony to be levyed uppon the severall Townes within this Jurisdiction, that a Committee be chosen to sett out and appoynt hat shall be the proportion of every Towne to pay of the said lev, provided the Committees be made up of an equall number out of e;ch Towne.

Articles of the New England Confederation (19. Mai 1643)

New England Confederation (1643)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.  
Es datiert vom 19. Mai 1643.  
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 62-60.


ARTICLES OF CONFEDERATION betwixt the Plantations under the Government of the Massachusetts, the Plantations under the Government of Plimouth, the Plantations under the Government of Connectecut, and the Government of New-Haven, with the Plantations in Combination therewith.

WHEREAS we all came info these parts of America, with one and the same end and ayme, namely, to advance the Kingdome of our Lord Jesus Christ, and to enjoy the liberties of the Gospel, in purity with peace; and whereas in our settling (by a wise providence of God) we are further dispersed upon the Sea-Coasts, and Rivers, then was at first intended, so that we cannot (according to our desire) with convenience communicate in one Government, and Jurisdiction; and whereas we live encompassed with people of severall Nations, and strange languages, whith hereafter may prove injurious to us, and our posterity: And forasmuch as the Natives have formerly committed sundry insolencies and outrages upon severall Plantations of the English, and have of late combined against us. And seeing by reason of the sad distractions in England, which they have heard of, and by which they know we are hindred both from that humble way of seeking advice, and reaping those comfortable fruits of protection which, at other times, we might well expect; we therefore doe conceive it our bounden duty. without delay, to enter into a present Consotiation amongst our selves, for mutuall help and strength in all our future concernments, that, as in Nation, and Religion, so in other respects, we be, and continue, One, according to the tenour and true meaning of the ensuing Articles. 

1. Wherefore it is fully Agreed and Concluded by and between the parties:, or Jurisdictions above named, and they doe joyntly and severally by these presents agree and conclude, That they all be, and henceforth he called by the name of, The United Colonies of New--England. 

2. The said United Colonies for themselves, and their posterities doe joyntly, and severally hereby enter into a firm and perpetuall league of friendship and amity, for offence and defence, mutuall advice and succour, upon all just occasions, both for preserving and propagating the truth, and liberties of the Gospel, and for their own mutuall safety, and wellfare.  

3. It is further agreed, That the Plantations which at present are, or hereafter shall be settled within the limits of the Massachusets, shall be forever under the Government of the Massachusets. And shall have peculiar Jurisdiction amongst themselves as an intire body, and that Plimouth, Connecticut, and New-Haven, shall each of them. in all respects, hav-e the like peculiar Jurisdiction, and Government within their limits. And in reference to the Plantations which already are setled, or shall hereafter be erected and shall settle within any of their limits respectively, provided that no other Jurisdiction shall hereafter be taken in, as a distinct head, or Member of this Confederation, nor shall any other either Plantation, or Jurisdiction in present being, and not already in combination, or under the Jurisdiction of any of these Confederates, be received by any of them, nor shall any two of these Confederates, joyne in one Jurisdiction, without consent of the rest, which consent to be Interpreted, as in the sixt ensuing Article is expressed. 

4. lt is also by these Confederates agreed, That the charge of all just Wars, whether offensive, or defensive, upon what part or Member of this Confederation soever they fall, shall both in men, provisions, and all·other disbursements, be born by all the parts of this Confederation, in different proportions, acoording to their different abilities, in manner following, namely, That the Commissioners for each Jurisdiction, from time to time, as there shall be occasion, bring a true account and number of all the Males in each Plantation, or any way belonging to, or under their severall Jurisdictions, of what quality, or condition soever they be, from sixteen years old, to threescore, being inhabitants there. And that according to the different numbers, which from time to time shall be found in each Jurisdiclion, upon a true, and just account, the service of men, and all charges of the war, be born by the poll: Each Jurisdiction, or Plantation, being left to their own just course, and custome, of rating themselves, and people, acoording to their different estates, with due respect to their qualities and exemptions among themselves, though the Confederation take no notice of any such priviledge. And that, according to the different charge of each Jurisdiction, and Plantation, the whole advantage of the War (if it please God so to blesse their endeavours) whether it be in Lands, Goods, or persons, shall be proportionably divided, among the said Confederates. 

5. It is further agreed, That if any of these Jurisdictions, or any Plantation under, or in Combination with thern, he invaded by any enemy whomsoever, upon notice, and request of any three Magistrates of that Jurisdiction so invaded. The rest of the Confederates, without any further meeting or expostulation, shall forthwith send ayde to the Confederate in danger, but in different proportion, namely the Massachusets one hundred men sufficiently armed, and provided for suh a ervice, and Journey. And each of the rest £ive aTd forty men, so armed and pro,ided, or any lesse number, if lesse be required, according to this proportion. But if such a Confederate may be supplyed by their next Confederatc, not cxceeding the number hereby agrecd, they may crave help there, and seek no further for the present. The charge to be born, as in this Article is expressed. And at their return to be victualled, and supplied with powder and shot (if there be need) for their Journey by that Jurisdiction which imployed, or sent for them. But none of the Jurisdiclions to exceed these numbers, till by a meeting of the Commisioners for this Confederation, a greater ayde appear nocessary. And this proportion to continue, tillupon knowledge of the numbers in euch Jurisdiction, whi shal] be brought to the next meeting, some other proportion be ordered. But in any such case of ending m en for present ayde, vhether before or after such order or alteration, it is agreed, That at the meeting of the Commissioners for this Confederation, the cause of su war or invasion, lJe duly considered, and if it appear, that the fanlt lav in the party so invaded, that then, that Juridiction, or Plantation, makc JUSt satisfaction, both to the invaders, whom the7 hae inJuried, an1 bear all the charges af the war themselves, without requlring any allonrance from the rest of the Confederates toward the same. 
And further, if any Jurisdiclion see any danger of an invaion approacl,ing, and there be time for a meeting, That in suh case, three Magistrates of that Jurisdicton may summon a meeting, at su convenient place, as themselves !shall think meet, to consider, and pro`-ide against the threatened danger. Provided, when they are net, they may remove to vhat place they please, onely while any of these four Confederates, ha`e but three Magistrates in their Jurisdiction, a request or summons, £rom any two of them, shall be accounted of equall force, witt the three mentiorled in both the clauses of this Article, till there be an inerease of Magistrates there. 

6. ]t is also agreed, That for the manuging and conclnding of all affaires proper to, and concerning the whole Confederation, two Commissioers shall be chosen by, and out of the foure Jurisdictions, namely tsvo for the Massachusets, two for P]imouth, twu for Conneclicut, and tsvo for Nev-Haven, being a11 in Chrckfellowship with us, ``hi shall bring [ull power from their severall generall Courts respectively, to hear, exanine, weigh, and determine all all aires of war, or peace, leagues, aydes, (harges, and numbers of men for war, division of spoyles, or whatsoever is gotten by conquest, receiving of more confederates, or Plantations into Combination with .any of these Confederates, and all things of likc nature, whih are the proper concomita-nts, or consequences of SU a Confederation, for amity, offence, and defence, not intermedling sith tle Government of any of the Jurisdictions, whih by the third Article, is preserved intirely to themselves. But if these eight Commissioners when they meet, shall not all agree, yet it is conclnded, That anr six of the eight agreeing, shall have power to settle, ancl determine the businesse in question. But if six doe not agree, that then such Propositions, with their Reasons, so far as they have been debated, be sent, and referred to the foure Generall Courts, viz. The Massathusets, Plymouth, (:onnectecut, and New-Haven. And if at all the said Generall Courts, the businesse so referred, be concluded, then to be prosecuted by the (:onfederates, and all their Members. It is further agreed, That these eight Commissioners shall meet once every year, besides extraordinary Tneetings, according to the fifth Article to consider, treat, and conclude of all a£faires belonging to this Confederation, whih meeting shall ever be the first Thursday in September. And that the next meeting after the cl.ate of these presents, which shall be acconnted the second meeting, shall le at Boston in the Massahusets, the third at Hartford, the fourth at Nev-Haven, the fifth at Plimouth, the sixth and seventh at Boston; anr1 then Hariford, New-Haven, and Plymouth, and so in course successively. If in the mean time, some middle place be not found out, and agreed on, ``hich may be comodious for all the Jurisdictions. 

7. lt is further agreed, That at each meeting of ttese eight Commissiones, whether ordinary or extraordinary; they all, or any six of them apreeig as before, may oose their President out of themseles, whose Office and work shall be, to take care, and direct for Order, and a conely carrying on of all proceedings in the present meeting. But he shall be invested with no suh power or respect, as by whih, he shall hinder the proponnding or progresse of any businesse, or any way cast the scales, otherwise then in the precedent Artiele is agreed. 

8. It is also agreed, That the Commissioners for this Confederation }erealter at their meetings, whether ordinary or extraordinary, as thev may have Commission or opportunit,-. doe endeavour to frame and estab]ish Agreements and Orders in generall cases of a civil nature, vherein all the Plantations are interestcd, for preserving peace amongst themse'lves, and preventing (as much as may be) all occasions of war, or diffcrences with other, as about the free and speedy passage of Justice in euch Jurisdiction, to all the Confederates equally, as to their oNvn, receiving those tbat rewove from one Plantation to another, without due Certifieates, how all the Jurisdiclions mar carry {t towards the Indi;ns. tbat they neither grow insolent, nor be inJuried vithout due satisfaclion, least War break in upon the Confederates. through su miscarriages 
It is also agreed, That if any Servant run aNay from his Master, info any other of these Confederated Jurisdiclions, That in suh case, upon the Certi£icate of one Magistra'te in the Jurisdiction, out of which the said Servant fled, or upon other due proof, the said Servant shall be delivered either to his Master, or any other that pursues, and brings such Certicate, or proof. And that upon the escape of any Prisoner whatsoever, or fugitive, for any Criminall Cause, whether breaking Prison, or getting from the Offieer, or otherwise escaping, upon the Certifieate of tvo Magistrates of the Jurisdiclion out of whih the escape is made, th,at he was a prisoner or such an offendor, at the time of the escape. The Magistrates, or some of them, of that Jurisdiction `here for the present the said prisoner or fugitive abideth, shall forthwith grant such a Warrant. as the case will bear, for the appretending of any!such person, and the delivery of him into the hand of the Officer, or other person who pursueth him. And if help be required for the safe returning of any such offender, it shall be granted unfo him that craves the ' same, he paying the carges thereof. 

9. And for that thc Justest Vars may bc of dangerous consequence, especially to the smaller Plantations in these' United ColoIies, it is agreed, That neither the Massachusets, Plymouth, Conneclicut, nor NewHaven, nor any of the Members of any of them, shall at any time hereafter begin undertake or engage themselves, or this Confederation, or any part thereof in any War whatsoever (sudden exigents with the necessary consequences thereof excepted, which are also to be moderated, as much as the case will permit) without thc consent and agreement of 'the forenamed eight Commissioners, or at least six of them, as in the 6ixt Article is provided. And that no charge be required of any of the Confederates in case of a defensive War, till the said Commissioners have met, and lJprovd the Justice of the War, and have agreed upon the sum of money to le levied; which sum is then to be paid by the severall Confederates, in proportioD, according to the fourth Article. 
10. That in extraordinary occasions, when meetings are summone.d by three Magistrates of any Jurisdiclion, or two as in the fiffh Article, il any of the Commissioners come not, due warning being given, or sent, it is agreed, That foure of the Commissioners shall have power to direct a War which cannot he delayed, and to send for due proportions of men, out of each Jurisdiction as utell as six might doe, if all met, but not lesse than six shall deterrtine the Justice of the War, or allow the de mands, or Bil].s of charges, or cause any levies to be made for the same. 
li. It is further agreed, That if any of the Confederates shall hereafter break any of these pr.esents Articles, or be any other way inJurious to any one of the other Jurisdiclions- such breah of Agreement, or inJury shall be duly considered, and ordered by the C:ommissioners for the other Jurisdiclions, that both peuce, and this present Confederation, may b 
intirely preserserl without violation.  
Lastly, this perpetuall Confederation, and the severall Articles and Agreements thereof, }eing read and seriously considered, both by the Generall Court for the Massachusetts, an.d hy the Commissioners for Plymouth, Conneclicut, and New-Haven, were presently and fully allowed and confirmed ly three of the forenamed Confederates, namely the Massacllusett.s, Conneclicut, and New-Haven, in testimony whereof, the Generall Court of the Massathusetts by their Secretary, and the Commissioners for Conneclicut and New-Haven subscribed them the 19 day of the third month, commonly called May, Anno Donini, I643. 
Only the Commissioners from Plymouth, having brought no Comnission to conclude, desired respite to advise with their Generall Court, whih was granted, and at the second meeting of the Commissioners for the Confederation, held at Boston in September following, the Commissioners for the Jurisdiclion of Plymouth, delivered in un Order of their Generall Court, dated the 29 of August, 1643, by which it appeared that these Articles of Confederation were read, approved and confirmed by the said Court, and all their Townships, and their Conmissioners authorized to ratifLe them by their subscriptions, wih they accordingly did, the  day of September, 1643.

Agreement of the People (1647)

Agreement of the People (1647)

Dieses Dokument entstand im Oktober 1647.  Hier sind außerdem die Änderungen berücksichtigt, die erst 1648/49 eingefügt wurden.  Die Begleitpetition datiert vom 15. Januar 1649, die Vorlage im House of Commons erfolgte am 20. Januar 1649.  Ein Abdruck des Textes findet sich bei Samuel R. Gardiner: The Constitutional Documents of the Puritan Revolution 1625-1660, 3. Auf. 1906, Neudruck 1979, S. 359-371.

An Agreement of the People of England, and the places therewith incorporated, for a secure and present peace, upon grounds of comrnon right, freedom and safety.

Having, by our late labours and hazards, made it appear to the world at how high a rate we value our just freedom, and God having so far owned our cause as to deliver the enemies thereof into our hands, we do now hold ourselves bound, in mutual duty to each other, to take the best care we can for the future, to avoid both the danger of returning into a slavish condition and the chargeable remedy of another war: for as it cannot be imagined that so many of our countrymen would have opposed us in this quarrel if they had understood their own good, so may we hopefully promise to ourselves, that when our common rights and liberties shall be cleared, their endeavours will be disappointed that seek to make themselves our masters. Since therefore our former oppressions and not-yet-ended troubles have been occasioned either by want of frequent national meetings in council, or by the undue or unequal constitution thereof, or by rendering those meetings ineffectual, we are fully agreed and resolved, God willing, to provide, that hereafter our Representatives be neither left to an uncertainty for times nor be unequally constituted, nor made useless to the ends for which they are intended. In order whereunto we declare and agree, 

First, that, to prevent the many inconveniences apparently arising from the long continuance of the same persons in supreme authority, this present Parliament end and dissolve upon, or before, the last day of April, I649. 

Secondly, that the people of England (being at this day very unequally distributed by counties, cities, and boroughs, for the election of their Representatives) be indifferently proportioned; and, to this end, that the Representative of the whole nation shall consist of 400 persons, or not above; and in each county, and the places thereto subjoined, there shall be chosen, to make up the said Representative at all times, the several numbers  here mentioned, viz. 
 

  • KENT, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except such as are hereunder particularly named . . . . . 10,  Canterbury, with the Suburbs adjoining and Liberties thereof. . . . .2,  Rochester, with the Parishes of Chatham and Stroud . . . . . 1,  The Cinque Ports in Kent and Sussex, viz. Dover, Romney, Hythe,  Sandwich, Hastings, with the Towns of Rye and Winchelsea . . . . . 3
  • SUSSEX, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Chichester . . . . . 8,  Chichester, with the Suburbs and Liberties thereof . . . . 1
  • SOUTHAMPTON COUNTY, with the Boroughs, Towns, and Parishes  therein, except such as are hereunder named . . . . . 8,  Winchester, with the Suburbs and Liberties thereof . . . . . 1,  Southampton Town and the County thereof . . . . . 1
  • DORSETSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Dorchester . . . . . 7,  Dorchester . . . . . 1
  • DEVONSHIRE,  with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  such as are hereunder particularly named . . . . . 12,  Exeter . . . . . . 2, Plymouth . . . . . 2, Barnstaple . . . . .1,
  • CORNWALL, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . 8
  • SOMERSETSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except such as are hereunder named . . . . . 8, Bristol . . . . . 3,   Taunton-Dean . . . . .1,
  • WILTSHIRE,  with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Salisbury . . . . . 7,   Salisbury . . . . . 1
  • BERKSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Reading . . . . . 5,  Reading . . . . . 1
  • SURREY,  with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Southwark . . . . . 5,   Southwark  . . . . . 2
  • MIDDLESEX, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  such as are hereunder named . . . . . 4,  London  . . . . . 8  Westminster and the Duchy  . . . . . 2
  • HERTFORDSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 6
  • BUCKINGHAMSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 6
  • OXFORDSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except such as are hereunder named . . . . . 4, Oxford City . . . . . 2,  Oxford University . . . . . 2
  • GLOUCESTERSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except Gloucester . . . . . 7,  Gloucester . . . . . 2,
  • HEREFORDSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Hereford,   . . . . . 4, Hereford . . . . . 1 
  • WORCESTERSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except Worcester . . . . . 4,  Worcester  . . . . . 2
  • WARWICKSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except Coventry . . . . . 5,  Coventry . . . . . 2 
  • NORTHAMPTONSHIRE, with the Boroughs, Towns,  and Parishes therein,  except Northampton . . . . . 5,  Northampton . . . . . 1 
  • BEDFORDSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 4 
  • CAMBRIDGESHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except such as are hereunder particularly named . .  . . . 4  Cambridge University . . . . . 2,  Cambridge Town  . . . . . 2 
  • ESSEX, with the Borouhgs, Towns, and Parishes therein, except  Colchester  . . . . . 11,  Colchester . . . . . 2 
  • SUFFOLK, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except such as are hereafter named  . . . . . 10, Ipswich . . . . . 2, St. Edmund's Bury . . . . . 1 
  • NORFOLK, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  such as are hereunder named . . . . . 9, Norwich . . . . . 3, Lynn . . . . . 1, Yarmouth . . . . . 1 
  • LINCOLNSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,  except the City of Lincoln and the Town of Boston . . . . . 11, Linconln . . . . . 1, Boston . . . . . 1 
  • RUTLANDSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 1 
  • HUNTINGDONSHIRE, with tho Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 3 
  • LEICESTERSHIRE with the Boroughs, Towns, and Parishes therein,   except Leicester  . . . . . 5, Leicester  . . . . . 1 
  • NOTTINGHAMSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Nottingham . . . . . 4. Nottingham . . . . . 1 
  • DERBYSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Derby  . . . . . 5, Derby . . . . . 1 
  • STAFFORDSHIRE, with the City of Lichfield, the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 6 
  • SHROPSHIRE with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Shrewsbury . . . . . 6, Shrewsbury . . . . . 1 
  • CHESHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  Chester  . . . . . 5, Chester . . . . .  2 
  • LANCASHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Manchester . . . . .  6, Manchester and the Parish . . . . . 1 
  • YORKSHIRE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except  such as are hereafter named . . . . . 15, York City and the County thereof . . . . . 3, Kingston upon Hull and the County thereof . . . . . 1,  Leeds Town and Parish . . . . . 1 
  • DURHAM COUNTY PALATINE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except Durham and Gateside . . . . . 3, Durham City . . . . . 1 
  • NORTHUMBERLAND, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein, except such as are hereunder named . . . . . 3, Newcastle upon Tyne and the County thereof, with Gateside . . . . . 2, Berwick . . . . . 1
  • CUMBERLAND, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . . 3 
  • WESTERMORELAND,  with the Boroughs, Towns, and Parishes therein . . . . .2 

WALES. 

  • ANGLESEA,  with the Parishes therein . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2 
  • BRECKNOCK, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . . 3 
  • CARDIGAN,  with the Boroughs and Parishes therein . . . . . .  3 
  • CARMARTHEN, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . 3 
  • CARNARVON,  with the Boroughs and Parishes therein. . . . . . 2
  • DENBIGH, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . . . . . 2
  • FLINT, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . . . . . . . . 1 
  • MONMOUTH, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . .  4 
  • GLAMORGAN, with the Boroughs and Parishes therein . . . . .  4 
  • MERIONETH, with the Boroughs and Parishes therein. . . . . . . 2
  • MONTGOMERY, with the Boroughs and Parishes therein . . . . 3
  • RADNOR, with the Boroughs and Parishes therein . . . . . . . . . 2
  • PEMBROKE, with the Boroughs, Towns, and Parishes therein. . . . . 4

Provided, that the first or second Representative may, if they see cause, assign the remainder of the 400 representers, not hereby assigned, or so many of them as they shall see cause for, unto such counties as shall appear in this present distribution to have less than their due proportion. Provided also, that where any city or borough, to which one representer or more is assigned, shall be found in a due proportion not competent alone to elect a representer, or the number of representers assigned thereto, it is left to future Representatives to assign such a number of parishes or villages near adjoining to such city or borough, to be joined therewith in the elections, or may make the same proportionable. 

Thirdly. That the people do, of course, choose themselves a Representative once in two years, and shall meet for that purpose upon the first Thursday in every second May, by eleven in the morning; and the Representatives so chosen to meet upon the second Thursday in the June following, at the usual place in Westminster, or such other place as, by the foregoing Representative, or the Council of State in the interval, shall be, from time to time, appointed and published to the people, at the least twenty days before the time of election: and to continue their sessions there, or elsewhere, until the second Thursday in December following, unless they shall adjourn or dissolve themselves sooner; but not to continue longer. The election of the first Representative to be on the first Thursday in May, 1649; and that, and all future elections, to be according to the rules prescribed for the same purpose in this Agreement, viz. 

1. That the electors in every division shall be natives or denizens of England; not persons receiving alms, but such as are assessed ordinarily towards the relief of the poor; no servants to, and receiving wages from, any particular person; and in all elections, except for the Universities, they shall be men of twenty-one years of age, or upwards, and housekeepers, dwelling within the division for which the election is: provided, that (until the end of seven years next ensuing the time herein limited for the end of this present Parliament) no person shall be admitted to, or have any hand or voice in, such elections, who hath adhered unto or assisted the King against the Parliament in any of the late wars or insurrections; or who shall make or join in, or abet, any forcible opposition against this Agreement.  

2. That such Persons, and such only, may be elccted to be of the Representative, who, by the rule aforesaid, are to have voice in elections in one place or other. Provided, that of those none shall be eligible for the first or second Representative, who have not voluntarily assisted the Parliament against the King, either in person before the I4th of June, 1645, or else in money, plate, horse, or arms, lent upon tho Propositions, before the end of May, 1643; or who have joined in, or abetted, the treasonable engagement in London, in 1647; or who declared or engaged themselves for a cessation of arms with the Scots that invaded this nation the last summer; or for compliance with the actors in any insurrections of the same summer; or with the Prince of Wales, or his accomplices, in the revolted fleet. Provided also, that such persons as, by the rules in the preceding Article, are not capable of electing until the end of seven years, shall not be capable to be elected until the end of fourteen years next ensuing. And we desire and recommend it to all men, that, in all times, the persons to be chosen for this great trust may be men of courage, fearing God and hating covetousness; and that our Representatives would make the best provisions for that end. 

3. That whoever, by the rules in the two preceding Articles, are incapable of electing, or to be elected, shall presume to vote in, or be present at, such election for the first or second Representative; or, being elected, shall presume to sit or vote in either of the said Representatives, shall incur the pain of confiscation of the moiety of his estate, to the use of the public, in case he have any visible estate to the value of £50, and if he has not such an estate, then shall incur the pain of imprisonment for three months. And if any person shall forcibly oppose, molest or hinder the people, capable of electing as aforesaid, in their quiet and free election of representers, for the first Representative, then each person so offending shall incur the penalty of confiscation of his whole estate, both real and personal; and, if he has not an estate to the value of £50, shall suffer imprisonment during one whole year without bail or mainprize. Provided, that the offender in each such case be convicted within three months next after the committing of his offence, and the first Representative is to make further provision for the avoiding of these evils in future elections. 

4. That to the end all officers of state may be certainly accountable, and no faction made to maintain corrupt interests, no member of a Council of State, nor any officer of any salaryforces in army or garrison, nor any treasurer or receiver of public money, shall, while such, be elected to be of a Representative: and in case any such election shall be,  the same to be void. And in case any lawyer shall be chosen into any Representative or Council of State, then he shall be incapable of practice as a lawyer during that trust. 

5. For the more convenient election of Representatives, each county, wherein more than three representers are to be chosen, with the town corporate and cities, if there be any, lying within the compass thereof, to which no representers are herein assigned, shall be divided by a due proportion into so many, and such parts, as each part may elect two, and no part above three representers. For the setting forth of which divisions, and the ascertaining of other circumstances hereafter expressed, so as to make the elections less subject to confusion or mistake, in order to the next Representative, Thomas Lord Grey of Groby, Sir John Danvers, Sir Henry Holcroft, knights; Moses Wall, gentleman; Samuel Moyer, John Langley, Wm. Hawkins, Abraham Babington, Daniel Taylor, Mark Hilsley, Rd. Price, and Col. John White, citizens of London, or any five or more of them, are intrusted to nominate and appoint, under their hands and seals, three or more fit persons in each county, and in each city and borough, to which one representer or more is assigned, to be as Commissioners for the ends aforesaid, in the respective counties, cities and boroughs; and, by like writing under their hands and seals, shall certify into the Parliament Records, before the 11th of February next, the names of the Commissioners so appointed for the respective counties, cities and boroughs, which Commissioners, or any three or more of them, for the respective counties, cities and boroughs, shall before the end of February next, by writing under their hands and seals, appoint two fit and faithful persons, or more, in each hundred, lathe or wapentake, within the respective counties, and in each ward within the City of London, to take care for the orderly taking of all voluntary subscriptions to this Agreement, by fit persons to be employed for that purpose in every parish; who are to return the subscription so taken to the persons that employed them, keeping a transcript thereof to themselves; and those persons, keeping like transcripts, to return the original subscriptions to the respective Cornmissioners by whom they were appointed, at, or before, the 14th day of April next, to be registered and kept in the chief court within the respective cities and boroughs. And the said Commissioners, or any three or more of them, for the several counties, cities and boroughs, respectively, shall, where more than three representers are to be chosen, divide such counties, as also the City of London, into so many, and such parts as are aforementioned, and shall set forth the bounds of such divisions; and shall, in every county, city and borough, where any representers are to be chosen, and in every such division as aforesaid within the City of London, and within the several counties so divided, respectively, appoint one place certain wherein the people shall meet for the choice of the representers; and some one fit person, or more, inhabiting within each borough, city, county or division, respectively, to be present at the time and place of election, in the nature of Sheriffs, to regulate the elections; and by poll, or otherwise, clearly to distinguish and judge thereof, and to make return of the person or persons elected, as is hereafter expressed; and shall likewise, in writing under their hands and seals, make certificates of the several divisions, with the bounds thereof, by them set forth, and of the certain places of meeting, and persons, in the nature of Sheriff, appointed in them respectively as aforesaid; and cause such certificates to be returned into the Parliament Records before the end of April next; and before that time shall also cause the same to be published in every parish within the counties, cities and boroughs respectively; and shall in every such parish likewise nominate and appoint, by warrant under their hands and seals, one trusty person, or more, inhabiting therein, to make a true list of all the persons within their respective parishes, who, according to the rules aforegoing, are to have voice in the elections; and expressing who amongst them are, by the same rules, capable of being elected; and such list, with the said warrant, to bring in and return, at the time and place of election, unto the person appointed in the nature of Sheriff, as aforesaid, for that borough, city, county or division respectively; which person so appointed as Sheriff, being present at the time and place of election; or, in case of his absence, by the space of one hour after the time limited for the peoples' meeting, then any person present that is eligible, as aforesaid, whom the people then and there assembled shall choose for that end, shall receive and keep the said lists and admit the persons therein contained, or so many of them as are present, unto a free vote in the said election; and, having first caused this Agreement to be publicly read in the audience of the people, shall proceed unto, and regulate and keep peace and order in the elections; and, by poll or otherwise, openly distinguish and judge of the same; and thereof, by certificate or writing under the hands and seals of himself, and six or more of the electors, nominating the person or persons duly elected, shall make a true return into the Parliament Records within twenty-one days after the election, under pain for default thereof, or, for making any false return, to forfeit £100 to the public use; and also cause indentures to be made, and unchangeably sealed and delivered, between himself and six or more of the said electors, on the one part, and the persons, or each person, elected severally, on the other part, expressing their election of him as a representer of them according to this Agreement, and his acceptance of that trust, and his promise accordingly to perform the same with faithfulness, to the best of his understanding and ability, for the glory of God and good of the people. This course is to hold for the first Reprasentative, which is to provide for the ascertaining of these circumstances in order to future Representatives. 
 
Fourthly. That 150 members at least be always present in each sitting of the Representative, at the passing of any law or doing of any act whereby the people are to be bound; saving, that the number of sixty may make a House for debates or resolutions that are preparatory thereunto. 

Fifthly. That the Representative shall, within twenty days after their first meeting, appoint a Council of State for the managing of public affairs, until the tenth day after the meeting of the next Representative, unless that next Representative think fit to put an end to that trust sooner. And the same Council to act and proceed therein, according to such instructions and limitations as the Representative shall give, and not otherwise. 

Sixthly. That in each interval between biennial Representatives, the Council of State, in case of imminent danger or extreme necessity, may summon a Representative to be forthwith chosen, and to meet; so as the Session thereof continue not above eighty days; and so as it dissolve at least fifty days before the appointed time for the next biennial Representative; and upon the fiftieth day so preceding it shall dissolve of course, if not otherwise dissolved sooner. 

Seventhly. That no member of any Representative be made either receiver, treasurer, or other officer, during that employment, saving to be a member of the Council of State. 

Eighthly. That the Representatives have, and shall be understood to have, the supreme trust in order to the preservation and government of the whole; and that their power extend, without the consent or concurrence of any other person or persons, to the erecting and abolishing of Courts of Justice and public offices, and to the enacting, altering, repealing and declaring of laws, and the highest and final judgment, concerning all natural or civil things, but not concerning things spiritual or evangelical. Provided that, even in things natural and civil, these six particulars next following are, and shall be, understood to be excepted and reserved from our Representatives, viz. 

1. We do not empower them to impress or constrain any person to serve in foreign war, either by sea or land, nor for any military service within the kingdom; save that they may take order for the forming, training, and exercising of the people in a military way, to be in readiness for resisting of foreign invasions, suppressing of sudden insurrections, or for assisting in execution of the laws; and may take order for the employing and conducting of them for those ends; provided, that, even in such cases, none be compellable to go out of the county he lives in, if he procure another to serve in his room. 

2. That, after the time herein limited for the commencement of the first Representative, none of the people may be at any time questioned for any thing said or done in relation to the late wars or public differences, otherwise than in execution or pursuance of the determinations of the present House of Commons, against such as have adhered to the King, or his interest, against the people; and saving that accomptants for pubIic moneys received, shall remain accountable for the same. 

3. That no securities given, or to be given, by the public faith of the nation, nor any engagements of the public faith for satisfaction of debts and damages, shall be made void or invalid by the next or any future Representatives; except to such creditors as have, or shall have, justly forfeited the same: and saving, that the next Representative may confirm or make null, in part or in whole, all gifts of lands, moneys, offices, or otherwise, made by the present Parliament to any member or attendant of either House. 

4. That, in any laws hereafter to be made, no person, by virtue of any tenure, grant, charter, patent, degree or birth, shall be privileged from subjection thereto, or from being bound thereby, as well as others. 

5. That the Representative may not give judgment upon any man's person or estate, where no law hath before provided; save only in calling to account and punishing public officers for abusing or failing in their trust. 

6. That no Representative may in any wise render up, or give, or take away, any of the foundations of common right, liberty, and safety contained in this Agreement, nor level men's estates, destroy property, or make all things common; and that, in all matters of such fundamental concernment, there shall be a liberty to particular members of the said Representatives to enter their dissents from the major vote. 

Ninthly. Concerning religion, we agree as followeth: - 

1. It is intended that the Christian Religion be held forth and recommended as the public profession in this nation, which we desire may, by the grace of God, be reformed to the greatest purity in doctrine, worship and discipline, according to the Word of God; the instructing the people thereunto in a public way, so it be not compulsive; as also the maintaining of able teachers for that end, and for the confutation or discovering of heresy, error, and whatsoever is contrary to sound doctrine, is allowed to be provided for by our Representatives; the maintenance of which teachers may be out of a public treasury, and, we desire, not by tithes: provided, that Popery or Prelacy be not held forth as the public way or profession in this nation. 

2. That, to the public profession so held forth, none be compelled by penalties or otherwise; but only may be endeavoured to be won by sound doctrine, and the example of a good conversation. 

3. That such as profess faith in God by Jesus Christ, however differing in judgment from the doctrine, worship or discipline publicly held forth, as aforesaid, shall not be restrained from, but shall be protected in, the profession of their faith and exercise of religion, according to their consciences, in any place except such as shall be set apart for the public worship; where we provide not for them, unless they have leave, so as they abuse not this liberty to the civil injury of others, or to actual disturbance of the public peace on their parts. Nevertheless, it is not intended to be hereby provided, that this liberty shall necessarily extend to Popery or Prelacy. 

4. That all laws, ordinances, statutes, and clauses in any law, statute, or ordinance to the contrary of the liberty herein provided for, in the two particulars next preceding concerning religion, be, and are hereby, repealed and made void. 

Tenthly. It is agreed, that whosoever shall, by force of arms, resist the orders of the next or any future Representative (except in case where such Representative shall evidently render up, or give, or take away the foundations of common right, liberty, and safety, contained in this Agreement), he shall forthwith, after his or their such resistance, lose the benefit and protection of the laws, and shall be punishable with death, as an enemy and traitor to the nation. Of the things expressed in this Agreement: the certain ending of this Parliament, as in the first Article; the equal or proportionable distribution of the number of the representers to be elected, as in the second; the certainty of the people's meeting to elect for Representatives biennial, and their freedom in elections; with the certainty of meeting, sitting and ending of Representatives so elected, which are provided for in the third Article; as also the qualifications of persons to elect or be elected, as in the first and second particulars under the third Article; also the certainty of a number for passing a law or preparatory debates, provided for in the fourth Article; the matter of the fifth Article, concerning the Council of State, and of the sixth, concerning the calling, sitting and ending of Representatives extraordinary; also the power of Representatives to be, as in the eighth Article, and limited, as in the six reserves next following the same: likewise the second and third Particulars under the ninth Article concerning religion, and the whole matter of the tenth Article; all these we do account and declare to be fundamental to our common right, liberty, and safety: and therefore do both agree thereunto, and resolve to maintain the same, as God shall enable us. The rest of the matters in this Agreement we account to be useful and good for the public; and the particular circumstances of numbers, times, and places, expressed in the several Articles, we account not fundamental; but we find them necessary to be here determined, for the making the Agreement certain and practicable, and do hold these most convenient that are here set down; and therefore do positively agree thereunto. By the appointment of his Excellency the Lord-General and his General Council of Officers. 

Instrument of Government (1653)

Instrument of Government (1653)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.  Es datiert vom 16. Dezember 1653.  Ein Abdruck des Textes findet sich in Samuel R. Gardiner: The Constitutional Documents of the Puritan Revolution 1625-1660, 3. Auf. 1906, Neudruck 1979, S. 405-417.

The government of the Commonwealth of England, Scotland, and Ireland, and the dominions thereunto belonging. 
I. That the supreme legislative authority of the Commonwealth of England, Scotland, and Ireland, and the dominions thereunto belonging, shall be and reside in one person, and the people assembled in Parliament: the style of which person shall be the Lord Protector of the Commonwealth of England, Scotland, and Ireland. 

II. That the exercise of the chief magistracy and the administration of the government over the said countries and dominions, and the people thereof, shall be in the Lord Protector, assisted with a council, the number whereof shall not exceed twenty-one, nor be less than thirteen. 
 

III. 'That all writs, processes, commissions, patents, grants, and other things, which now run in the name and style of the keepers of the liberty of England by authority of Parliament, shall run in the name and style of the Lord Protector, from whom, for the future, shall be derived all magistracy and honours in these three nations; and have the power of pardons (except in case of murders and treason) and benefit of all forfeitures for the public use; and shall govern the said countries and dominions in all things by the advice of the council, and according to these presents and the laws. 

IV. That the Lord Protector, the Parliament sitting, shall dispose and order the militia and forces, both by sea and land, for the peace and good of the three nations, by consent of Parliament; and that the Lord Protector, with the advice and consent of the major part of the council, shall dispose and order the militia for the ends aforesaid in the intervals of Parliament. 

V. That the Lord Protector, by the advice aforesaid, shall direct in all things concerning the keeping and holding of a good correspondency with foreign kings, princes, and states; and also, with the consent of the major part of the council, have the power of war and peace. 

Vl. That the laws shall not be altered, suspended, abrogated, or repealed, nor any new law made, nor any tax, charge, or imposition laid upon the people, but by common consent in Parliament, save only as is expressed in the thirtieth article. 

VII. That there shall be a Parliament summoned to meet at Westminster upon the third day of September, 1654, and that successively a Parliament shall be summoned once in every third year, to be accounted from the dissolution of the present Parliament. 

VIII. That neither the Parliament to be next summoned, nor any successive Parliaments, shall, during the time of five months, to be accounted from the day of their first meeting, be adjourned, prorogued, or dissolved, without their own consent. 

IX. That as well the next as all other successive Parliaments shall be summoned and elected in manner hereafter expressed; that is to say, the persons to be chosen within England, Wales, the Isles of Jersey, Guernsey, and the town of Berwick-upon-Tweed, to sit and serve in Parliament, shall be, and not exceed, the number of four hundred. The persons to be chosen within Scotland, to sit and serve in Parliament, shall be, and not exceed, the number of thirty; and the persons to be chosen to sit in Parliament for Ireland shall be, and not exceed, the number of thirty. 

X. That the persons to be elected to sit in Parliament from time to time, for the severaI counties of England, Wales, the Isles of Jersey and Guernsey, and the town of Berwick-upon-Tweed, and all places within the same respectivelv, shall be according to the proportions and numbers hereafter expressed: that is to say, 
 
 

Bedfordshire 
Bedford Town 
Berkshire 
Abingdon 
Reading 
Buckinghamshire 
Buckingham Town 
Aylesbury 
Wycomb 
Cambridgeshire 
Cambridge Town 
Cambridge University 
Isle of Ely 
Cheshire 
Chester 
Cornwall 
Launceston 
Tururo 
Penryn 
East Looe and West Looe 
Cumberland 
Carlisle 
Derbyshire 
Derby Town 
Devonshire 
Exeter 
Plymouth 
Clifton, Dartmouth, Hardness. 
Totnes 
Barnstable 
Tiverton 
Honiton 
Dorsetshire 
Dorchester 
Wewymouth and Melcomb-Regis 
Lyme-Regis 
Poole 
Durham 
City of Durham 
Essex 
Malden 
Colchester 
Gloucestershire 
Gloucester 
Tewkesbury 
Cirencester 
Herefordshire 
Hereford 
Leominster 
Hertfordshire 
St. Alban's 
Hertford 
Huntingdonshire 
Huntingdon 
Kent 
Canterbury 
Rochester 
Maidstone 
Dover 
Sandwich 
Queenborough 
Lancashire 
Preston 
Lancaster 
Liverpool 
Manchester 
Leicestershire 
Leicester 
Lincolnshire 
Lincoln 
Boston 
Grantham 
Stamford 
Great Grimsby 
Middlesex 
London 
Westminster 
Monmouthshire 
Norfolk 
Norwich 
Lynn-Regis 
Great Yarmouth 
Northamptonshire 
Peterborough 
Northampton 
Nottinghamshire 
Nottingham 
Northumberland 
Newcastle-upon-Tyne 
Berwick 
Oxfordshire 
Oxford City 
Oxford University 
Woodstock 
Rutlandshire 
Shropshire 
Shrewsbury 
Bridgnorth 
Ludlow 
Staffordshire 
Lichfield 
Stafford 
Newcastle-under-Lyne 
Somersetshire 
Bristol 
Taunton 
Bath 
Wells 
Bridgwater 
Southamptonshire 
Winchester 
Southampton 
Portsmouth 
Isle of Wight 
Andover 
Suffolk 
Ipswich 
Bury St. Edmunds 
Dunwich 
Sudbury 
Surrey 
Southwark 
Guildford 
Reigate 
Sussex 
Chichester 
Lewes 
East Grinstead 
Arundel 
Rye 
Westmoreland 
Warwickshire 
Coventry 
Warwick 
Wiltshire 
New Sarum 
Marlborough 
Devizes 
Worcestershire 
Worcester 
 

YORKSHIRE 
West Riding 
East Riding 
North Riding 
City of York 
Kingson-upon-Hill 
Bevereley 
Scarborough 
Richmond 
Leeds 
Halifax 
 

WALES 
Anglesey 
Brecknockshire 
Cardiganshire 
Carmarthenshire 
Carnarvonshire 
Denbigshire 
Flintshire 
Glamorganshire 
Cardiff 
Merionetshire 
Montgomeryshire 
Pembrokeshire 
Haverfordwest 
Radnorshire 
 

























11 














13 














11 













10 









10 

















32 






11 











10 


















10 





 
 











 
 















 

The distribution of the persons to be chosen for Scotland and Ireland, and the several counties, cities, and places therein, shall be according to such proportions and number as shall be agreed upon and declared by the Lord Protector and the rnajor part of the council, before the sending forth writs of summons for the next ParIiament. 

XI. That the summons to Parliament shall be by writ under the Great Seal of England, directed to the sheriffs of the several and respective counties, with such alteration as may suit with the present government, to he made by the Lord Protector and his council, which the Chancellor, Keeper, or Commissioners of the Great Seal shall seal, issue, and send abroad by warrant from the Lord Protector. If the Lord Protector shall not give warrant for issuing of writs of summons for the next Parliament, before the first of June, 1654, or for the Triennial Parliaments, before the first day of August in every third year, to be accounted as aforesaid; that then the Chancellor, Keeper, or Commissioners of the Great Seal for the time being, shall, without any wvarrant or direction, within seven days after the said first day of June, 1654, seal, issue, and send abroad writs of summons (changing therein what is to be changed as aforesaid) to the several and respective Sheriffs of England, Scotland, and Ireland, for summoning the Parliament to meet at Westminster, the third day of September next; and shall likewise, within seven days after the said first day of August, in every third year, to be accounted from the dissolution of the precedent Parliament, seal, issue, and send forth abroad several writs of summons (changing therein what is to be changed) as aforesaid, for summoning the Parliament to meet at Westminster the sixth of November in that third year. That the said several and respective Sheriffs shall, within ten days after the receipt of such writ as aforesaid, cause the same to be proclaimed and published in every market-town within his county upon the market-days thereof, between twelve and three of the clock; and shall then also publish and declare the certain day of the week and month, for choosing members to serve in Parliament for the body of the said county, according to the tenor of the said writ, which shall be upon Wednesday five weeks after the date of the writ; and shall likewisec declare the place where the election shall be made: for which purpose he shall appoint the most convenient place for the whole county to meet in; and shall send precepts for elections to be made in all and every city, town, borough, or place within his county, where elections are to be made by virtue of these presents, to the Mayor, Sheriff, or other head officer of such city, town, borough, or place, within three days after the receipt of such writ and writs; which the said Mayors, Sheriffs, and officers respectively are to make publication of, and of the certain day for such elections to be made in the said city, town, or place aforesaid, and to cause elections to be made accordingly. 

XII. That at the day and place of elections, the Sheriff of each county, and the said Mayors, Sheriffs, Bailiffs, and other head officers within their cities, towns, boroughs, and places respectively, shall take view of the said elections, and shall make return into the chancery within twenty days after the said elections, of the persons elected by the greater number of electors, under their hands and seals, between him on the one part, and the electors on the other part; wherein shall be contained, that the persons elected shall not have power to alter the government as it is hereby settled in one single person and a Parliament. 

XIII. That the Sheriff, who shall wittingly and willingly make any false return, or neglect his duty, shall incur the penalty of 2000 marks of lawful English money; the one moiety to the Lord Protector, and the other moiety to such person as will sue for the same. 

XIV. That all and every person and persons, who have aided, advised, assisted, or abetted in any war against the Parliament, since the first day of January, 1641 (unless they have been since in the service of tlle Parliament, and given signal testimony of their good affection thereunto) shall be disabled and incapable to be elected, or to give any vote in the election of any members to serve in the next Parliament, or in the three succeeding Triennial Parliaments. 

XV. That all such, who have advised, assisted, or abetted the rebellion of Ireland, shall be disabled and incapable for ever to be elected, or give any vote in the election of any member to serve in Parliament; as also all such who do or shall profess the Roman Catholic religion. 

XVI. That all votes and elections given or made contrary, or not according, to these qualifications, shall be null and void; and if any person, who is hereby made incapable, shall give his vote for election of members to serve in Parliament, such person shall lose and forfeit one full year's value of his real estate, and one full third part of his personal estate; one moiety thereof to the Lord Protector, and the other moiety to him or them who shall sue for the same. 

XVII. That the persons who shall be elected to serve in Parliament, shall be such (and no other than such) as are persons of known integrity, fearing, God, and of good conversation, and being of tho age of twenty-one years. 

XVIII. That all and every person and persons seised or possessed to his own use, of any estate, real or personal, to the value of £200, and not within the aforesaid exceptions, shall be capable to elect members to serve in Parliament lor counties. 

XIX. That the Chancellor, Keeper, or Commissioners of the Great Seal, shall be sworn before they enter into their offices, truly and faithfully to issue forth, and send abroad, writs of summons to Parliament, at the times and in the manner before expressed: and in case of neglect or failure to issue and send abroad writs accordingly, he or they shall for every such offence be guilty of high treason, and suffer the pains and penalties thereof. 

XX. That in case writs be not iseued out, as is before expressed, but that there be a neglect therein, fifteen days after the time wherein the same ought to be issued out by the Chancellor, Keeper, or Commissioners of the Great Seal; that then the Parliament shall, as often as such failure shall happen, assembe and be held at Westminster,  in the usual place, at the times prefixed, in manner and by the means hereafter expressed; that is to say, that the sheriffs of the several and respective counties, sheriffdoms, cities, boroughs, and places aforesaid within England, Wales, Scotland, and Ireland, the Chancellor, Masters, and Scholars of the Universities of Oxford and Cambridge, and the Mayor and Bailiffs of the borough of Berwick-upon- Tweed, and other places aforesaid respectively, shall at the several courts and places to be appointed as aforesaid, within thirty days after the said fifteen days, cause such members to be chosen for their said several and respective counties, sheriffdoms, universities, cities, boroughs, and places aforesaid, by such persons and in such manner, as if several and resptective writs of summons to Parliament under the Great Seal had issued and been awarded according to the tenor aforesaid: that if the sheriff, or other persons authorised, shall neglect his or their duty herein, that all and every such sheriff and person authorised as aforesaid, so neglecting his or their duty, shall, for every such offence, be guilty of high treason, and shall suffer the pains and penalties thereof. 

XXI. That the clerk, called the clerk of the Commonwealth in Chancery for the time being, and all others, who shall afterwards execute that office, to whom the returns shall be made, shall for the next Parliament, and the two succeeding triennial Parliaments, the next day after such return, certify the names of the several persons so returned, and of the places for which he and they were chosen respectively, unto the Council; who shall peruse the said returns, and examine whether the persons so elected and returned be such as is agreeable to the qualifications, and not disabled to be elected: and that every person and persons being so duly elected, and being approved of by the major part of the Council to be persons not disabled, but qualified as aforesaid, shall be esteemed a member of Parliament, and be admitted to sit in Parliament, and not otherwise. 

XXII. That the persons so chosen and assembled in manner aforesaid, or any sixty of them, shall be, and be deemed the Parliament of England, Scotland, and Ireland; and the supreme legislative power to be and reside in the Lord Protector and such Parliament,  in manner herein expressed. 

XXIII. That the Lord Protector, with the advice of the major part of the Council, shall at any other time than is before expressed, when the necessities of the State shall require it, summon Parliaments in manner before expressed, which shall not be adjourned, prorogued, or dissolved without their own consent, during the first three months of their sitting. And in case of future war with any foreign State, a Parliament shall be forthwith summoned for their advice concerning the same. 
  
XXIV. That all Bills agreed unto by the Parliament, shall be presented to the Lord Protector for his consent; and in case he shall not give his consent thereto within twenty days after they shall be presented to him, or give satisfaction to the Parliament within the time limited, that then, upon declaration of the Parliament that the Lord Protector hath not consented nor given satisfaction, such Bills shall pass into and become laws, although he shall not give his consent thereunto; provided such Bills contain nothing in them contrary to the matters contained in these presents. 

XXV. That Henry Lawrence, Esq., &c.1), or any seven of them, shall be a Council for the purposes expressed in this writing; and upon the death or other removaI of any of them, the Parliament shall nominate six persons of ability, integrity, and fearing God, for every one that is dead or removed; out of which the major part of the Council shall elect two, and present them to the Lord Protector, of which he shall elect one: and in case the Parliament shall not nominate within twenty days after notice given unto them thereof, the major part of the Council shall nominate three as aforesaid to the Lord Protector, who out of them shall supply the vacancy; and until this choice be made, the remaining part of the Council shall execute as fully in all things, as if their number were full. And in case of corruption, or other miscarriage in any of the Council in their trust, the Parliament shall appoint seven of their number, and the Council six, who, together with the Lord Chancellor, Lord Keeper, or Commissioners of the Great Seal for the time being, shall have power to hear and determine such corruption and miscarriage, and to award and inflict punishment, as the nature of the offence shall deserve, which punishment shall not be pardoned or remitted by the Lord Protector; and, in the interval of Parliaments, the major part of the Council, with the consent of the Lord Protector, may, for corruption or other miscarriage as aforesaid, suspend any of their number from the exercise of their trust, if they shall find it just, until the matter shall be heard and examined as aforesaid. 
1) The names of fifteen members are given here. 

XXVI. That the Lord Protector and the major part of the Council aforesaid may, at any time before the meeting of the next Parliament, add to the Council such persons as they shall think fit, provided the number of the Council be not made thereby to exceed twenty-one, and the quorurn to be proportioned accordingly by the Lord Protector and tbe major part of the Council. 

XXVII. That a constant yearly revenue shall be raised, settled, and established for maintaining of IO,OOO horse and dragoons, and 20,000 foot, in England, Scotland and Ireland, for the defence and security thereof, and also for a convenient number of ships for guarding of the seas; besides £200.000 per annum for defraying the other necessary charges of administration of justice, and other expenses of the Government, which revenue shall be raised by the customs, and such other ways and means as shall be agreed upon by the Lord Protector and the Council, and shall not be taken away or diminished, nor the way agreed upon for raising the same altered, but by the consent of the Lord Protector and the Parliament. 

XXVIII. That the said yearly revenue shall be paid into the public treasury, and shall be issued out for the uses aforesaid. 

XXIX. That in case there shall not be cause hereafter to keep up so great a defence both at land or sea, but that there be an abatement made thereof, the money which will be saved thereby shall remain in bank for the public service, and not be employed to any other use but by consent of Parliament, or, in the intervals of Parliament, by tbe Lord Protector and major part of the Council. 

XXX. That the raising of money for defraying the charge of the present extraordinary forces, both at sea and land, in respect of the present wars, shall be by consent of Parliament and not otherwise: save only that the Lord Protector, with the consent of the major part of the Council, for preventing the disorders and dangers which might otherwise fall out both by sea and land, shall have power, until the meeting of the first Parliament, to raise money for the purposes aforesaid; and also to make laws and ordinances for the peace and welfare of these nations where it shall be necessary, which shall be binding and in force, until order shall be taken in Parliament concerning the same. 

X\XI. That the lands, tenements, rents, royalties, jurisdictions and hereditaments which remain yet unsold or undisposed of, by Act or Ordinance of Parliament, belonging to the Commonwealth (except the forests and chases, and the honours and manors belonging to the same; the lands of the rebels in Ireland, lying in the four counties of Dublin, Cork, Kildare, and Carlow; the lands forfeited by the people of Scotland in the late wars, and also the lands of Papists and delinquents in England who have not yet compounded), shall be vested in the Lord Protector, to hold, to him and his successors, Lords Protectors of these nations, and shall not be alienated but by consent in Parliament. And all debts, fines, issues, amercernents, penalties und profits, certain and casual, due to the Keepers of the liberties of England by authority of Parliament, shall be due to the Lord Protector, and be payable into his public receipt, and shall be recovered and prosecuted in his name. 

XXXII. That the office of Lord Protector over these nations shall be elective and not hereditary; and upon the death of the Lord Protector, another fit person shall be forthwith elected to succeed him in the Government; which election shall be by the Council, who, immediately upon the death of the Lord Protector, shall assemble in the Chamber where they usually sit in Council; and, having given notice to all their members of the cause of their assembling, shall, being thirteen at least present, proceed to the election; and, before they depart the said Chamber, shall elect a fit person to succeed in the Government, and forthwith cause proclamation thereof to be made in all the three nations as shall be requisite; and the person that they, or the major part of them, shall elect as aforesaid, shall be, and shall be taken to be, Lord Protector over these nations of England, Scotland and Ireland, and the dominions thereto belonging. Provided that none of the children of the late King, nor any of his line or family, be elected to be Lord Protector or other Chief Magistrate over these nations, or any the dominions thereto belonging. And until the aforesaid election be past, the Council shall take care of the Government, and administer in all things as fully as the Lord Protector, or the Lord Protector and Council are enabled  to do.  

XXXIII. That Oliver Cromwell. Captain-General of the forces of England, Scotland and Ireland, shall be, and is hereby declared to be, Lord Protector of the Commonwealth of England, Scotland and Ireland, and the dominions thereto belonging, for his life. 

XXXIV. That the Chancellor, Keeper or Commissioners of the Great Seal, the Treasurer, Admiral, Chief Governors of Ireland and Scotland, and the Chief Justices of both the Benches, shall be chosen by the approbation of Parliament; and, in the intervals of Parliament, by the approbation of the major part of the Council, to be afterwards approved by the Parliament. 

XXXV. That the Christian religion, as contained in the Scriptures, be held forth and recommended as the public profession of these nations; and that, as soon as may be, a provision, less subject to scruple and contention, and more certain than the present, be made for the encouragement and maintenance of able and painful teachers, for the instructing the people, and for discovery and confutation of error, hereby, and whatever is contrary to sound doctrine; and until such provision be made, the present maintenance shall not be taken away or impeached. 

XXXVI. T'hat to the public profession held forth none shall be compelled by penalties or otherwise; but that endeavours be used to win them by sound doctrine and the example of a good conversation. 

XXXVII. That such as profess faith in God by Jesus Christ (though differing in judgment from the doctrine, worship or discipline publicly held forth) shall not be restrained from, but shall be protected in, the profession of the faith and exercise of their religion; so as they abuse not this liberty to the civil injury of others and to the actual disturbance of the public peace on their parts: provided this liberty be not extended to Popery or Prelacy, nor to such as, under the profession of Christ, hold forth and practise licentiousness. 

XXXVIII. That all laws, statutes and ordinances, and clauses in any law, statute or ordinance to the contrary of the aforesaid liberty, shall be esteemed as null and void. 

XXXIX. That the Acts and Ordinances of Parliament made for the sale or other disposition of the lands, rents and hereditaments of the late King, Queen, and Prince, of Archbishops and Bishops, &c., Deans and Chapters, the lands of delinquents and forest-lands, or any of them, or of any other lands, tenements, rents and hereditaments belonging to the Commonwealth, shall nowise be impeached or made invalid, but shall remain good and firm; and that the securities given by Act and Ordinance of Parliament for any sum or sums of money, by any of the said lands, the excise, or any other public revenue; and also the securities given by the public faith of the nation, and the engagement of the public faith for satisfaction of debts and damages, shall remain firm and good, and not be made void and invalid upon any pretence whatsoever. 

XL. That the Articles given to or made with the enemy, and afterwards confirmed by Parliament, shall be performed and made good to the persons concerned therein; and that such appeals as were depending in the last Parliament for relief concerning bills of sale of delinquents' estates, may be heard and determined the next Parliament, any thing in this writing or otherwise to the contrary notwithstanding. 

XLI. That every successive Lord Protector over these nations shall take and subscribe a solemn oath, in the presence of the Council, and such others as they shall call to them, that he will seek the peace, quiet and welfare of these nations, cause law and justice to be equally administered; and that he will not violate or infringe the matters and things contained in this writing, and in all other things will, to his power and to the best of his understanding, govern these nations according to the laws, statutes and customs thereof. 

XLII. That each person of the Council shall, before they enter upon their trust, take and subscribe an oath, that they will be true and faithful in their trust, according to the best of their knowledge; and that in the election of every successive Lord Protector they shall proceed therein impartially, and do nothing therein for any promise, fear, favour or reward.

Habeas Corpus Act (1679)

The Habeas Corpus Act

1679

An Act for the better Securing the Liberty of the Subject and for Prevention of Imprisonments beyond the Seas.

Whereas great delays have been used by sheriffs, gaolers, and other officers, to whose custody any of the King’s subjects have been committed for criminal or supposed criminal matters, in making returns of writs of Habeas Corpus to them directed, by standing out an Alias and Pluries Habeas Corpus, and sometimes more, and by other shifts to avoid their yielding obedience to such writs, contrary to their duty and the known laws of the land, whereby many of the King’s subjects have been and hereafter may be long detained in prison, in such cases where by law they are bailable, to their great charges and vexation. For the prevention whereof, and the more speedy relief of all persons imprisoned for any such criminal or supposed criminal matters; be it enacted by the King’s most excellent Majesty, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal, and Commons, in this present Parliament assembled, and by the authority thereof, that

[1.] whensoever any persons shall bring any Habeas Corpus directed unto any sheriff or sheriffs, gaoler, minister, or other person whatsoever, for any person in his or their custody, and the said writ shall be served upon the said officer, or left at the gaol or prison with any of the under-officers, underkeepers or deputy of the said officers or keepers, that the said officer or officers, his or their under-officers, under-keepers or deputies, shall within three days after the service thereof as aforesaid (unless the commitment aforesaid were for treason or felony, plainly and specially expressed in the warrant of commitment) upon payment or tender of the charges of bringing the said prisoner, to be ascertained by the judge or court that awarded the same, and endorsed upon the said writ, not exceeding 12 pence per mile, and upon security given by his own bond to pay the charges of carrying back the prisoner, if he shall be remanded by the court or judge to which he shall be brought according to the true intent of this present Act, and that he will not make any escape by the way, make return of such writ; and bring or cause to be brought the body of the party so committed or restrained, unto or before the Lord Chancellor, or Lord Keeper of the great seal of England for the time being, or the judges or barons of the said court from whence the said writ shall issue, or unto and before such other person or persons before whom the said writ is made returnable, according to the command thereof; and shall then likewise certify the true causes of his detainer or imprisonment, unless the commitment of the said party be in any place beyond the distance of 20 miles from the place or places where such court or person is or shall be residing; and if beyond the distance of 20 miles, and not above 100 miles, then within the space of 10 days, and if beyond the distance of 100 miles, then within the space of 20 days, after such delivery aforesaid and not longer.

Bill of Rights (1689)

Bill of Rights (1689)

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Whereas the Lords Spiritual and Temporal, and Commons, assembled at Westminster, lawfully, fully and freely representing all the estates of the people of this realm, did upon the thirteenth day of February in the year of our Lord one thousand six hundred eighty-eight [old style date] present unto their Majesties, then called and known by the names and style of William and Mary, prince and princess of Orange, being present in their proper persons, a certain declaration in writing made by the said Lords and Commons in the words following, viz.: 

Whereas the late King James the Second, by the assistance of divers evil counsellors, judges and ministers employed by him, did endeavour to subvert and extirpate the Protestant religion and the laws and liberties of this kingdom; 

By assuming and exercising a power of dispensing with and suspending of laws and the execution of laws without consent of Parliament; 

By committing and prosecuting divers worthy prelates for humbly petitioning to be excused from concurring to the said assumed power; 

By issuing and causing to be executed a commission under the great seal for erecting a court called the Court of Commissioners for Ecclesiastical Causes; 

By levying money for and to the use of the Crown by pretence of prerogative for other time and in other manner than the same was granted by Parliament; 

By raising and keeping a standing army within this kingdom in time of peace without consent of Parliament, and quartering soldiers contrary to law; 

By causing several good subjects being Protestants to be disarmed at the same time when papists were both armed and employed contrary to law; 

By violating the freedom of election of members to serve in Parliament; 

By prosecutions in the Court of King's Bench for matters and causes cognizable only in Parliament, and by divers other arbitrary and illegal courses; 

And whereas of late years partial corrupt and unqualified persons have been returned and served on juries in trials, and particularly divers jurors in trials for high treason which were not freeholders; 

And excessive bail hath been required of persons committed in criminal cases to elude the benefit of the laws made for the liberty of the subjects; 

And excessive fines have been imposed; 

And illegal and cruel punishments inflicted; 

And several grants and promises made of fines and forfeitures before any conviction or judgment against the persons upon whom the same were to be levied; 

All which are utterly and directly contrary to the known laws and statutes and freedom of this realm; 

And whereas the said late King James the Second having abdicated the government and the throne being thereby vacant, his Highness the prince of Orange (whom it hath pleased Almighty God to make the glorious instrument of delivering this kingdom from popery and arbitrary power) did (by the advice of the Lords Spiritual and Temporal and divers principal persons of the Commons) cause letters to be written to the Lords Spiritual and Temporal being Protestants, and other letters to the several counties, cities, universities, boroughs and cinque ports, for the choosing of such persons to represent them as were of right to be sent to parliament, to meet and sit at Westminster upon the two and twentieth day of January in this year one thousand six hundred eighty and eight [old style date], in order to such an establishment as that their religion, laws and liberties might not again be in danger of being subverted, upon which letters, elections having been accordingly made; 

And thereupon the said Lords Spiritual and Temporal, and Commons, pursuant to their respective letters and elections, being now assembled in a full and free representative of this nation, taking into their most serious consideration the best means for attaining the ends aforesaid, do in the first place (as their ancestors in like case have usually done) for the vindicating and asserting their ancient rights and liberties, declare 

That the pretended power of suspending of laws, or the execution of laws, by regal authority, without consent of Parliament, is illegal; 

That the pretended power of dispensing with laws, or the execution of laws, by regal authority, as it hath been assumed and exercised of late, is illegal; 

That the commission for erecting the late Court of Commissioners for Ecclesiastical Causes, and all other commissions and courts of like nature, are illegal and pernicious; 

That levying money for or to the use of the Crown by pretence of prerogative, without grant of Parliament, for longer time, or in other manner than the same is or shall be granted, is illegal; 

That it is the right of the subjects to petition the king, and all commitments and prosecutions for such petitioning are illegal; 

That the raising or keeping a standing army within the kingdom in time of peace, unless it be with consent of Parliament, is against law; 

That the subjects which are Protestants may have arms for their defence suitable to their conditions and as allowed by law; 

That election of members of Parliament ought to be free; 

That the freedom of speech and debates or proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any court or place out of Parliament; 

That excessive bail ought not to be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted; 

That jurors ought to be duly impanelled and returned, and jurors which pass upon men in trials for high treason ought to be freeholders; 

That all grants and promises of fines and forfeitures of particular persons before conviction are illegal and void; 

And that for redress of all grievances, and for the amending, strengthening and preserving of the laws, Parliaments ought to be held frequently. 

And they do claim, demand and insist upon all and singular the premises as their undoubted rights and liberties, and that no declarations, judgments, doings or proceedings to the prejudice of the people in any of the said premises ought in any wise to be drawn hereafter into consequence or example; to which demand of their rights they are particularly encouraged by the declaration of his Highness the prince of Orange as being the only means for obtaining a full redress and remedy therein. Having therefore an entire confidence that his said Highness the prince of Orange will perfect the deliverance so far advanced by him, and will still preserve them from the violation of their rights which they have here asserted, and from all other attempts upon their religion, rights and liberties, the said Lords Spiritual and Temporal and Commons assembled at Westminster do resolve that William and Mary, prince and princess of Orange, be and be declared king and queen of England, France and Ireland and the dominions thereunto belonging, to hold the crown and royal dignity of the said kingdoms and dominions to them, the said prince and princess, during their lives and the life of the survivor to them, and that the sole and full exercise of the regal power be only in and executed by the said prince of Orange in the names of the said prince and princess during their joint lives, and after their deceases the said crown and royal dignity of the same kingdoms and dominions to be to the heirs of the body of the said princess, and for default of such issue to the Princess Anne of Denmark and the heirs of her body, and for default of such issue to the heirs of the body of the said prince of Orange. And the Lords Spiritual and Temporal and Commons do pray the said prince and princess to accept the same accordingly. 

And that the oaths hereafter mentioned be taken by all persons of whom the oaths have allegiance and supremacy might be required by law, instead of them; and that the said oaths of allegiance and supremacy be abrogated. 

I, A.B., do sincerely promise and swear that I will be faithful and bear true allegiance to their Majesties King William and Queen Mary. So help me God. 

I, A.B., do swear that I do from my heart abhor, detest and abjure as impious and heretical this damnable doctrine and position, that princes excommunicated or deprived by the Pope or any authority of the see of Rome may be deposed or murdered by their subjects or any other whatsoever. And I do declare that no foreign prince, person, prelate, state or potentate hath or ought to have any jurisdiction, power, superiority, pre-eminence or authority, ecclesiastical or spiritual, within this realm. So help me God. 

Upon which their said Majesties did accept the crown and royal dignity of the kingdoms of England, France and Ireland, and the dominions thereunto belonging, according to the resolution and desire of the said Lords and Commons contained in the said declaration. And thereupon their Majesties were pleased that the said Lords Spiritual and Temporal and Commons, being the two Houses of Parliament, should continue to sit, and with their Majesties' royal concurrence make effectual provision for the settlement of the religion, laws and liberties of this kingdom, so that the same for the future might not be in danger again of being subverted, to which the said Lords Spiritual and Temporal and Commons did agree, and proceed to act accordingly. Now in pursuance of the premises the said Lords Spiritual and Temporal and Commons in Parliament assembled, for the ratifying, confirming and establishing the said declaration and the articles, clauses, matters and things therein contained by the force of law made in due form by authority of Parliament, do pray that it may be declared and enacted that all and singular the rights and liberties asserted and claimed in the said declaration are the true, ancient and indubitable rights and liberties of the people of this kingdom, and so shall be esteemed, allowed, adjudged, deemed and taken to be; and that all and every the particulars aforesaid shall be firmly and strictly holden and observed as they are expressed in the said declaration, and all officers and ministers whatsoever shall serve their Majesties and their successors according to the same in all time to come. And the said Lords Spiritual and Temporal and Commons, seriously considering how it hath pleased Almighty God in his marvellous providence and merciful goodness to this nation to provide and preserve their said Majesties' royal persons most happily to reign over us upon the throne of their ancestors, for which they render unto him from the bottom of their hearts their humblest thanks and praises, do truly, firmly, assuredly and in the sincerity of their hearts think, and do hereby recognize, acknowledge and declare, that King James the Second having abdicated the government, and their Majesties having accepted the crown and royal dignity as aforesaid, their said Majesties did become, were, are and of right ought to be by the laws of this realm our sovereign liege lord and lady, king and queen of England, France and Ireland and the dominions thereunto belonging, in and to whose princely persons the royal state, crown and dignity of the said realms with all honours, styles, titles, regalities, prerogatives, powers, jurisdictions and authorities to the same belonging and appertaining are most fully, rightfully and entirely invested and incorporated, united and annexed. And for preventing all questions and divisions in this realm by reason of any pretended titles to the crown, and for preserving a certainty in the succession thereof, in and upon which the unity, peace, tranquility and safety of this nation doth under God wholly consist and depend, the said Lords Spiritual and Temporal and Commons do beseech their Majesties that it may be enacted, established and declared, that the crown and regal government of the said kingdoms and dominions, with all and singular the premises thereunto belonging and appertaining, shall be and continue to their said Majesties and the survivor of them during their lives and the life of the survivor of them, and that the entire, perfect and full exercise of the regal power and government be only in and executed by his Majesty in the names of both their Majesties during their joint lives; and after their deceases the said crown and premises shall be and remain to the heirs of the body of her Majesty, and for default of such issue to her Royal Highness the Princess Anne of Denmark and the heirs of the body of his said Majesty; and thereunto the said Lords Spiritual and Temporal and Commons do in the name of all the people aforesaid most humbly and faithfully submit themselves, their heirs and posterities for ever, and do faithfully promise that they will stand to, maintain and defend their said Majesties, and also the limitation and succession of the crown herein specified and contained, to the utmost of their powers with their lives and estates against all persons whatsoever that shall attempt anything to the contrary. And whereas it hath been found by experience that it is inconsistent with the safety and welfare of this Protestant kingdom to be governed by a popish prince, or by any king or queen marrying a papist, the said Lords Spiritual and Temporal and Commons do further pray that it may be enacted, that all and every person and persons that is, are or shall be reconciled to or shall hold communion with the see or Church of Rome, or shall profess the popish religion, or shall marry a papist, shall be excluded and be for ever incapable to inherit, possess or enjoy the crown and government of this realm and Ireland and the dominions thereunto belonging or any part of the same, or to have, use or exercise any regal power, authority or jurisdiction within the same; and in all and every such case or cases the people of these realms shall be and are hereby absolved of their allegiance; and the said crown and government shall from time to time descend to and be enjoyed by such person or persons being Protestants as should have inherited and enjoyed the same in case the said person or persons so reconciled, holding communion or professing or marrying as aforesaid were naturally dead; and that every king and queen of this realm who at any time hereafter shall come to and succeed in the imperial crown of this kingdom shall on the first day of the meeting of the first Parliament next after his or her coming to the crown, sitting in his or her throne in the House of Peers in the presence of the Lords and Commons therein assembled, or at his or her coronation before such person or persons who shall administer the coronation oath to him or her at the time of his or her taking the said oath (which shall first happen), make, subscribe and audibly repeat the declaration mentioned in the statute made in the thirtieth year of the reign of King Charles the Second entitled, _An Act for the more effectual preserving the king's person and government by disabling papists from sitting in either House of Parliament._ But if it shall happen that such king or queen upon his or her succession to the crown of this realm shall be under the age of twelve years, then every such king or queen shall make, subscribe and audibly repeat the same declaration at his or her coronation or the first day of the meeting of the first Parliament as aforesaid which shall first happen after such king or queen shall have attained the said age of twelve years. All which their Majesties are contented and pleased shall be declared, enacted and established by authority of this present Parliament, and shall stand, remain and be the law of this realm for ever; and the same are by their said Majesties, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal and Commons in Parliament assembled and by the authority of the same, declared, enacted and established accordingly. 

II. And be it further declared and enacted by the authority aforesaid, that from and after this present session of Parliament no dispensation by _non obstante_ of or to any statute or any part thereof shall be allowed, but that the same shall be held void and of no effect, except a dispensation be allowed of in such statute, and except in such cases as shall be specially provided for by one or more bill or bills to be passed during this present session of Parliament. 

III. Provided that no charter or grant or pardon granted before the three and twentieth day of October in the year of our Lord one thousand six hundred eighty-nine shall be any ways impeached or invalidated by this Act, but that the same shall be and remain of the same force and effect in law and no other than as if this Act had never been made.

Pennsylvania Charter of Privileges (28. Okt. 1701)

Pennsylvania Charter of Privileges (1701)

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Es datiert vom 28. Oktober 1701. 
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 74-80.

KNOW ye therefore, That for the further Well-being and good Governwent of the said Province, and Terrilories; and in Pursuance of the Rights and Powers before-mentioned, I the said William Penn do declare, grant and coni;rm, unlo all the Freemen, Planters, and Adenturers, and other Inhabitants of this Province and Territories, these following Liberties, Franchises and Privileges, so far as in me lieth, to be held, enJoyed, and kept, bY the Freemen, Planters and Adventurers, and other Inhabitants of and in the said Province, and Terrilories thereunto annexed, for ever.

1. Because no Peeple can be truly happy, tho' under the greatest Enoyment of civil Liberties, if abridged of the Freedom of their Conciences, as to their Religious Profession and Worship: And Almighty God being the ouly Lord of Conseience, Father of Lights and Spirits; and the Author as well as ObJect of all divine Knowledge, Faith and Worship, who only doth enlighten the Minds, and persuade and convince the Understandings of People, I do hereby grant and declare, That no Person or Persons, inhabiting in this Province or Territories, who shall confess and acknowledge One almighty God, the C:reator, Upholder and Rler of the World; and profess him, or themselves, obliged to live quietls under the civil Government,'shall be in any Case molested or perJudiced, in his or their Person or Estate, because of his or their conscientious Pers;asion or Practice, nor be compelled to frequent or maintain nnv religious Worship, Place or Ministry, contrary to his or their Mind, or to do or suffer any other Rct or Thing, contrary to their religious Perssvasion.
And that all Persons vho also profess to believe ;n Jesus Christ, the Saiour of the World' shall be capable (not`vithstanding their other Perswasions and Praclices in Point of Conscience and Religion) to serve this Covernwent in any Capacity, both legislatively and executively, he or theY solemulv promising, when lawfully required, Alleglance to the King as Sovereign. and Fidelity to the Proprietary and Governor, and'takin the Attests as now established by the Law raade at Newcastle, in the Year One Thousand and Seven Hundred, intituled, An Act directing the Attests of several Officers and Ministers, as now- amended and confirmed this present Assembly. 

2. For the well governing of this Province and Territories, there shalI le an Assenbly yearly (hosen by the Freemen thereof, to consist of Four Persons out of ea County, of most Note for Virtue, Wisdom and Ability (or of a greater Number at any Time, as the Governor and Assembly shall agree) upon the first Dav of October for ever; and shall sit on the fourteenth Day of the same NIonth at Philadelphia, unless the Governor and Con ocil for the Time being, shall see Cause to appoint another Place within the said Province or Territories: Whih Assembly shall bave Power to use a Speaker and other their OffEcers and shall be Judges of the Qualifications and Elections of their own Members; sit upon their ow-n AdJournwents; appoint Committees; prepare Bills, in order to pass info Laws; impeach Criminals, and redress Grievances; and shall have all other Powers and Privileges of an Assembly, according to the Rights of the Freeborn SubJects of England, and as is usnal in any of the King's Plantations in America.
Ad if any County or Counties, shall refuse. or neglect to use their respeclive Representatives as aforesaid, or if chosen, do not meet to ser-e in Assembly, those who are so chosen and met, shall ha`-e the fnll Power of an Assembly, in as ample Manner as if all the Representatives ha`d been ikosen and met, providecl they are not lecs than Two Thirds of the hole Number that o'ght to neet
And tbat the Qualifications of Eleciors and Elected, aDd all other M.atters and Things relatirg to Elections of l.epresentatives to serve in Assemblies, tho' not herein particularly expressed, shall be and remain a.s by a Law of this Government, made at Newcastle in the Year One Tlousand Seven Hundred, intituled, An Act to ascertain the Nunber of Members of Assenbly, and to regulate the Eleclions.

3. That the Freemen in each respeclive Connty, at the Time and Place of Meeting for Elecling their Representatives to serve in Assembly, may, as often as there shall be Occasion, ehuse a double Number of Persos to present to the Governor for Sheriffs and Coroners, to serve for Tlree Years, if so long they behave themselves `vell; out of whicl respective Elections and I,resentments, the Goernor shall nominate and corumissionate one for each of the said Offices, the third Day after such Presentment, or else the first named in such Preseniment, for eah Office as aforesaid, shall'stand and serYe in tbat Office for the Time before respectively limited; and in case of Death or Defanlt, su Vacancies shall be supplied by the Governor, to serve to the End of the said Term.
Provided always. That if the said Freemen shall, at any Time, neglect, or decline to (huse a Person or Persons for either or hoth the aforesaid Offices, then and in suh Case, the Persons that are or shall be in the respective Offices of Sheriffs or Coroners, at the Time of Election. shall remain therein, until they shall be removed by another Election as aforesaid.

4. And that the Justices of the respective Counties, !shall or may nominate and present to the Governor three Persons, to serve for Clerk of the Peace for the said County when there is a Vacancy, one of whi the Governor shall commissionate vithin ten Days after suh Presentment, or else the first nominated, shall sere in the said Office during good Behviour.

5. That all Criminals shall have the same Privileges of Witnesses and Conncil as their Prosecutors.

6. That no Person or Persons shall, or may, at any Time hereafter, be obiged to answer any Complaint, Matter or Thing whatsoever relating to Property, before the Governor and Council, or in any other Place, but in ordinary Course of Justite, unless Appeals thereunfo shall be hereafter by Law appointed. - '

7. 1'hat no Person within this Goverument shall be licensed by the Go ernor to keep an Ordinary, Tavern, or House of publi Entertainment, but suh who are first recommendecl to him, under the Hands of the Justices of the respecti`-e Counties, signed in open Court; whid Justices are and shall bc hereby impowered, to suppress and forbid any Person, keeping suh Publihk-house as aforesald upon theIr Misbehaiour, on such Penalies as the Law doth or shall direct; and to recommend others from time to time as they shall see Occasion.

8. If any Person, through Templation or Melancholy, shall destroy himself, his Estate, real and personal, shall,' notwithstanding, descend to his Wife and Children, or Relations, as if he had died a natural Death; and if any Person shall be destroyed or killed by Casualty or Accident, Ihere shall.be no Forfeiture to the Governor by Reason thereof. 
Ad no Act, Lav or Ordinance whatsoever shall, at any Time hereafter, be made or done, to alter, change or diminish the Form or Effect of this Charter, or of any Part or Clause therein, contrary to the trne Intent and Meaning thereof, without the Consent of the Governor for the Time being, and Six Parts of Seven of the Assembly met.
But because the Happiness of Mankind depends so much upon the EnJoying of Liberty of their Consciences as aforesaid, I do hereby solemnly declare, promise and grant, for me, my Heirs and Assigns, That the first Article of this Charter relating to Liberty of Conscience, and ever:, Part and Clause therein, according to the trne Intent and Meaning ihereof, shall be kept and remain, without any Alteration, inviolably for ever.

The Associations (20. Okt. 1774)

The Associations (1774)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung. Es datiert vom 20. Oktober 1774. 
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 86-94.

WE, his maJesty's most loyal subJects, the delegates of the several colonies of New-Hampshire, Massausetts-Bay, Rhode-Island, Connecticut, New-York, New-Jersey, Pennsylvania, the three lower connties of Newcastle, Kent and Sussex on Delarare, Maryland, Virginia, NorthCarolina, and South-Carolina, deputed to represent them in a continental Congress, held in the city of Philadelphia, on the fiffh day of September, 1774, avowing our allegiance to his maJesty, our affection and regardfor our fellow-subJects in Great Britain and elsewhere, affected with the deepost anxiety, and most alarming apprehensions, at those grievances and distresses, with whi his maJesty's American subJects are oppressed; and having taken under our most serlous deliberation, the state of the whole continent, find, that the present unhappy situation of our affairs is occasioned by a rninous system of colony administration, adopted by the British ministry about the year 1763, evidently calculated for inslaving these colonies, and, with them, the British Empire. In prosecution of whi system, various acts of parliament have been passed, for raising a revenne in America, for depriving the American subJects,- in many instances, of the constitutional trial by Jury, exposing their lives to langer, by directing a nenY and illegal trial beyond the seas, for crimes alleged to have been committed in America: And in prosecution of the same system, several late, crnel, and oppressive acts have been passed, respecting the ton of Boston and the Massachusetts-Bay, and also an act for extending the province of Quebec, so as to border on the western frontiers of these colonies, establishing an arbitrary goverument therein, and discouraging the settlement of British subJects in that wide extended conntry; thus, by the influence of civil principles and ancient preJudices, to dispose the inhabitants to act with hostility against the free Protestant colonies, whenever a wied ministry shall use so to direct them.
To obfain redress of these grievances, whih threaten destruotion to the lires, liberty, and property of his maJosty's subJects, in North-America, we are of opinion, that a non-importation, non-consumption, and nonexportation agreement, faithfully adhered to, will prove the most speedy, effectual and peaceable measure: And, therefore, we do, for ourselYes, and the inhabitants of the several colonies, whom we represent, firmly agree and associate, under the sacred ties of sirtue, honour and love of our conntry, as follows: 

1. That from and after the first day of Decenber next, we will not import, into British America, from Great-Britain or Ireland, any goods, wares, or merchandize whatsoever, or from any other place, any suth goods, wares, or merchandize, as shall have been exported from Great-Britain or Ireland; nor will we, after that day, import any East-India tea from any part of the world, nor any molasses, syrups, paneles, coffee, or pimento, from the British plantations or from Dominica; nor wines from Madeira, or the Western Islands; nor foreign indigo.

2. We will neither import nor purase, any slave imported after the first day of December next; after which time, we will wholly discontinne the slave trade, and will neither be concerned in it ourselves, nor will we hire our vessels, nor sell our commodities or manufactures to those who are concerned in it.

3. As a non-consumption agreement, strictly adhered to, will be an effectual security for the observation of the non-importation, we, as above, solemuly agree and associate, that from this day, we will not puröhase or use any tea, imported on account of the East-India company, or any on whih a duty hath been or shall be pald; and from and after the first day of March next, we will not purchase or use any East-India tea whatever; nor will we, nor shall any person for or under us, purchase or use any of those goods, wares, or merhandize,we have agreed not to import, which we shall kno, or have cause to suspect, were imported after the first day of December, except sufh as come under the rule.s and directions of the tenth article hereafter mentioned.

4.-The earnest desire we have not to inJure our fellow-subJects in Great-Britain, Ireland, or the West-Indies, induces us to suspend a nonexportation, until the tenth day of September, 1775; at whih time, if the sald acts and parts of acts of the British parlisment herein after mentioned, are not repealed, we will not directly or inderectly, export any merchandize or commodity whatsoever to Great-Britain, Ireland, or the West-Indies, except rice to Europe.

5. Such ias are merants, and use the British and Irish trade, will give orders, as soon as possible, to their factors, agents and correspondents, in Great-Britain and Ireland, not to ship any goods to them, on any pretence whatsoever, as they cannot be received in America; and if any merchant, residing in Great-Britain or Ireland, shall directly or indirectly ship any goods, wares or merhandize, for America, in order to lareak the said non-importation agreement, or in any manner contravene the same, on suh unworthy conduct being well attested, it onght to be made public; and, on the same being so done, we will not, from thenceforth, have any commercial connection with suth merhant.

6. That such-as are owners of vessels will give positive orders to their caplains, or masters, not to receive on board their vessels any goods prohibited by the said non-importation agreement, on pain of immediate dismission from their service.

`. We will use our utmost endeavours to improve the breed of sheep, and increase their number to the greatest extent; and to that end, we will kill them as sieldom as may be, especially those of the most proEtable kind; nor will we export any to the West-Indies or el$evhere; and those of us, who are or may become overstocked with, or can conveniently spare any sheep, will dispose of them to our neighbours, especially to the poorer sort, on moderate terms.

8. We will, in our several ,stations,~encourage frugality, oeconomy, and industry, and promote agricolture, arts and the manufaclores of this country, especially that of wool, and will discountenance and discourage every species of extravagance and dissipation, especially all horse-racing, and all kinds og gaming, cock fighting, exhibitions of shews, plays, and other expensive diversions and entertainwents; and on the death of any relation or friend, none of us, or ay of our families will go into any further mourning-dress, than a black crape or ritbon on the arm or hat, for gentlemen, and a black ribbon and necklace for ladies, and we will discontinne the giving of gloves and scarves at funerals.

9. Su ase are venders of gcods or merchandize will not take advantage of the scarcity of goods, that may be occasioned by this association, but will sell the same at the rates `ve have been respeclively accostomed to do, for twelve months last past. ù And if any vender of goods or merchandize shall sell such goods on higher terms, or shall, in any manner, c,r by any derice whatsoever, violate or depart from this agreement, no E,erson ought, nor will any of us deal `vith any such person, or his or her factor or agent, at any time thereafter, for any commodity whatever.

10. In case any merchant, trader, or other person, shall import any goods or merandize, after tte lirst day of December, and before the first day of February next, the same ought forthwith, at the eleclion of the owner, to be either reshipped or delivered up to the committee of the county or tonvn, wherein they shall be imported, to }'e stored at the risque of the importer, until the non-importation agreement shall cease, or be sold under the direction of the committee aforesaid; and in the last-mentioned case, the owner or owners of such goods shall be rembursed out of the sales, the £irst cost and (harges, the profit, if any, to be applied towards relieving and employing su poor inhabitants of the ton of Boston, as are immediate sufferers by the Boston port-bill; and a partieular account of all goods so returned stored, or sold, to be inserted in the public papers; and if any goods or meröhandizes shall be imported after the sald £irst day of February' the same onght forthwith to be sent back again, without breaking any of the pakages thereof..

11. That a committee be (hose1 in every county, city, and town, by those who are qualified to vote for representatives in the legislature, whose business, it shall be attentively to observe the conduct of all persons touing this association; and when it shall be m.ade to appear, to the satisfaction of a maJority of any such committee, that any person within the limits of their appointment has violated this association, that suh maJority do forthwith cause the truth of the case to be published in the gazette; to the end, that a11 such foes to the rights of BritishAmerica may be publicly known, and universally contemned as the enemies of American liberty; and thenceforth we respectively will break off all dealings with him or her.

12. That the committee of correspondence, in the respective colonies, do frequently inspect the entries of their custom-houses; and inform eath other) from time to time, of the true state thereof, and of every other m.aterial circumstance that may~occur relative to this association.

13. That all manulactures of this conntry be sold at reasonable prices so that no undue advantage be taken of a future scarcity of goods

14. And we do further agree and resolve, tbat we will have no trade, commerce, dealings or intercourse whatsoever, with any colony or province, in North-Ame.rica, which shall not accede to, or which shall hereafter violate this association, but will hold them as unworthy of the rights of freemen, and as inimical to the llberties of their country. 
And we do solemnly bind ourselves and our constituents, under the ties aforesaid, to adhere to this association, until suh parts of the several acts of parliament, passed since the close of the last war, as impose or continne duties on tea, wine, molasses, syrups paneles, coffee, sugar, pimento, indigo, foreign paper, glass, and painters' colours, imported into Amerca, and extend the powers of the admiralty courts beyond their ancient limits, deprive the American subJect of trial by Jury, authorise the Judge's certi£icate to indemnify the prosecutor from damages, that he might otherwise be liable to, from a trial by his peers, require oppressive secority from a claimant of ships or goods seized, before he shall be alloved to defend his property, are repealed.ùAnd until that part of the act of the 12. G. 3. ch. 24. entitled, "An act for the better secaring his maJesty's dock-yards, magazines, ships, ammunition, and stores," by whi any persons arged with committing any of the of I ences therein described, in America, may be tried in any shire or county within the realm, is repealedùand until the four acts, passed the last session of parliament, viz. that for stopping the port and bloing up the harbour of Boston ùthat for altering the charter and government of the Massathusetts-Bayùand tbat whi is entitled, "An act for the better administration of Justice, &c."ùand that. "For extending the lirnits of Quebec, &c." are repealed. And we recommend it to the provincial conventions, and to the committees-in the respective colonies, to establish such farther regulations as they may think proper, for carrying into execution this association.

Virginia bill of rights (12.Juni 1776)

Virginia bill of rights

June 12, 1776

A declaration of rights made by the representatives of the good people of Virginia, assembled in full and free convention; which rights do pertain to them and their posterity, as the basis and foundation of government.

Section 1. That all men are by nature equally free and independent and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot by any compact deprive or divest their posterity; namely the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property and pursuing and obtaining happiness and safety.

Section 2. That all power is vested in and consequently derived from the people; that magistrates are their trustees and servants and at all time amenable to them.

Section 3. That government is or ought to be instituted for the common benefit, protection and security of the people, nation or community; of all the various modes and forms of government, that is best which is capable of producing the greatest degree of happiness and safety and is most effectually secured against the danger of maladministration; and that when any government shall be found inadequate or contrary to these purposes, a majority of the community has an indubitable, inalienable and indefeasible right to reform, alter, or abolish it, in such manner as shall be judged most conducive to the public weal.

Section 4. That no man or set of men are entitled to exclusive or separate emoluments or privileges from the community, but in consideration of public services; which not being descendible, neither ought the offices of magistrate, legiaslator or judge to be hereditary.

Section 5. That the legislative and executive powers of the State should be separate and distinct from the judiciary; and that the members of the two first may be restrained from oppression by feeling and participating the burdens of the people, they should at fixed periods be reduced to a private station, return into that body from which they were originally taken, and the vacancies be supplied by frequent, certain and regular elections, in which all or any part of the former members to be again eligible or ineligible, as the laws shall direct.

Section 6. That elections of members to serve as representatives of that people in assembly, ought to be free; and that all men, having sufficient evidence of permanent common interest with and attachment to the community, have the right of suffrage and cannot be taxed or deprived of their property for public uses, without their own consent, or that of their representatives so elected, nor bound by any law to which they have not in like manner assented for the public good.

Section 7. That all power of suspending laws, or the execution of laws, by any authority, without consent of the representatives of the people, is injurious to their rights and ought not to be exercised.

Section 8. That in all capital or criminal prosecutions a man has a right to demand the cause and nature of his accusation, to be confronted with the accusers and witnesses, to call for evidence in his favor and to a speedy trial by an impartial jury of twelve men of his vicinage, without whose unanimous consent he cannot be found guilty; nor can he be compelled to give evidence against himself; that no man be deprived of his liberty, except by the law of the land or the judgment of his peers.

Section 9. That excessive bail ought not ot be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted.

Section 10. That general warrants, whereby an officer or messenger may be commanded to search suspected places without evidence of a fact committed, or to seize any person or persons not named, or whose offence is not particularly described and supported by evidence, are grievous and oppressive and ought not to be granted.

Section 11. That in controversies respecting property and in suits between man and man the ancient trial by jury is preferable to any other and ought to be held sacred.

Section 12. That the freedom of the press is one of the great bulwarks of liberty and can never be restrained but by despotic governments.

Section 13. That a well-regulated militia, composed of the body of the people, trained to arms, is the proper, natural and safe defence of a free State; that standing armies in time of peace should be avoided as dangerous to liberty, and that in all cases the military should be under strict subordination to and governed by the civil power.

Section 14. That the people have a right to uniform government; and therefore, that no government, separate from or independent of the government of Virginia, ought to be erected or established within the limits thereof.

Section 15. That no free government or the blessings of liberty can be preserved to any people, but by a firm adherence to justice, moderation, temperance, frugality and virtue and by frequent recurrence to fundamental principles.

Section 16. That religion or the duty, which we owe to our Creator and the manner of discharging it can be directed only by reason and conviction, not by force or violence and therefore all men are equally entitled to the free exercise of religion, according to the dictates of conscience; and that it is the mutual duty of all to practise Christian forbearance, love and charity towards each other.

Declaration of Independence (4. Juli 1776)

Declaration of Independence of The United States of America (4. Juli 1776)

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When in the Course of human events, it becomes necessary for one people to dissolve the political bands which have connected them with another, and to assume, among the Powers of the earth, the separate and equal station to which the Laws of Nature and of Nature's God entitle them, a decent respect to the opinions of mankind requires that they should declare the causes which impel them to the separation.

We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty, and the pursuit of Happiness. That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness. Prudence, indeed, will dictate that Governments long established should not be changed for light and transient causes; and accordingly all experience hath shown, that mankind are more disposed to suffer, while evils are sufferable, than to right themselves by abolishing the forms to which they are accustomed. But when a long train of abuses and usurpations, pursuing invariably the same Object evinces a design to reduce them under absolute Despotism, it is their right, it is their duty, to throw off such Government, and to provide new Guards for their future security. --Such has been the patient sufferance of these Colonies; and such is now the necessity which constrains them to alter their former Systems of Government. The history of the present King of Great Britain is a history of repeated injuries and usurpations, all having in direct object the establishment of an absolute Tyranny over these States. To prove this, let Facts be submitted to a candid world.

He has refused his Assent to Laws, the most wholesome and necessary for the public good.

He has forbidden his Governors to pass Laws of immediate and pressing importance, unless suspended in their operation till his Assent should be obtained; and when so suspended, he has utterly neglected to attend to them.

He has refused to pass other Laws for the accommodation of large districts of people, unless those people would relinquish the right of Representation in the Legislature, a right inestimable to them and formidable to tyrants only.

He has called together legislative bodies at places unusual, uncomfortable, and distant from the depository of their Public Records, for the sole purpose of fatiguing them into compliance with his measures.

He has dissolved Representative Houses repeatedly, for opposing with manly firmness his invasions on the rights of the people.

He has refused for a long time, after such dissolutions, to cause others to be elected; whereby the Legislative Powers, incapable of Annihilation, have returned to the People at large for their exercise; the State remaining in the mean time exposed to all the dangers of invasion from without, and convulsions within.

He has endeavoured to prevent the population of these States; for that purpose obstructing the Laws of Naturalization of Foreigners; refusing to pass others to encourage their migration hither, and raising the conditions of new Appropriations of Lands.

He has obstructed the Administration of Justice, by refusing his Assent to Laws for establishing Judiciary Powers.

He has made judges dependent on his Will alone, for the tenure of their offices, and the amount and payment of their salaries.

He has erected a multitude of New Offices, and sent hither swarms of Officers to harass our People, and eat out their substance.

He has kept among us, in times of peace, Standing Armies without the Consent of our legislatures.

He has affected to render the Military independent of and superior to the Civil Power.

He has combined with others to subject us to a jurisdiction foreign to our constitution, and unacknowledged by our laws; giving his Assent to their Acts of pretended legislation:

For quartering large bodies of armed troops among us:

For protecting them, by a mock Trial, from Punishment for any Murders which they should commit on the Inhabitants of these States:

For cutting off our Trade with all parts of the world:

For imposing taxes on us without our Consent:

For depriving us, in many cases, of the benefits of Trial by Jury:

For transporting us beyond Seas to be tried for pretended offences:

For abolishing the free System of English Laws in a neighbouring Province, establishing therein an Arbitrary government, and enlarging its Boundaries so as to render it at once an example and fit instrument for introducing the same absolute rule into these Colonies:

For taking away our Charters, abolishing our most valuable Laws, and altering fundamentally the Forms of our Governments:

For suspending our own Legislatures, and declaring themselves invested with Power to legislate for us in all cases whatsoever.

He has abdicated Government here, by declaring us out of his Protection and waging War against us.

He has plundered our seas, ravaged our Coasts, burnt our towns, and destroyed the lives of our people.

He is at this time transporting large armies of foreign mercenaries to compleat the works of death, desolation and tyranny, already begun with circumstances of Cruelty & perfidy scarcely paralleled in the most barbarous ages, and totally unworthy of the Head of a civilized nation.

He has constrained our fellow Citizens taken Captive on the high Seas to bear Arms against their Country, to become the executioners of their friends and Brethren, or to fall themselves by their Hands.

He has excited domestic insurrections amongst us, and has endeavoured to bring on the inhabitants of our frontiers, the merciless Indian Savages, whose known rule of warfare, is an undistinguished destruction of all ages, sexes and conditions.

In every stage of these Oppressions We have Petitioned for Redress in the most humble terms: Our repeated Petitions have been answered only by repeated injury. A Prince, whose character is thus marked by every act which may define a Tyrant, is unfit to be the ruler of a free People.

Nor have We been wanting in attention to our British brethren. We have warned them from time to time of attempts by their legislature to extend an unwarrantable jurisdiction over us. We have reminded them of the circumstances of our emigration and settlement here. We have appealed to their native justice and magnanimity, and we have conjured them by the ties of our common kindred to disavow these usurpations, which would inevitably interrupt our connections and correspondence. They too have been deaf to the voice of justice and of consanguinity. We must, therefore, acquiesce in the necessity, which denounces our Separation, and hold them, as we hold the rest of mankind, Enemies in War, in Peace Friends.

We, therefore, the Representatives of the United States of America, in General Congress, Assembled, appealing to the Supreme Judge of the world for the rectitude of our intentions, do, in the Name, and by the Authority of the good People of these Colonies, solemnly publish and declare, That these United Colonies are, and of Right ought to be Free and Independent States; that they are Absolved from all Allegiance to the British Crown, and that all political connection between them and the State of Great Britain, is and ought to be totally dissolved; and that as Free and Independent States, they have full Power to levy War, conclude Peace, contract Alliances, establish Commerce, and to do all other Acts and Things which Independent States may of right do. And for the support of this Declaration, with a firm reliance on the Protection of Divine Providence, we mutually pledge to each other our Lives, our Fortunes and our sacred Honor.

Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen (1789)

Déclaration des droits de l'homme et du Citoyen (26. August 1789)

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Die bereits am 26. August verkündete Déclaration bildete gleichzeitig den ersten Abschnitt der am 3. September 1791 verabschiedeten französischen Verfassung.


Les représentants du peuple français, constitués en Assemblée nationale, considérant que l'ignorance, l'oubli ou le mépris des droits de l'homme sont les seules causes des malheurs publics et de la corruption des gouvernements, ont résolu d'exposer dans une déclaration solennelle les droits naturels, inaliénables et sacrés de l'homme, afin que cette déclaration, constamment présente à tous les membres du corps social, leur rapelle sans cesse leurs droits et leurs devoirs; afin que les actes du pouvoir législatif et ceux du pouvoir exécutif, pouvant être à chaque instant comparés avec le but de toute institution politique, en soient plus respectés; afin que les réclamations des citoyens, fondées désormais sur des principes simples et incontestables, tournent toujours au maintien de la constitution et au bonheur de tous. 
 
Es conséquence, l'Assemblée nationale reconnât et déclare, en présence et sous les auspices de l'Etre suprême, les droits suivants de l'homme et du citoyen.  

Art. 1. Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.  

Art. 2. Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sureté et la résistance à l'oppression.  

Art. 3. Le principe de toute souveraineté réside essentiellement dans la nation; nul corps, nul individu ne peut exercer d'autorité, qui n'en émane expressément.  

Art. 4. La liberté consiste à pouvoir faire tout ce, qui ne nuit pas à autrui: ainsi l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles, qui assurent aux autres membres de la société la joussance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.  

Art. 5. La loi n'a le droit de défendre que les actions nuisibles à la société. Tout ce, qui n'est pas défendu par la loi, ne peut être empêché, et nul peut être contraint à faire ce, qu'elle n'ordonne pas.  

Art. 6. La loi est l'expression de la volonté générale. Tous les citoyens ont le droit de concourir personellement ou par leurs représentants à sa formation. Elle doit être la même pour tous, soit qu'elle protège, soit qu'elle punisse. Tous les citoyens, étant égaux à ses yeux, sont également admissibles à toutes dignités, places et emplois publics selon leur capacité et sans autre distinction que celle de leurs vertus et de leurs talents.  

Art. 7. Nul homme ne peut être accusé, arrêté ni détenu que dans les cas déterminés par la loi et selon les formes, qu'elle a prescrites. Ceux, qui sollicitent, expédient, exécutent ou font exécuter des ordres arbitraires, doivent être punis: mais tout citoyen, appelé ou saisi en vertu de la loi, doit obéir à l'instant; il se rend coupable par la résistance.  

Art. 8. La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires, et nul ne peut être puni qu'en vertu d'une loi établie et promulguée antérieurement au délit et légalement appliquée.  

Art. 9. Tout homme étant présumé innocent jusqu'à ce, qu'il ait été déclaré coupable, s'il est jugé indispensable de l'arrêter, toute rigueur, qui ne serait, pas nécessaire pour s'assurer de sa personne, doit être sérvèrement réprimée par la loi. 

Art. 10. Nul ne doit être inquiété pour ses opinions, même religieuses, pourvu que leur manifestation ne trouble pas l'ordre public établi par la loi.  

Art. 11. La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme; tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement, sauf à répondre de l'abus de cette liberté dans les cas déterminés par la loi.  

Art. 12. La garantie des droits de l'homme et du citoyen nécessite une force publique; cette force est donc institutée pour l'avantage de tous, et non pour l'utilité particulière de ceux, auxquels elle est confiée.  

Art. 13. Pour l'entretien de la force publique et pour les dépenses d'administration une contribution commune est indispensable; elle doit être également répartie entre tous les citoyens en raison de leur facultés.  

Art. 14. Tous les citoyens ont le droit de constater par eux-mêmes ou par leurs représentants la nécessité de la contribution publique, de la consentir librement, d'en suivre l'empoli et d'en déterminer la quotité, l'assiette, le recouvrement et la durée.  

Art. 15. La société a le droit de demander compte à tout agent public de son administration.  

Art. 16. Toute société, dans laquelle la garantie des droits n'est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n'a point de constitution.  

Art. 17. La propriété étant un droit inviolable et sacré, nul ne peut en être privé, si ce n'est lorsque la nécessité publique, légalement constatée, l'exige évidemment, et sous la condition d'une juste et préalable indemnité.

Federal Bill of Rights (1791)

Federal Bill of Rights (1791)

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Als Federal Bill of Rights bezeichnet man die ersten zehn Amendments, die 1791 der US-Verfassung von 1787 hinzugefügt wurden.

Amendment I 
Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances. 

 Amendment II 
A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed. 

 Amendment III 
No Soldier shall, in time of peace be quartered in any house, without the consent of the Owner, nor in time of war, but in a manner to be prescribed by law. 

 Amendment IV 
The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized. 

 Amendment V 
No person shall be held to answer for a capital, or otherwise infamous crime, unless on a presentment or indictment of a Grand Jury, except in cases arising in the land or naval forces, or in the Militia, when in actual service in time of War or public danger; nor shall any person be subject for the same offence to be twice put in jeopardy of life or limb; nor shall be compelled in any criminal case to be a witness against himself, nor be deprived of life, liberty, or property, without due process of law; nor shall private property be taken for public use, without just compensation. 

 Amendment VI 
In all criminal prosecutions, the accused shall enjoy the right to a speedy and public trial, by an impartial jury of the State and district wherein the crime shall have been committed, which district shall have been previously ascertained by law, and to be informed of the nature and cause of the accusation; to be confronted with the witnesses against him; to have compulsory process for obtaining witnesses in his favor, and to have the Assistance of Counsel for his defence. 

 Amendment VII 
In Suits at common law, where the value in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by jury shall be preserved, and no fact tried by jury, shall be otherwise re-examined in any Court of the United States, than according to the rules of the common law. 

 Amendment VIII 
Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted. 

 Amendment IX 
The enumeration in the Constitution, of certain rights, shall not be construed to deny or disparage others retained by the people. 

 Amendment X 
The powers not delegated to the United States by the Constitution, nor prohibited by it to the States, are reserved to the States respectively, or to the people.

Washington's Farewell Address (17. Sep. 1796)

Washington's Farewell Address (1796)

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Die Abschiedsadresse mit Datum vom 17.
September 1796 wird vollständig zitiert als: "Washington's Farewell Address to the People of the United States on his Approaching Retirement from the Presidency".  
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 150-156.

INTERWOVEN as is the love of liberty with every ligament of your hearts, no recommendation of mine is necessary to fortify or confirm the attachment. 

The unity of government which constitutes you one people, is also now dear to you. It is justly so; for it is a main pillar in the edifice of your real independence - the support of your transquillity at home, your peace abroad, of your safety, of your prosperity, of that very liberty which you so highly prize. But as it is easy to foresee that, from different causes and from different quarters, much pains will be taken, many artifices employed, to weaken in your minds the conviction of this truth; as this is the point in your political fortress against which the batteries of internal and external enemies will be most constantly and actively (though often covertly and insidiously) directed - it is of infinite moment that you should properly estimate the immense value of your national union to your collective and individual happiness; that you should cherish a cordial, habitual and immovable attachment to it; accustoming yourselves to think and speak of it as of the palladium of your political safety and prosperity; watching for its preservation with jealous anxiety; discountenancing whatever may suggest even a suspicion that it can in any event be abandoned; and indignantly frowning upon the first dawning of every attempt to alienate any portion of our country from the rest, or to enfeeble the sacred ties which now link together the various parts. 

For this you have every inducement of sympathy and interest. Citizens by birth or choice of a common country, that country has a right to concentrate your affections. The name of American, which belongs to you, in your national capacity, must always exalt the just pride of patriotism, more than any appellation derived from local discriminations. With slight shades of difference, you have the same religion, manners,  habits, and political principles. You have, in a common cause, fought and triumphed together: the independence and liberty you possess are the work of joint counsels and joint efforts - of common dangers, sufferings, and successes. 
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It is important, likewise, tbat the habits of thinking in a free country should inspire ',caution in those intrusted with its administration to confine thenseles within their respective constitutional spheres, avoiding, in the exereise of the powers of one department, to encroacl upon another. The spirit of encroahment tends to consolidate the ponvers of all the departments in one, and thus to create, ``'hatever tbe form of goverument, a real despotism. A JUSt estimate of that love of power, and proneness to abuse it which predominates in the human heart, is sufficient to satisfy us of the truth of this position. The necessity of reciprocal cheLk:s in the exercise of political power, by dividing and distributing it into different depositories, and constituting each the guardian of the public weal, against invasions by the others, has been evinced ly experiments, ancient and modern; some of them in our conntry and under our own eyes. To preserve them must be as necessary as to institute them. If in the opinion of the people, the distribution or modification of the constitutional powers be, in any particular, wrong, let it be correcied by an amendment in the way ;hich the Constitution designates. But let there be no change by usurpation; for though this, in one instance, may be the instrument of good, it is the customary weapon by which free governments are destroved. The precedent must always greally overbalance, in permanent ev51, any partial or transient benefit, which the use can, at any time,.yield. 
Observe good faith and Justice towards all nations; cultivate peace and harmony with all. Religion and morality enJoin this conduct; and can it be that good policy does not equally enJoin it? It will be worthy of a free, enlightened, and, at no distant period, a great nation, to gi`-e to mankind the magnanimous and too novel example of a people always guided by an exalted Justice and benevolence. Who can doubt that, in the course of time and things, the frnits of su a plan would richly repay any temporary advantages which might be lost by a steady adherence to it? Can it be that Providelce has not connected the permanent felicity of a nation with its virtue? The experimelt, at least, is recommended by every sentiment whi ennobles human nature. Alas! is it rendered impossible by its vices? 
Aguinst the insidious wiles of foreign inDuence, I conJure you to be]ieve me, fellow-citizens, the Jealousy of a free people ought to be constantly awake; since history ad experience prove that foreign influence is one of the most banefnl foes of republican government. But that Jealousy to be useful, must be impartial; else it beLomes the instrument of the very in£1uence to be avoided, instead of a defence against it. EJxcessive partiality for one foreign nation, and excessive dislike of another, cause those whom they actuate to see danger ouly on one side, and serve to veil, and even second, the arts of in£1uence on the other. Real pairlots, sho may resist the intrigues of the favorite, are liaLle to become suspccted and odious, while its tools and dopes usurp the applause and confidence of the people, to surrender their interests. 
The great rule of conduct for us, in regard to foreign nations, is, in extending our commercial relations, to have with them. as little political connection as possible. So far as we have already formed engagements, let them be fnlfilled with perfect good faith. Here let us stop. 
Europe has a set of primary interests, which to us have none, or a very remote relation. Hence she must be engaged in frequent controversies, the causes of whi are essentially foreign to our concerns. Hence, therefore, it must be unwise in us to implicate ourselves, by artificial ties, in the ordinary vicissitudes of her politics, or the ordinary combinations and collisions of her friendships or enTnities. 
Our detaed and distant situation invites and enables us to pursue a different course. If we remain one people under an efficient government, the period is not far off when we may defy material inJury from ecternal annoyance; when we may take such an attitude as will cause the neutrality we may at any time resolve upon, to be scrupulously respected; when belligerent nations, under the impossiLility of making acquisitions upon us, will not lightly hazard the giving us provocation; when we may iLoose peace or war, as our interest, guided by JUStiCe, shall counsel. 
Why forego the advantag'es of so peculiar a situation? Why qult cur own to stand upon foreign ground7 Why, by interweaving our destiny with that of any part of Europe, entangle our ?ence and prosperity in the toils of European ambition, rivalship, interest, humor, or caprice? 
'Tis our true policy to steer clear of permanent alliances with any portion of the foreign world; so far, I mean, as we are now at liberty to do it; for let me not be understood as capable of paironizing inlidelity to existing engagenents. I hold the maxim no less applicable to public than to pri`-ate affairs, that honesty is aiways the best policy. I repeat it, therefore, let those engagements be observed in their gennine sense. But, in my opiIlion, it is uunecessary and would be unwise to extend them. 
I'aking care always to keep ourselves, by suitable estaLlishments, on a respectable defensive posture, we may safely trust to temporary alliances for extraordinary emergencies. 
In offering to you, my countrymen, these counsels of an old and affeclionate friend, I dare not hope that they will make the strong and lasting impression I could wsh; that they will control the usnal current of the passions, or prevent our nation from running the course which hitherto has marked the destiny of nations; but if I may evenlatter myself, that they may }e productive of some partial benefit, some occasional good; tFat they may now and then recur to moderate the fury of party spirit, to warn against the mischiefs of foreign intrigues, to guard against the impostures of pretended patriotism, this hope will be full recompense for the solicitude for your welfare by which they have been dietated. 

GEORGE WASHINGTON.

Reichsdeputationsausschluss (25. Feb 1803)

Das Ende des Alten Reichs

I. Der Reichtsdeputationshauptschluss

Der Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 zwang Deutschland zur Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich. Nach Art. 7 des Vertrags waren die weltlichen Landesherren, die Verluste auf dem linken Rheinufer erlitten, vom Reich durch rechtsrheinische Gebietszuweisungen zu entschädigen. Die erforderlichen Entschädigungsgebiete konnten nur durch rechtsrheinische Säkularisationen und Mediatisierungen beschafft werden. Die Feststellung des Entschädigungsgesetzes übertrugen Kaiser und Reichstag einer für diesen Zweck gebildeten Reichsdeputation. Das Ergebnis war der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803, dem der Reichstag am 24. März, der Kaiser am 27. April 1803 zustimmten. Das kaiserliche Ratifikationsdekret von diesem Tag erhob den Reichsdeputationshauptschluß zum Reichsgesetz. Weit über das bloße Werk der Gebietsentschädigung hinausgreifend, war der Reichsdeputationshauptschluß ein die deutsche Staats- und Kirchenverfassung von Grund auf umgestaltendes Fundamentalgesetz, ein Markstein auf dem Weg vom Alten Reich zu den deutschen Staatsverhältnissen des 19. Jahrhunderts.

Nr. 1. (Nr. 1). Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation

vom 25. Februar 1803

(Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, 1803, Bd. 2 S. 841 ff.)

Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschädigungen geschieht, wie folgt:

§ 1

Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.

Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen.

Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.

Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das  Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.

§ 2

Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.

Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.

§ 3

Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.

Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.

Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen.

Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.

Dem Herzoge  von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck.

Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.

Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.

Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.

Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.

Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.

Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.

§ 4

Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.

Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.

§ 5

Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.

§ 6

Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:

Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.

Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.

Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.

Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.

Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.

Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.

Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.

Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.

§ 7

Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.

Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.

§ 8

Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt  Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.

§ 9

Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.

§ 10

Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.

Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.

§ 11

Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.

Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.

§ 12

Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.

Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.

Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.

§ 13

Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.

Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.

§ 14

Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.

Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.

§ 15

Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.

§ 16

Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.

§ 17

Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§ 18

Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.

Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.

§ 19

Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.

Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§ 20

Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:

Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.

Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§ 21

Dem Fürsten von Wiedrunkel, für  die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.

§ 22

Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.

§ 23

Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.

Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.

§ 24

Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt:

Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: die Abtey Baindt, und eine jährliche Rente von 850 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtey Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von Buxheim.

Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtey Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000Gulden - nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.

Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.

Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, um 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von Buxheim.

Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath undSchwanenberg: die Abtey und Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.

Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente von 1,500 Gulden von Tannheim.

Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankenheim, Junkrath, Geroltstein und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880 Gulden - an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.

Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.

Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.

Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden und von Tannheim 500 Gulden.

Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente von 260 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.

Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:

1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.

2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlage-Quota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.

3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.

4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das dasselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.

5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theiles zum Ganzen, beizutragen.

6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunden in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.

7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.

8) Zu einiger Ausgleichung der temporären Lasten, und vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57 gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.

a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtey nicht übersteigt, wird sowohl durchdie Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.

b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.

c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3 ½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.

d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtey Roth 7,500 Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950 Gulden - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.

e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.

Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.

§ 25

Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstrecktsich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. -

Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, - sodann die Aemter Aufenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Wirzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar, in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a.M.) und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.

Der Ertrag der hier oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.

Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte Schifffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit 1.December 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitankirche gewählt werden.

Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist.

§ 26

Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:

Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.

Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Maltheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster in Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.

§ 27

Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und unmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbehalte; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.

Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.

Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:

Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.

Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entferung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.

Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einzelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.

Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.

Ueberdieß wird der Frankfurter Handel von allen Geleitrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.

Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vedesack sammt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Wese gehenden Linie liegt, nebst allem vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.

Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren aufgedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.

Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenen Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.

Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt.

Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.

Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte als Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegirten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz alle ihrer zu kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.

§ 28

Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürfen, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährenden Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.

§ 29

Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbaren Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.

Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.

§ 30

Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapitel zu 2 ½ Procent abgelöst werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.

Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten December jedes Jahres festgesetzt.

Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.

§ 31

Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge erteilt, desgleichen dem Marktgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrerEinführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.

§ 32

Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten:

Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine,

für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem      4 Stimmen.

Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das

Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine,

und für Mindelheim eine, in allem..................................................4 Stimmen

Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für

Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem ...........................  2 Stimmen

Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum

Aschaffenburg                                                                                   1 Stimme

Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für

die Burg-Grafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem  3 Stimmen

Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-

Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine .....................1 Stimme

Der König von England, als Herzog von Bremen, für

Göttingen eine                                                                                   1 Stimme

Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für

Blankenburg eine..............................usw.

I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.

II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sie überneue Alternirungen zu vergleichen.

III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.

IV.Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.

V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.

VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.

VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.

§ 33

Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.

§ 34

Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.

§ 35

Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.

§ 36

Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.

§ 37

Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen, d.h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetz werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofernn sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.

§ 38

Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.

§ 39

Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:

Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche.

Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.

Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.

Die Erhebungen derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.

Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt.

Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.

Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von seiten der Landesherrn erhalten.

Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.

Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.

Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird

1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;

2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.

Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französishen Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen benehmen.

§ 40

Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren.

Den neuen Landesherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirklichen Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle die Vasallen dießmal mit Taxen und anderen Lehensgebühren zu verschonen.

§ 41

Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener Prärogativen einer näheren Regulirung vorbehalten.

Wie die gesitlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls hieroben § 32 versehen.

§ 42

Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzern Novizen aufnehmen.

§ 43

Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächtee Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jedem Termin an.

Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den interessirten Theilen vorzugreifen.

§ 44

Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt.

§ 45

Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Lüneville an die französische Republik abgetretenen Länder; jedoch verstehet sich von selbsten, daß Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen. Ferner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die, für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der rechten Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres vom 1. December 1802 an zu rechnen, vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden.

Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.

§ 46

Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.

§ 47

In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten Regenten und übrigen Individuen, auf Verfassungen der Lande und die Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll es nach den in folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten werden.

§ 48

Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.

§ 49

Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.

§ 50

Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Rnge und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen engenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.

§ 51

Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben regulirt, mithin allenthalben nur ein Minumum und ein Maximum bestimmt werden.

In dieser Hinsicht wird:

a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000 und das Maximum auf 60,000 Gulden; für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums;

b) Für Fürstäbte und Probste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe; für alle andern Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;

c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch

d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weiter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.

Wie nun hiernach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künfig gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern sollte, die Deputation darüber erkennen möge.

§ 52

Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden haben, die Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.

§ 53

Zu ihrer Sustentation aber sind den Domkapitularen, Dignitarien und Canonicis der Ritterstifter neun Zehntel ihrer ganzen bisherigen Einkünfte, und zwar jeden einzelnen, was er bisher genossen hat, zu belassen. Auf gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen, und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt werden, zu belassen, wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.

Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer Präbenden bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den Kapitularen gleich gehalten und rücken hiernächst, falls sich der Landesherr nicht in ander Weg mit ihnen abfindet, in die vacirend werdenden Kapitelspfründen.

§ 54

Kapitularen und Domicellaren der Dom-, Ritter- und Mediatstifter, welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem Ablaufe der Carenzjahre oder nach eintretenden andern Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen Besitze ihrer Präbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als diejenigen, welche sich wirklich schon im Genusse ihres Präbenden befinden.

§ 55

Die Stifts-Frauen und Fräulein bleiben in so lange bei ihrem bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht räthlicher scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende Abfindung aufzuheben.

§ 56

Für die kapitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften gelten die nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen der eigenen fürstlichen Dienerschaften folgen.

§ 57

Die Conventualen fürstlicher, auch Reichs- und unmittelbarer Abteyen sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art in ein oder der andern Communität ferner zu unterhalten, oder denen, welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten, bis zu anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können von den Landesherren mit einer dreijährigen, verhältnismäßigen Pension entlassen werden.

§ 58

Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits präsentirt, und den schon eingetretenen Einrückungsfall nicht etwa haben vorbeigehen lassen, erhalten bei den künftigen Erledigungsfällen eine verhältnißmäßige Pension; und eben dieses gilt auch von denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein schon erwobenes anerkanntes Recht haben.

§ 59

In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so ferne der abgehende Regent solche nicht in seinem persönlichen Dienste behält, so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maaßgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch an einem andern Orte und in andern Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig sind, und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen.

In diesem letztern Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein voller Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Dritttheile, und denen, die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die Hälfte als Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht etwa neuerlich hie und da Mißbräuche unrtergelaufen wären, ihre Pensionen fortzubezahlen.

Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine genossene Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24. August 1802 neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt, oder ganz neue Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den Grundsätzen der Billigkeit und einer guten Staatsverwaltung angemessen findet.

§ 60

Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande, in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.

§ 61

Die Regalien, Bischöfliche Domainen, Domkapitelische Besitzungen und Einkünfte fallen den neuen Landesherrn zu.

§ 62

Die Erz- und Bischöflichen Diöcesen aber verbleiben in ihrem bisherigen Zustande, bis eine andere Diöcesaneinrichtung auf reichsgesetzliche Art getroffen seyn wird, wovon dann auch die Einrichtung der künftigen Domkapitel abhängt.

§ 63

Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.

§ 64

Mit den Mediat-Stiftern, Abteyen und Klöstern in den zu säcularisirenden Landen ist es ganz auf den nämlichen Fuß, wie hier oben von den unmittelbaren angeordnet worden, zu halten. Es behalten nämlich die Canonici der Mediat-Stifter, welche aufgehoben werden, nebst ihren Wohnungen, neun Zehentheile ihres bisherigen Einkommens, die Vicarien aber das Ganze, die Domicellaren neun Zehentheile dessen, was sie etwa wirklich bisher schon bezogen haben, und rücken den Kapitularen nach. Solche Canonici jedoch, die überhaupt keine 800 Gulden beziehen, sind, wie die Vicarien, bei ihrem ganzen Einkommen zu belassen. Aebte, deren Unmittelbarkeit bisher streitig, oder welche unstreitig mittelbar gewesen sind, erhalten verhältnißmäßig nach dem Vermögen ihrer Abtey 2,000 bis 8,000 Gulden Pension; ihre und andere Klosterconventualen 300 bis 600 Gulden. Mit den Laienbrüdern und Novizen wird es auf gleiche Art, wie von denselben hier oben bei unmittelbaren Stiftern erwähnt worden, gehalten. Von den Dienerschaften aller solcher Corporationen gilt alles das Nämliche, was schon überhaupt wegen der Dienerschaften festgesetzt worden.

§ 65

Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu conserviren, doch so, daß sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben bleiben.

§ 66

Um nun auch den Unterhalt dieser großen Menge höherer und anderer unschuldiger Personen auf möglichste Art sicher zu stellen, haben die neuen Landesherrn alle solche Sustentationsgelder auf ihre nächsten Recepturen anzuweisen, und als solche, welche das privilegirteste Unterpfand auf die Landeseinkünfte haben, jederzeit vierteljährig in guten Münzsorten nach dem vier und zwanzig Guldenfuß unverzüglich abführen zu lassen, daher auch ihren Gerichten keine Arrestanlegungen auf diese Alimentationsgelder zu gestatten.

§ 67

Die Kreisdirectoren haben über den Vollzug alles dessen zu halten, und auf das erste Anrufen der Pensionisten, ohne Gestattung eines Termins oder einer Einrede, sogleich gegen die Zahlungsbehörde, welche sich mit der Quittung über die geschehene Zahlung nicht ausweisen kann, die bereiteste Execution zu erkennen und zu vollziehen; bei eintretender weiterer Zahlungsgefahr aber die Revenüen, so weit sie zu diesem Zwecke nöthig, in unmittelbare Administration zu nehmen.

§ 68

Bei denjenigen geistlichen Ländern, welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, sind sowohl in Ansehung der standesmäßigen Unterhaltung der unter der gegenwärtigen Veränderung leidenden Personen, als wegen der Sicherstellung der Dienerschaften des Landes, auch kirchlichen, religiösen Verfassung und dergleichen, alle diejenigen Grundsätze inAnwendung zu bringen, welche hier oben schon festgesetzt worden. Nur erfordert die Vertheilung der Sustentationssumme, und der Fonds, worauf solche gegründet werden, in diesen Landen nothwendig näher Bestimmung. Diesemnach fallen die, auf einzelnen Theilen insbesondere ruhenden Lasten, z.B. die Unterhaltung eines mittelbaren Klosters, die Uebernahme der Beamten und Diener eines einzelnen Amtes, und dergleichen mehr, denjenigen neuen Herren allein zur Last, die solche erhalten; sonderlich kann die Erhaltung des Domkapitelischen Personals, und die Individuen aller geistlich- und weltlichen Corporationen, die ihre eigenen Fonds gehabt haben, bei einem vertheilten geistlichen Lande nicht in die ganze Masse geworfen werden, sondern nur denjenigen, welche die Gefälle und Güter solcher Domkapitel und Corporationen bekommen, zufallen, und unter diesen verhältnißmäßig vertheilt werden.

Zur Vertheilung unter sämmtliche neue Theilhaber eines solchen Landes bleiben also nur die auf das Ganze sich beziehenden Lasten übrig, wohin denn vorzüglich die Sustentationssumme des von der Regierung abtretenden geistlichen Landesherrn gehört. Sämmtliche Theilhaber haben sich hierüber alsbald unter sich zu verstehen; sollte jedoch deßfalls keine gütliche Uebereinkunft binnen vier Wochen zu Stande kommen, so haben die Kreisausschreibämter, und in dem Kur- und Oberrheinischen Kreise, wo der Fall der Theilung vorzüglich eintritt, Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam diese Gegenstände zu erörtern, und die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

§ 69

Bei denjenigen Landen, wo die geistlichen Regenten ihre Residenzstädte auf der linken Rheinseite mit den dortigen Landen verloren, doch auch noch beträchtliche Besitzungen diesseits Rheins behalten haben, kommen vorzüglich Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Trier, als Kurfürst des Reichs, aus Dero Domkapitel und Dienerschaften in Betrachtung. Da die übrigen diesseits rheinischen kurfürstl. Lande, und ihre Einkünfte bei weitem nicht hinreichen, alle diese Sustentationen zu bestreiten, zumal dem Domkapitel zu Trier auf dieser Seite kein eigener Fonds geblieben, so wird der Unterhalt Sr. Kurfürstl. Durchlaucht auf 100,000 Gulden bestimmt. Das Kurfürstl. Kollegium, einschlüssig der neu einzuführenden Herren Kurfürsten, ist ersucht, diese Summe zu übernehmen, dem Herrn Kurfüsten von Trier solche jährlich in zu bestimmenden Terminen zu entrichten, und zur Berichtigung dieses Gegenstandes einen eigenen Schluß in dem Kurfürstl. Kollegium zu fassen; - dann wird festgesetzt, daß die Stadt Augsburg dem Herrn Kurfürsten von Trier ihr bischöfliches Schloß, und die für die Dienerschaft nöthigen Gebäude in ihrem gegenwärtigen meublirten Zustande nebst den bisher gehabten Immunitäten, in ihrem ganzen Umfange lebenslänglich ungestört zu belassen habe.

§ 70

Die neuen Besitzer der Reste der Kurtrierischen Lande haben, da sie mit diesem Unterhalte ganz verschont bleiben, einen verhältnißmäßig größeren Antheil des Trierischen Domkapitels und der Trierischen Dienerschaft zu übernehmen; die billige Ermäßigung und Bestimmungen dieses Pensionen-Antheils wird Kurmainz und Hessen-Kassen auftragen

§ 71

Die Bestimmung der Unterhaltung des Domkapitels zu Köln ist eben so, wie jene des Domkapitels zu Trier, nicht blos nach den diesseitigen Besitzungen und Einkünften des Domkapitels selbst abzumessen, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die neuen Besitzer aus den Einkünften der ihnen zufallenden Lande keinen Regenten zu erhalten haben. Es haben daher die vorbenannten Commissarien unter diesen Rücksichten auch den Domkapitel zu Köln den billigmäßigen Unterhalt auszumitteln.

§ 72

Auf alle übrige, zu den Landen letztgedachter Art gehörige geistliche Regenten, Domkapitel, Dienerschaften, Mediatstifter, Klöster, Stiftungen, geist- und weltliche Körperschaften, Landes- und kirchliche Verfassungen, ist zwar alles dasjenige ebenfalls anwendbar, was in Ansehung solcher geistlicher Lande, welche ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten der bisherigen geistlichen Regenten an einen weltlichen Regenten übergehen, oder welche nicht ganz oder größtentheils mit ihren Residenzen an einen weltlichen Herrn kommen, sondern unter mehrere vertheilt werden, gleichwohl aber ihre Residenzen und meisten Lande diesseits Rheins haben, festgesetzt worden; es versteht sich jedoch von selbst, daß der Unterhalt aller zu dieser Klasse gehörigen Personen, in so ferne ihre Fonds nicht ganz auf dieser rechten Rheinseite liegen, nicht so beträchtlich als bei den eben genannten ausfallen könne, sondern daß solcher vorzüglich nach den ihnen auf dieser Seite noch zustehenden Einkünften zu bemessen sey. Es kann daher auch bei solchen Domkapiteln und Stiftern der Unterhalt nicht durchgängig auf neue Zehentheile ihrer vormaligen Einkünfte festgesetzt werden.

§ 75

Für diejenigen geistlichen Regenten mit ihren Domkapiteln und Dienerschaften, denen auf dieser Rheinseite, wie z.B. dem Herrn Fürstbischof zu Basel, sehr wenig an Landen und Einkünften übrig bleibt, oder welche jenseits, wie z.B. der Herr Fürstbischof zu Lüttich, alles verloren haben, ist nöthig, einen besonderen Fond zu bestimmen, woraus ihr billiger Unterhalt hergenommen wird. Diesemnach wird die Sustentation des Herrn Fürstbischof von Lüttich, dessen Lage einzig ist, auf 20.000 Gulden festgesetzt. Diejenigen Fürstbischöfe, die im Besitz zweier oder mehrerer Bisthümer waren, geben zu Aufbringung dieser Summe den zehnten Theil der Pension eines ihrer Bisthümer ab; eben so werden sie für den Herrn Fürstbischof von Basel den zwanzigsten Theil der Revenüen eines ihrer Bisthümer abgeben, um für ihn die Hälfte des Minimums, nämlich 10,000 Gulden aufzubringen, indem ihm nur einige Parcellen seines Landes auf dem rechten Rheinufer geblieben sind. Im Falle nur einer der Fürstbischöfe, die ein Zehntheil und Zwanzigtheil eines ihrer Deputats an die Fürstbischöfe von Lüttich und Basel abgeben, früher als oben gedachte Fürstbischöfe versterben würde, so behält der Landesherr, dem eine solche Pension zurückfällt, die Verbindlichkeit, das Zehntheil und Zwanzigtheil an gedachte Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich fortzuentrichten. Ferner werden die beiden Herrn Fürstbischöfe von Basel und Lüttich zu den ersten offen werdenden bischöflichen Sitzen empfohlen, jedoch bleibt es der Willkühr der beiden gedachten Herren Fürsten überlassen, Bisthümer zu übernehmen oder nicht, ohne in einem oder dem andern Falle ihre ohnehin auf das Minimum gesetzte Sustentationsgelder an den Einkünften des Bisthums aufgerechnet zu erhalten.

Die beiden bemerkten Summen von 20,000 und 10,000 Gulden werden nach folgender Austheilung von den Fürstbischöfen entrichtet:

Der Herr Kurfürst von Trier geben von ihrer Pension von 60,000 Gulden als Bischof von Augsburg:

an den Bischof von Basel 3000, an jenen von Lüttich 6000 Gulden.

Ferner als Probst von Ellwangen von der Pension von 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich2000 Gulden.

Der Herr Bischof von Wirzburg wegen der Coadjutorie von Bamberg à 30,000 Gulden:an Basel 1500, an Lüttich 3000 Gulden.

Der Herr Bischof von Hildesheim und Paderborn erhält für beide Sitze 50,000 preuß. Thaler oder 80,000 Gulden, gibt also von der Hälfte ab:

an Basel 2000, an Lüttich 4000 Gulden.

Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden:

an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.

Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus den diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als jede von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und andere, welche sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine eigene Kasse dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende hatten, zwei Zehntheile ihrer neun

Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen haben, eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung dergestalt zu machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Nichtdestoweniger haben diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältnisse für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.

§ 76

In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, welche jedoch noch mehr oder weniger Güter dieser rechten Rheinseite haben, die künftig der Disposition der respectiven Landesherren überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese Landesherren, so weit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über solche nur nach deren Tode anderweit zu disponiren haben.

§ 77

Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen.

§ 78

Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere vertheilt

werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem für sich, oder endlich, die ihre bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle, verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.

§ 79

Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf ihre Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an einer Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo die Theile nicht merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung solcher Capitalien wegen, einstweilen unter sich verstünden.

§ 80

Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Frage ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der zu vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes voraus abzuziehen.

§ 81

Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob wirklich der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche Geldaufnahmen noch erfordert habe.

§ 82

Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher, welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten Rheinseite liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche bisherzu diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden verhaftet. Werden aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes eine rata matricularis an Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt werden; nach welchem Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen ist, kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu Verzinsung der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf die nämliche Art, wie so eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande erwähnt worden ist.

§ 83

In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und zu dem Kriege contrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise wegen dieser ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits rheinsichen Landen der beiden Kreise zu halten, allerdings befugt. Die Herren der diesseits rheinischen Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende bei Oberrhein zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet, beizutreiben, sodann zur Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche aber ist durch gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch gehörigen Landen beizubringen.

§ 84

In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der jenseits Rheins gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden denjenigen Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen ohne Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der Antheil der geistlichen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt die Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben keine Entschädigung gegeben wird.

§ 85

Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen Kreise Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen.

Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu regulirenden Unterhalts für dieGeistlichkeit, Fälle eintreten, wo wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde, so haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen Obmann selbst zu erbitten.

§ 86

Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen des Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so findet man jedoch bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des jüngsten Reichsabschieds festzusetzen:

daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten, die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann

§ 87

daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt, welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besitzer abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlandes die ratam, welche ein solches abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer des größeren Theils eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den Inhabern der kleineren Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte angezeigt haben würde. Endlich

§ 88

daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget hätten.

§ 89

Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen gesetzlich zu bestimmen.

Regensburg, den 25. Februar 1803           Kurfürstlich Mainzische Kanzley

Verfassung des Königreichs Bayern (26. Mai 1818)

Verfassung des Königreichs Bayern (26. Mai 1818)

Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern 26. Mai 1818*

(Bayerisches Gesetzblatt 1818, S. 101)

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben.  Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.
 

Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist. 
Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch. 
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes. 
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen. 
Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze. 
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege. 
Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung. 
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel. 
Wiederbelebung der Gemeindekörper durch die Wiedergabe der Verwaltuno der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten. 
Eine Standschaft hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, mit den Rechten des Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken ohne die Kraft der Regierung zu schwächen. 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen. 
Baiern! Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! 
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des Königreiches Baiern: 
 

Titel I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde. 
 

§ 2

Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stände-Versammlung. 
 

Titel II. Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-Verwesung
§ 1

(1) Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
(2) Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 2

Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 

§ 3

Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert. 
 

§ 4

Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs-Folge in so lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.

§ 5

(1) Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbverbrüderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der Erbfolge-Ordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so daß die zur Zeit des Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden Baierischen Prinzessinnen oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des Baierischen Hauses, nach dem Erstgeburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge-Ordnung zur Thronfolge berufen werden. 


(2) Wenn in dem regierenden neuen Königlichen Hause wieder Abkömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht geboren werden, tritt alsdann der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.

§ 6

(1) Sollte die Baierische Krone nach Erlöschung des Mannsstamms an den Regenten einer größern Monarchie gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche Baiern nicht nehmen könnte oder würde, so soll dieselbe an den zweytgebornen Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben vorgezeichnet ist. 


(2) Kömmt aber die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größern Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vice-König, der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen Prinzen über. 
 

§ 7

Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein. 
 

§ 8

Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes. 
 

§ 9

Die Reichs-Verwesung tritt ein: 
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen; 
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. 
 

§ 10

(1) Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen. 
(2) In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist. 
(3) Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist. 
 

§ 11

Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt. 
 

§ 12

Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt. 
 

§ 13

(1) Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die Reichs-Verwesung. 
(2) In Ermanglung derselben aber übernimmt sie jener Kron-Beamte, welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von demselben keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten Kron-Beamten über, welchem kein gesetzliches Hinderniß entgegen steht. 
 

§ 14

In jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter der Aufsicht des Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach den in dem Familien-Gesetze hierüber enthaltenen nähern Bestimmungen. 
 

§ 15

(1) In den im § 9 a und b bezeichneten Fällen wird die Regierung im Nahmen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Monarchen geführt. 
(2) Alle Ausfertigungen werden in seinem Nahmen und unter dem gewöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt. 
(3) Der Regent unterzeichnet als: "des Königreichs Baiern Verweser"
 

§ 16

Der Prinz des Hauses, die verwittibte Königin oder derjenige Kron-Beamte, welchem die Reichs-Verwesung übertragen wird, muß gleich nach dem Antritte der Regentschaft die Stände versammeln und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staats-Minister, so wie der Mitglieder des Staats-Rathes nachstehenden Eid ablegen: "Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium;" worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird. 
 

§ 17

Der Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders ausgenommen sind. 
 

§ 18

Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen, können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden. Der Reichs-Verweser kann weder Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen verleihen noch neue Aemter einführen. 
 

§ 19

Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts-Rath, und 
der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen. 
 

§ 20

Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regentschaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in monatlichen Raten auf die Staats-Kasse angewiesen. 
 

§ 21

Die Regentschaft dauert in den in § 9 bemerkten zwey Fällen im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweyten, bis das eingetretene Hinderniß aufhört. 
 

§ 22

Nachdem die Regentschaft beendiget ist und der in die Regierung eintretende neue König den feyerlichen Eid (Tit. X § 1) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird in der Residenz und im ganzen Königreiche feyerlich kund gemacht. 
 

Titel III. Von dem Staatsgute
§ 1

(1) Der ganze Umfang des Königreichs Baiern bildet eine einzige untheilbare 
unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zugehör. 
(2) Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesammt-Masse einverleibt angesehen. 
 

§ 2

Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden darf, gehören: 
1. Alle Archive und Registraturen; 
2. Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör; 
3. Alles Geschütz, Munition, alle Militaire-Magazine und was zur Landeswehr nöthig ist; 
4. Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und Hof-Intendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind; 
5. Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dienet; 
6. Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist; 
7. Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, physicalische, Naturalien- und Münz-Cabinette, Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde- und Kupferstich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind; 
8. Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capitalien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen Ausständen an 
Staatsgefällen; 
9. Alles was aus Mitteln des Staats erworben wurde. 
 

§ 3

(1) Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie bereits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hiernber noch geltenden Bestimmungen in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modificationen. 
(2) Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden. 
 

§ 4

(1) Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen nicht nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden oder eine Vergebung durch eine letzte Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung mit einer ewigen Last oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes. 
(2) Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den öffentlichen Lasten bewilliget werden. 
 

§ 5

(1) Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von obigem Verbote ausgenommen. 
(2) Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender Lehen jederzeit frey. 
(3) Zu Belohnung großer und bestimmter dern Staate geleisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen oder Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigenschaft als Manulehen der Krone verliehen werden. 
(4) Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, Renten und Rechte, können eben so wenig als auf Aemter oder Würden ertheilt werden. 
 

§ 6

Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen:  
1. alle Staatshandlungen des Monarchen, welche innerhalb der Grenzen des Ihm 
zustehenden Regierungs-Rechts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des 
Staats mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über Stamm- und 
Staatsgüter vorgenommen werden; insbesondere was 
2. an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit benachbarten Staaten gegen andern angemessenen Ersatz abgetreten wird; 
3. Was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht 
wird; 
4. Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und in Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes-Cultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes oder zum Besten des Staats-Aerars und zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden. 
 

§ 7

(1) In allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats-Einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominical-Rente, wo möglich in Getreide, dafür bedungen oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbunge oder zur zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-Fonds oder zu andern das Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden. 
(2) Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Vermögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen. 
 

Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten

§ 1

Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird. 
 

§ 2

Das Baierische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren. 
 

§ 3

Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert: 
a) die gesetzliche Volljährigkeit; 
b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt. 
 

§ 4

Kron-Aemter, oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und oberste Militaire-Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder Pfründen können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturalisirten ertheilt werden. 
 

§ 5

Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire- und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen. 
 

§ 6

In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft bestehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom 3. August 1808. 
 

§ 7

Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert werden und auch diese ablösbar seyn. 
 

§ 8

(1) Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte. 
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. 
(3) Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form. 
(4) Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vorgängiger Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom 14. August 1815 bestimmt ist. 
 

§ 9

(1) Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert; die einfache Haus-Andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden. 
(2) Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Kirchen-Gesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. 
(3) Die nicht christlichen Glaubens-Genossen haben zwar vollkommene Gewissens-Freyheit, sie erhalten aber an den Staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft zugesichert ist. 
(4) Allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, ist das Eigenthum der Stiftungen und der Genuß ihrer Renten nach den ursprünglichen Stiftungs-Urkunden und dem rechtmäßigen Besitze, sie seyen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt, vollständig gesichert. 
(5) Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein geistlichen Gegenständen der Religions-Lehre und des Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen. 
(6) Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen wie auch in Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens den Gesetzen des Staates und den weltlichen Gerichten untergeben; auch können sie von öffentlichen Staatslasten keine Befreyung ansprechen. 
(7) Die übrigen nähern Bestimmungen über die äußern Rechts-Verhältnisse der Bewohner des Königreichs, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften sind in dem der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beygefügten besondern Edicte enthalten. 
 

§ 10

Das gesarnmte Stiftungsvermögen nach den drey Zwecken des Cultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit, wird gleichfalls unter den besondern Schutz des Staates gestellt, es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanz-Vermögen eingezogen und in der Substanz für andere, als die drey genannten Zwecke, ohne Zustimmung der Betheiligten, und bey allgemeinen Stiftungen ohne Zustimmung der Stände des Reiches veräußert oder verwendet werden. 
 

§ 11

Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert. 
 

§ 12

Alle Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen. 
 

§ 13

Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen. 
 

§ 14

(1) Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch in Civil- und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben. 
(2) Sie dürfen, solange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von einer auswärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen. 
 

Titel V. Von Besondern Rechten und Vorzügen

§ 1

(1) Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche Erben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 
(2) Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 
 

§ 2

Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen sind. 
 

§ 3

Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen unmittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Königlichen Declaration durch die constitutionellen Edicte ihnen zugesichert werden. 
 

§ 4

(1) Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
(2) Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen: 
1. ausschließend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können; 
2. FamiIien-Fidei-Commisse auf Grundvermögen zu errichten; 
3. Einen von dem landgerichtlichen befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und 
strafrechtlichen Fällen; 
4. die Rechte der Siegelmäßigkeit unter den Beschränkungen der Gesetze über 
das Hypothekenwesen; endlich  
5. bey der Militaire-Conscription die Auszeichnung, daß die Söhne der Adelichen als Cadetten eintreten. 
 

§ 5

(1) Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen (die geistlichen und) die wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen in gleicher Categorie stehenden höhern Beamten. 
(2) (Die Geistlichen genießen denselben befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;) die Collegial-Räthe und höhern Beamten (außer diesem) auch die Rechte der Siegelmäßigkeit (und die obige Auszeichnung bey der Militaire-Conscription). 
 

§ 6

Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Bestimmungen der DienstesPragmatik. 
 

Titel Vl. Von der Stände-Versammlung
§ 1

Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände des Reichs sind: 
a) die der Reichs-Räthe, 
b) die der Abgeordneten. 
 

§ 2

Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus 
1. den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2. den Kron-Beamten des Reichs; 
3. den beyden Erzbischöfen; 
4. den Häuptern der ehemals Reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen, so lange sie im Besitze ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben; 
5. einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums; 
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt. 
 

§ 3

(1) Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht, und ein mit dem Lehen- oder Fidei-Commissarischen Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und wobey eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist. 
(2) Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß gegründet ist, nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über. 
 

§ 4

Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten Theil der erblichen nicht übersteigen. 
 

§ 5

Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach erreichter Volljährigkeit, eine entscheidende Stimme aber kömmt den Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu. 
 

§ 6

Die Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffnet werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder anwesend ist. 
 

§ 7

Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich 
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben und nicht Sitz und Stimme in der ersten Kammer haben; 
b) aus Abgeordneten der Universitäten; 
c) aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche; 
d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte; 
e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigenthümern. 
 

§ 8

Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird. 
 

§ 9

Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt: 
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achttheil; 
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche ein Achttheil; 
c) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil, und 
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile der Abgeordneten; 
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied. 
 

§ 10

Die jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten wird nach den Bestimmungen des über die Stände-Versammlung hier beygefügten besondern Edictes auf die einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt. 
 

§ 11

Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechsjährige Dauer der Versammlung. Die während derselben erledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Gewählten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 
 

§ 12

(1) Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne Rücksicht auf Standes- oder Dienst-Verhältnisse ein selbstständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und den freyen Genuß eines solchen im betreffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die im Edicte festgesetzte Größe der jährlichen Versteuerung bestimmt wird. 
(2) Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen erkennen und darf niemals einer Special-Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht gänzlich freygesprochen worden ist. 
 

§ 13

Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vorgenommen und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige aufgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
 

§ 14

(1) Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt während der Dauer der Versammlung 
1. wenn dasselbe die Realität, das Gericht Gewerbe oder die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den betreffenden Regierungs-Bezirk oder die Klasse besonders begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu besitzen aufhört, ohne einen gleichen Ersatz in demselben Bezirke, Orte oder in derselben Klasse zu erwerben; 
2. wenn das Mitglied unter der Zeit eine der oben (§ 12) zur passiven Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen Eigenschaften verliert. 
(2) In diesen Fällen hat die Kammer der Abgeordneten auf die geschehene Anzeige und nach Vernehmung des Betheiligten zu entscheiden. 
 

§ 15

Zur gültigen Constituirung der Kammer der Abgeordneten wird die Anwesenheit von wenigstens zwey Drittheilen der gewählten Mitglieder erfordert. 
 

§ 16

Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschlossen. 
 

§ 17

Kein Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
 

§ 18

(1) Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese an die Kammer der Reichs-Räthe gebracht. 
(2) Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden. 
 

§ 19

Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Berathung gezogen werden, und die Wirkung einer gültigen Einwilligung der Stände erlangen. 
 

Titel Vll. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung
§ 1

Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in den §§ 2 bis 19 näher bezeichnet ist. 
 

§ 2

Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden. 
 

§ 3

Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer indirecten Auflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden. 
 

§ 4

Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten. 
 

§ 5

(1) Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staats-Ausgaben mit Einschluß des notwendigen Reserve-Fonds erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. 
(2) Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die erste Stände-Versarumlung einberufen wird, die in dem vorigen Etats-Jahre erhobenen Staats-Auflagen fortentrichtet. 
 

§ 6

Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die 
sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen. 
 

§ 7

In dem Falle, wo der König durch außerordentliche äußere Verhältnisse verhindert ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuer-Bewilligung die Stände zu versammeln, kömmt Ihm die Befugniß einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer auf ein halbes Jahr zu. 
 

§ 8

In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-Einkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden. 
 

§ 9

Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung verbinden. 
 

§ 10

Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staats-Einnahmen vorgelegt werden. 
 

§ 11

(1) Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt. 
(2) Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. 
 

§ 12

Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen. 
 

§ 13

Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden. 
 

§ 14

Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen haben. 
 

§ 15

(1) In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung der Stände durch außere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Commissaires die Befugniß zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen. 
(2) Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden. 
 

§ 16

Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden. 
 

§ 17

Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke. 
 

§ 18

Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats-Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 
 

§ 19

Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzuhringen. 
 

§ 20

(1) Jeder einzelne Abgeorduete hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen, welche darüber: ob dieselben in nähere Ueberlegung gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und sie im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur Prüfung und Würdigung bringt. 
(2) Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern Kammer mitgetheilt und können erst nach deren erfolgter Beystimmung dem Könige vorgelegt werden. 
 

§  21

(1) Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an die Stände-Versammlung, und zwar an jede der beyden Kammern bringen, welche sie durch den hiernber bestehenden Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Berathung nimmt. 
(2) Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Beschwerde für gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an den König zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben beystimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben wird. 
 

§ 22

(1) Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände zusammenberufen. 
(2) Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten. 
(3) Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel nicht länger als zwey Monate dauern, und die Stände sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu nehmen. 
 

§ 23

(1) Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen. 
(2) In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drey Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden. 
 

§ 24

Die Staatsminister können den Sitzungen der beyden Kammern beywohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder derselben sind. 
 

§ 25

Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung und in der Stände-Versammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen; So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium." 
 

§ 26

Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann während der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That bey begangenem Verbrechen ausgenommen. 
 

§ 27

Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede gestellt werden. 
 

§ 28

Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung gebracht werden. 
 

§ 29

Die Königliche Entschliehung auf die Anträge der Reichsstände erfolgt nicht einzeln, sondern auf alle verhandelten Gegenstände zugleich bey dem Schlusse der Versammlung. 
 

§ 30

Der König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung des Staats-Raths und des erfolgten Beyraths und der Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs. 
 

§ 31

Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich geschlossen oder aufgelöst worden ist, können die Kammern nicht mehr gültig berathschlagen, und jede fernere Verhandlung ist ungesetzlich. 
 

Titel Vlll: Von der Rechtspflege
§ 1

Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird unter Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-Ordnung verwaltet. 
 

§ 2

Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Entscheidungsgründe beyzufügen. 
 

§ 3

Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden. 
 

§ 4

Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, die Strafe mildern oder erlassen; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streitsache oder angefangene Untersuchung hemmen. 
 

§ 5

Der Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechts-Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen. 
 

§ 6

Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle (den der Desertion ausgenommen) statt. 
 

§ 7

Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Straf-Gesetzbuch bestehen. 
 

Titel IX. Von der Militaire-Verfassung
§ 1

(1) Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, nach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken. 
(2) Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand ausgenommen. 
 

§ 2

Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende Armee, welche durch die allgemeine Militaire-Conscription ergänzt und auch im Frieden gehörig unterhalten wird.  § 3 Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons und die Landwehr. 
 

§ 4

(1) Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehenden Heeres bestimmt, und theilen im Falle des Aufgebots alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit demselben. 
(2) Im Frieden bleibt sämmtliche in den Reserve-Bataillons eingereihte Mannschaft, die zu den Waffenübungen erforderliche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem militairischen Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an der Veränderung des Wohnsitzes, der Ansässigmachung oder Verehelichung gehindert zu sein. 
 

§ 5

(1) Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der schon durch die Reserve-Bataillons verstärkten Armee auf besondern Königlichen Aufruf jedoch nur innerhalb der Grenzen des Reichs, in militairische Thätigkeit treten. 
(2) Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die zur Mobilisirung weniger geeigneten Individuen begreift, und in keinem Falle außer ihrem Bezirke verwendet werden soll. 
(3) In Friedenszeiten wirkt die Landwehr zur Erhaltung der innern Sicherheit mit, in so ferne es erforderlich ist, und die dazu bestimmten Truppen nicht hinreichen.

§ 6

Die Armee handelt gegen den äußern Feind und im Innern nur dann wenn die Militaire-Macht von der competenten Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird. 

§ 7

Die Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder Vergehen unter der Militaire-Gerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachen aber unter den bürgerlichen Gerichten. 
 

Titel X. Von der Gewähr der Verfassung
§ 1

(1) Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer feyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder des Staats-Raths und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: "Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium". 
(2) Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv hinterlegt und beglaubigte Abschrift davon der Stände-Versammlung mitgetheilt. 
 

§ 2

(1) Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung der Verfassung den Titel II § 16 vorgeschriebenen Eid. 
(2) Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung der Verfassung. 
 

§ 3

Alle Staatsbürger sind bey der Ansässigmachung und bey der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer Anstellung verbunden folgenden Eid abzulegen: "lch schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staats-Verfassung, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium". 
 

§ 4

Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
 

§ 5

Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinsamen Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweyfel dabey obwalten sollte, sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen und darüber entscheiden lassen wird. 
 

§ 6

(1) Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der Staats-Verfassung eine :förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
(2) Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König. 
(3) Dieser wird sie sodann der obersten Justiz-Stelle in welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Senats gebildet wird zur Entscheidung übergeben und die Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen. 
 

§ 7

(1) Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen. 
(2) Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber berathschlagen. 
(3) Zu einem gültigen Beschlusse in dieser höchst wichtigen Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey Viertheilen der bey der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert. 
(4) Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung und genauen Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, einschlüssig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt-Urkunde als Beylagen bezeichneten Edicte hierdurch kund machen, so verordnen Wir zugleich, daß die darin angeordnete Versammlung der Stände zur Ausübung der zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde. 

Maximilian Joseph

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 155 ff.

Verfassung des Großherzogtums Baden (22. Aug. 1818)

Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden 22. August 1818*

(Staats- und Regierungsblatt 1818, S. 101 ff.)

Carl, von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc. 
Als Wir bereits im Jahr 1816 Unsern Unterthanen wiederholt bekannt machten, dem Großherzogthum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch, und die Hoffnung, daß sämmtliche Bundesglieder über eine unabänderliche, wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtungen übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. 
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bey dem Bundestage abgelegten Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Berathungen bilden dürfte, so sehen Wir Uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Unterthanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freyen und festen Ueberzeugung entspricht. 
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsre Staats-Einrichtungen zu einer höhern Vollkommenheit zu bringen, haben Wir nachstehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen. 

  I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen   

§ 1

Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes. 

§ 2

Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind. 

§ 3

Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen. 

§ 4

Die Regierung des Landes ist erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der Declaration vom 4. October 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandtheil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll. 

§ 5

(1) Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 

(2) Seine Person ist heilig und unverletzlich. 

§ 6

Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung. 

  II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen   

§ 7

(1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet. 

(2) Die großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 

§ 8

Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befreyungen von directen oder indirecten Abgaben bleiben aufgehoben. 

§ 9

(1) Alle Staatsbürger von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern gleiche Ansprüche. 

(2) Alle Ausländer, welchen Wir ein Staatsamt conferiren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das Indigenat. 

  § 10

Unterschied in der Geburt und der Religion begründet, mit der für die standesherrlichen Familien durch die Bundesacte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht. 

  § 11

Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener Abkaufsfuß regulirt werden. 

  § 12

Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugsfreyheit, wird als ein Bestandtheil der Verfassung angesehen. 

  § 13

Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen für alle auf gleicher Weise unter dem Schutze der Verfassung. 

  § 14

(1) Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Competenz.

(2) Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten ausgehen. 

(3) Der großherzogliche Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den Landesgerichten. 

(4) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung. 

§ 15

(1) Niemand darf in Criminalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

(2) Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweymal 24 Stunden im Gefängniß festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu seyn.

(3) Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen. 

§ 16

Alle Vermögens-Confiscationen sollen abgeschafft werden. 

§ 17

Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandthabt werden. 

§ 18

Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes. 

§ 19

Die politischen Rechte (der drey christlichen Religionstheile) sind gleich. 

  § 20

Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden. 

§ 21

Die Dotationen der beyden Landesuniversitäten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthümlichen Gütern und Gefällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staatscasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 

§ 22

(1) Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.

(2) Das Institut der Amortisationscasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten. 

§ 23

Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23. April 1818 den dem Großherzogthum angehörigen, ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichsritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandtheil der Staatsverfassung. 

§ 24

Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sind in der Art, wie sie das Gesetz vom Heutigen festgestellt hat, durch die Verfassung garantirt. 

§ 25

Die Institut der weltlichen und geistlichen Witwwencasse und der Brandversicherung sollen in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen und unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn. 

III. Ständeversammlung. Rechte und Pflichten der Ständeglieder

§ 26

Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt. 

§ 27

Die erste Kammer besteht: 

1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, 
3. aus dem Landesbischoff und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten, 
4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, 
5. aus zwey Abgeordneten der Landes-Universitäten, 
6. aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.

§ 28

(1) Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von denjenigen standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines jeden Familienzweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer.

(2) Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme.

(3) Die Häupter der adelichen Familien, welchen der Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, treten, gleich den Standesherren, als erbliche Landstände in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens zu 300 000 Gulden angeschlagen ist. 

§ 29

(1) Bey der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind sämmtliche adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Deputirten aus.

(2) Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherrenwahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen, das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens auf 60 000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erstgeburt nach der Linealerbfolge vererbt wird. 

§ 30

In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der Bisthumsverweser in die Ständeversammlung. 

§ 31

Jede der beyden Landesuniversitäten wählt ihren Abgeordneten auf vier Jahre aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren sind stimmfähig. 

§ 32

Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen. 

§ 33

Die zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Vertheilungsliste. 

§ 34

Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmännern erwählt. 

§ 35

Wer wirkliches Mitglied der ersten Kammer oder bey der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar ist, kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Abgeordneter der Städte und Aemter gewählt werden. 

§ 36

Alle übrigen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Waldistrict als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. 

§ 37

(1) Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rücksicht auf Wohnort, jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der

1. einer der drey christlichen Confessionen angehört,
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, und
3. in dem Grund-, Häuser- und Gewerbssteuer-Kataster wenigstens mit einem Capital von 10 000 Gulden eingetragen ist, oder eine jährliche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- oder Lehnguts-Besitze oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats- oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden letztern Fällen wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum zahlt. 

(2) Landes-, standes- und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Localdiener können als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört. 

§ 38

Die Abgeordneten der Städte und Aemter werden auf acht Jahre ernannt und so, daß die Kammer alle zwey Jahre zu einem Viertel erneuert wird. 

§ 39

Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich. 

§ 40

Jeder Austretende ist wieder wählbar. 

§ 41

Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder. 

§ 42

Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen. 

§ 43

Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter ihre Eigenschaft verlieren. 

§ 44

Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drey Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden. 

§ 45

Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweyte Kammer wählt für die Präsidentenstelle drey Candidaten, wovon der Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt. 

§ 46

Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt finden. 

§ 47

Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben. 

§ 48

Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach eigener Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Committenten keine Instructionen annehmen. 

§ 49

Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bey begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. 

§ 50

Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Berathung geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen. 

  § 51

(1) Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drey andern Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweyten Kammer, dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall, oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist. 

(2) Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beyden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses nach sich. 

§ 52

Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beysammen bleiben und berathschlagen. 

IV. Wirksamkeit der Stände   

§ 53

Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. 

§ 54

Das Auflagengesetz wird in der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Contractes nicht abgeändert werden. 

§ 55

Mit dem Entwurf des Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etatsjahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignirte Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden solle. 

§ 56

Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen. 

§ 57

(1) Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehn, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundationsgesetzes, ermächtigt ist. 

(2) Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht, und wozu das Creditvotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. 

§ 58

(1) Es darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landes-Cultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungscasse zur Verzinsung übergeben werden. 

(2) Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen, während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.

(3) Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanction über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten seyn wird. 

§ 59

(1) Ohngeachtet die Domainen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten, als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicirten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen. 

(2) Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöhet, und ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden. 

§ 60

Jeder die Finanzen betreffende Gesetzesentwurf geht zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden. 

§ 61

Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden und verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen gezählt, und nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Ständebeschluß gezogen. 

§ 62

Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen verzögern. 

§ 63

Bey Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt: 

1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und einen Commissär zur Kriegscasse abordnen darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe 

2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegscommission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzialbehörde, aus der Zahl der in dem Provinzbezirk wohnenden Ständeglieder zwey Abgeordneten beyzugeben. 

§ 64

Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwey Drittel der anwesenden Ständeglieder einer jeden der beyden Kammern gegeben werden. 

§ 65

Zu allen anderen, die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beyden Kammern erforderlich. 

§ 66

Der Großherzog bestätigt und promulgirt die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen - die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfließenden - und alle für die Sicherheit des Staats nöthigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde. 

§ 67

(1) Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen, auf ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntniß gelangen, der Regierung anzuzeigen. (Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urtheilende Behörde und die Procedur bestimmen). 

(2) Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht anders als schriftlich, und nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweißt, daß er sich vergebens an die geeigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um Abhülfe gewendet hat. 

(3) Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung der Mehrheit einer jeden der beyden Kammern.

IVa. Von den Anklagen gegen die Minister

§ 67a

(1) Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter verfassungsmäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen. 

(2) Ein solcher Beschluß erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen. 

(3) Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben. 

(4) Im Falle der Verurtheilung ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen. 

(5) Diese Folge der Verurtheilung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden. 

(6) Ueber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu. 

§ 67b

(1) Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet werden. 

(2) Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu. 

(3) Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes. 

(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben, wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt. 

§ 67c

(1) Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67a erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise. 

(2) Dieser Antrag ist in den in § 67a vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen. 

§ 67d

(1) Die während der Ständeversammlung von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt oder geschlossen. 

(2) Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten Frist verschoben. 

§ 67e

(1) Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet, und die Zweite Kammer wählt aufs Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage. 

(2) Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand. 

§ 67f

(1) Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. 

(2) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat. 

§ 67g

Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist. 

V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen

§ 68

Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern, vom Großherzog in Person oder von einem von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen. 

§ 69

Sämmtliche neu eintretende Mitglieder schwören bey Eröffnung des Landtags folgenden Eyd: 

äIch schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Classen, nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen: So wahr mir Gott helfe (und sein heiliges Evangelium)". 

§ 70

Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Discussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in besondern Commissionen erörtert und darüber Vortrag erstattet worden ist. 

§ 71

Die Landesherrlichen Commissarien treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Commissarien zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf kann getroffen werden, die nicht mit den Landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. 

§ 72

Die Kammern können einen zum Vortrag gebrachten Entwurf nochmals an die Commissionen zurückweisen. 

§ 73

Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgendeiner Art kann, wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Verbesserungs-Vorschlägen, die in einer Commission nach § 71 erörtert worden, an die andere Kammer zurückgegeben werden. 

§ 74

(1) Jeder gültige Beschluß einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt worden ist, absolute Stimmenmehrheit bey vollzähliger Versammlung. Bey gleicher Stimmenzahl giebt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, daß in Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern zusammengezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer. 

(2) Man stimmt ab mit lauter Stimme und den Worten: Einverstanden! oder: Nicht einverstanden! Nur bey der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle der zweyten Kammer, der Ausschußglieder und der Glieder der Commissionen entscheidet relative Stimmenmehrheit bey Geheimer Stimmgebung. 

(3) Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von 10, die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zur gültigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beyden Kammern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erfordert. 

§ 75

(1) Die beyden Kammern können weder im Ganzen noch durch Commissionen zusammentreten; sie beschränken sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse. 

(2) Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staatsministerium in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen. 

(3) Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog abordnen. 

§ 76

Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen werden. 

§ 77

Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet. 

§ 78

Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungscommissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß. 

§ 79

Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus. 

§ 80

Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden Streitigkeiten die Landesherrliche Central-Commission, die mit der ersten Vollziehung des Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wird. 

§ 81

Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt. 

§ 82

(1) Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getroffen seyn wird. 

(2) Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt. 

§ 83

Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt. 

Griesbach, den 22. August 1818. 

Carl F. A. Wielandt

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 172 ff.

Verfassungsurkunde für das Königreichs Württemberg (25. September 1819)

Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg

vom 25. September 1819

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Würrtemberg, thun kund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung:

Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden haben schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-Verfassung für das gesamte Königreich Würrtemberg ernstlichen Bedacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer Stände-Versammlung einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Hauptkonfessionen und den von einigen Städten, auch sämtlichen Oberamtsbezirken gewählten Abgeordneten Unterhandlungen eröffnen lassen, welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt wurden.

Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen gewesen, so haben Wir denselben dennoch unverrückt im Auge behalten, und um einestheils der Uns, als einem Gliede des deutschen Bundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung des XIII. Artikels der Bundesakte, anderntheils den Wünschen und Bitten Unserer getreuen Unterthanen um endliche Begründung des öffentlichen Rechtszustandes übereinstimmend mit Unserer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine neue Stände-Versammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres in Unsere Residenzstadt Ludwigsburg berufen.

Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags- und gesetzmäßigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen Landestheile zugleich aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen Grundverfassung die von der Stände-Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglieder sich mit den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben, und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in Unserem Geheimen Rathe, andererseits von der vollen Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig geprüft und erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen Stände Uns vorgelegt worden sind, so ist endlich durch höchste Entschließung und allerunterthänigste Gegenerklärung eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte zu Stande gekommen:

§ 1

Sämtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an Einer und derselben Verfassung vereinigt.

§ 2

Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise erhalten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen.

Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht bloß für Seine Person, sondern durch Anwendung der Staatskräfte oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.

Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, aß den Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine hinlängliche Zeitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu können, ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden.

§ 3

Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet sind, auch für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein.

Kapitel II. Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung

§ 4

Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5

Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen.

§ 6

Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Königreichs verlegt werden.

§ 7

Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme des Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrecht bestimmt. Erlischt der Mannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das natürliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Descendenz des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vorrecht des Mannstammes wieder ein.

§ 8

Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt regelmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königes geschlossenen Ehe voraus.

§ 9

Die Volljährigkeit des Königes tritt mit zurückgelegtem achtzehnten Jahre ein.

§ 10

Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfolger erst dann abgelegt, wann Er in einer den Ständen des Königreichs auszustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landes-Verfassung bei Seinem Königlichen Worte zugesichert hat.

§ 11

Ist der König minderjährig oder aus einer anderen Ursache an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert, so tritt eine Reichs-Verwesung ein.

§ 12

In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dem der Erbfolge nach nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser an die Großmutter des Königes von väterlicher Seite.

§ 13

Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige zur Erbfolge bestimmten Familiengliede eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Verwaltung des Reichs unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen Reichs-Verwesung zu entscheiden.

Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfall der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne daß schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre, so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen Rathe zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreich anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regenschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß, mit Zustimmung der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen Regentschaft entschieden werden.

§ 14

Der Reichs-Verweser hat eben so, wie der König, den Ständen die Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern.

§ 15

Der Reichs-Verweser übt die Staats-Gewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, im Namen des Königes verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rath zum Reichs-Verweser in demselben Verhältnisses, wie zu dem regierenden Könige.

Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standes-Erhöhungen vornehmen, keine neuen Ritter-Orden und Hof-Aemter errichten, und kein Mitglied des Geheimen Rathes anders, als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer Reichs-Verwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungspunktes gilt nur auf die Dauer der Regentschaft: Auch können die dem Reiche heimgefallenen Lehen während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden.

§ 16

In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen und dem Geheimen Rathe bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königes der Mutter, und, wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungs-Planes nur unter Rücksprache mit dem Vormundschaftsrathe gesehen, welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze des Reichs-Verwesers bildet, so, daß Letzterer bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende und im Falle einer Stimmen-Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Mutter und der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königes alleine ob.

§ 17

Die Reichs-Verwesung hört auf, sobald der König das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderniß Seiner Selbst-Regierung gehoben ist.

§ 18

Die Verhältnisses der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Hausgesetze bestimmt.

Kapitel III. Von den allgemeinen Rechts-Verhältnisses der Staats-Bürger

§ 19

Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Bürger- oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem erfolgt durch die Anstellung in dem Staats-Dienste die Aufnahme in das Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.

§ 20

Der Huldigungseid ist von jedem geborenen Württemberger nach zurückgelegtem 16. Jahre, und von jedem neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.

§ 21

Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.

§ 22

Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem Staats-Amte ausgeschlossen werden.

§ 23

Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzter Hinsicht keine andere als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnahmen statt.

Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Bestimmung geben.

§ 24

Der Staat sicher jedem Bürger Freiheit der Person, Gewissens- und Denkfreiheit, Freiheit des Eigenthums und Auswanderungs-Freiheit.

§ 25

Die Leibeigenschaft bleibt für immer aufgehoben.

§ 26

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen und anders als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger als Einmal 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.

§ 27

Jeder, ohne Unterschied der Religion, genießt im Königreiche ungestörte Gewissensfreiheit.

Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.

§ 28

Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze.

§ 29

Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungs-Anstalten in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.

§ 30

Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte für allgemeine Staats- oder Corporationszwecke abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die Nothwendigkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Entschädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungs-Behörde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.

§ 31

Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien können nur zu Folge eines Gesetzes oder mit besonderer für den einzelnen Fall gültigen Bestimmung der Stände ertheilt werden.

Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche Erfindungen durch Patente zu deren ausschließlichen Benützung bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen.

§ 32

Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, sobald er dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige gemacht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist gegen König und Vaterland nicht dienen, und eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs Recht geben wolle.

§ 33

Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staatsbürgerrecht für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.

Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern auswandern, wird im Lande zurückbehalten.

§ 34

Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechts in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben verlustig.

§ 35

Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt, kann sein Württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit Königlicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten, daß er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in jeder Hinsicht Genüge leiste.

§ 36

Jeder hat das Recht, über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Staatsbehörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben, und nöthigenfalls stufenweise bis zur höchsten Behörde zu verfolgen.

§ 37

Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.

§ 38

Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen Bitte um Verwendung vortragen. Haben sich diese überzeugt, daß jene Stufenfolge beobachtet worden und die Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr Verlangen von dem Königlichen (Geheimen Rathe) die nöthige Auskunft über den Gegenstand zu ertheilen.

§ 39

Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Behuf der Wahl seiner Abgeordneten in die Stände-Versammlung und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise eine Körperschaft.

§ 40

Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von ihrer Zustimmung und der Genehmigung des Königes ab. In Beziehung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatriculirter Ritter-Güter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften das Nähere festgesetzt werden.

§ 41

Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere Landesgesetze verbindliche Kraft.

§ 42

Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte zu.

Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im 14ten Artikel der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten Rechte werden den Ständen mitgetheilt.

Kapitel IV. Von den Staats-Behörden

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 43

Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König ernannt, und zwar - die Collegial-Vorstände ausgenommen - auf die Vorschläge der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind.

§ 44

Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landes-Eingeborene sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen.

§ 45

In den Dienst-Eid, welchen sämtliche Staatsdiener dem Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren.

§ 46

Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle entsetzt, entlassen oder auf eine geringere versetzt werden.

§ 47

Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt, wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen, auch auf Collegial-Anträge der ihnen vorgesetzten Behörden und des Geheimen Raths die Entlassung oder Versetzung auf ein geringeres Amt durch den König verfügt werden; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime Rath zuvor die oberste Justizstelle gutächtlich zu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht bei dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern sey.

Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Körperschaften zu behandeln.

§ 48

Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und Versetzungen auf eine geringere Stelle treten bei Suspensionen ein, welche mit Verlust des Amts-Gehaltes verbunden sind.

§ 49

Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach vorgängigem Gutachten des Depratements-Chefs verfügt werden.

§ 50

Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter zu Führung ihres Amtes unfähig geworden sind, so wie für die Hinterbliebenen der Staatsdiener ist durch ein Gesetz gesorgt.

§ 51

Alle von dem Könige ausgehenden Verfügungen, welche die Staats-Verwaltung betreffen, müssen von dem Departements-Minister oder Chef contrasignirt seyn, welcher dadurch für ihren Inhalt verantwortlich wird.

§ 52

Außerdem ist jeder Departements-Minister oder Chef für dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt.

§ 53

Auf gleiche Weise (§ 52) sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsgemäßen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten.

Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte, dazu competent sey, so haben sie darüber bei ihrer vorgesetzten Behörde anzufragen, sowie ihnen auch obliegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höhern Verfügung Anstände finden, solche auf geziemende Weise, und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung, der verfügenden Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die Verfügung zu befolgen.

B. Von dem Geheimen Rath insbesondere

§ 54

Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige stehende und seiner Hauptbestimmung nach bloß berathende Staatsbehörde.

§ 55

Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen Räthe, welche der König dazu ernennen wird.

§ 56

Die Verwaltungs-Departements, an deren Spitze die verschiedenen Minister stehen, sind folgende:

das Ministerium der Justiz;

das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

das Ministerium des Innern; das des Kirchen- und Schulwesens;

das Ministerium des Kriegswesens, und

das Ministerium der Finanzen.

§ 57

Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des Geheimen Rathes nach eigener freier Entschließung.

Wird ein Mitglied des Geheimen Rathes entlassen, ohne daß Dienst-Entfernung gegen dasselbe gerichtlich erkannt wäre, so behält ein Minister viertausend Gulden an Pension, und ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die Hälfte seiner Besoldung, so ferne dem einen oder dem andern nicht durch Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drittel des Gehalts nicht übersteigen wird, zugesichert worden ist.

§ 58

Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche auf die Staats-Verfassung, die Organisation der Behörden und die Abänderung der Territorial-Eintheilung oder auf die Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich beziehen, wie auch in Gegenständen der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlassung, Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung handelt, müssen, so ferne nicht bei Gegenständen des Departements der auswärtigen Angelegenheit oder des Kriegswesens die Natur der Sache eine Ausnahme begründet, in dem Geheimen Rathe zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet an den König gebracht werden.

§ 59

Uebrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen Rathes als berathender Behörde

1. alle ständischen Angelegenheiten;

2. Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staatsdieners nach § 47;

3. Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz- und Verwaltungs-Behörden;

4. die Verhältnisse der Kirche zum Staate oder auch Streitigkeiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die Central-Stellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen können;

5. alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen wird.

§ 60

Als entscheidende und verfügende Behörde wirkt der Geheime Rath

1. bei Recursen von Straferkenntnissen der Administrativ-Stellen, wobei sechs Rechtsgelehrte zugegen seyn müssen, deren Zahl erforderlichen Falls durch Mitglieder des Ober-Tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen ist;

3. im Falle des § 30.

§ 61

Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme an den collegialischen Berathschlagungen ausgeschlossen werden.

Kapitel V. Von den Gemeinden und Amts-Körperschaften

§ 62

Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. Jeder Staatsbürger muß daher, soferne nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer angehören.

§ 63

Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Entscheidung der Staats-Behörden in streitigen Fällen. Indessen setzt die Ertheilung des Bürger- und Beisitzrechtes die vorgängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus.

§ 64

Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden die Amts-Körperschaft. Veränderung der Oberamts-Bezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung.

§ 65

Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde-Räthe unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse, die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amtsversammlungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter Aufsicht der Staats-Behörden.

§ 66

Keine Staats-Behörde ist befugt, über das Eigenthum der Gemeinden und Amtskörperschaften mit Umgehung oder Hintansetzung der Vorsteher zu verfügen.

§ 67

Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze oder kraft der Lagerbücher oder anderer besondern Rechts-Titel verbunden sind.

§ 68

Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes-Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte Land vertheilt werden.

§ 69

Sämtliche Vorsteher der Gemeinden und Amts-Körperschaften sind eben so wie die Staatsdiener auf Festhaltung der Verfassung und insbesondere auch auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften zu verpflichten.

Kapitel VI. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate

§ 70

Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Confessionen wird freie öffentliche Religionsübung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert.

§ 71

Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen.

§ 72

Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden.

§ 73

Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

§ 74

Kirchen- und Schul-Diener, welche durch Altersschwäche oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde Kränklichkeit zu Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe-Gehalt.

§ 75

Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche wird durch das Königliche Consistorium und den Synodus nach den bestehenden oder künftig zu erlassenden verfassungsmäßigen Gesetzen verwaltet.

§ 76

Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß der König einer andern, als der evangelischen Confession, zugethan wäre, so treten alsdann in Hinsicht auf dessen Episopal-Rechte die dahin gehörigen Bestimmungen der früheren Religions-Reversalien ein.

§ 77

Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts des vormaligen Herzogthums Württemberg wird wieder hergestellt. Zu dem Ende wird ungesäumt eine gemeinschaftliche Commission niedergesetzt, welche zuvörderst mit der Ausscheidung des Eigenthums dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher Confession in den neuen Landestheilen sich zu beschäftigen und sodann über die künftige Verwaltungsart desselben Vorschläge zu machen hat.

§ 78

Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen Rechte ausüben, welche nach dem Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts mit jener Würde wesentlich verbunden sind.

§ 79

Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Behörde ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Könige abhängen, jedesmal um ihre Vorschläge vernommen wird.

§ 80

Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben persönlichen Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen Kirchen eingeräumt sind.

§ 81

Auch wird darauf Rücksicht genommen werden, daß katholische Geistliche, welche sich durch irgend ein Vergehen die Entsetzung vom Amte zugezogen haben, ohne zugleich ihrer geistlichen Würde verlustig geworden zu seyn, ihren hinreichenden Unterhalt finden.

§ 82

Die katholische Kirche erhält zu Bestreitung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchenfond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (§ 77) bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden.

§ 83

Was die in dem Königreiche befindlichen reformirten Kirchen-Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer kirchlichen Einrichtungen und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten, als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Unterhalt ihrer Kirchen- und Schul-Diener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.

§ 84

Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der Landes-Universität wird auch künftig auf das zweckmäßigste gesorgt.

Kapitel VII. Von Ausübung der Staatsgewalt

§ 85

Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge

mit Auswärtigen kein Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums veräußert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidien-Vertrag zu Verwendung der Königlichen Truppem in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege geschlossen werden.

§ 86

Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, welche von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden, die Stände in Kenntniß setzen, sobald es die Umstände erlauben.

§ 87

Alle Subsidien und Kriegs-Contributionen, so wie andere ähnliche Entschädigungsgelder und sonstige Erwerbungen, welche dem König zu Folge eines Staats-Vertrags, Bündnisses oder Krieges zu Theil werden, sind Staats-Eigenthum.

§ 88

Ohne Bestimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden.

§ 89

Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.

§ 90

Eben diese Bestimmungen (§§ 88, 89) finden auch bei den Gesetzen, Verordnungen und Anstalten im Landes-Polizeiwesen Statt.

§ 91

Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben. Die übrigen sind der verfassungsmäßigen Revision unterworfen.

§ 92

Die Gerichtsbarkeit wird im Namen des Königs und unter dessen Oberaufsicht durch collegialisch gebildete Gerichte in gesetzlicher Instanzen-Ordnung verwaltet.

§ 93

Die Gerichte, sowohl die bürgerlichen, als die peinlichen, sind innerhalb der Grenzen ihres Berufes unabhängig.I

§ 94

Der Königliche Fiskus wird in allen Privatrechtsstreitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten Recht geben und nehmen.

§ 95

Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einen besonderen Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.

§ 96

Die Erkenntnisse der Criminalgerichte bedürfen, um in Rechtskraft überzugehen, keiner Bestätigung des Regenten.

§ 97

Dagegen steht dem Könige zu, Straf-Erkenntnisse vermöge des Begnadigungs-Rechtes auf erforderten und erstatteten Bericht des erkennenden Gerichts aufzuheben oder zu mildern. Es sind daher die Criminalgerichte nicht nur verbunden, in schweren Fällen die Akten samt ihrer Erkenntnisse   vor der Eröffnung desselben durch das Königliche Justiz-Ministerium dem Könige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzulegen; sondern es kann auch nach Eröffnung des Erkenntnisses der Verurtheilte sich an die Gnade des Königs wenden.

Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des Königlichen Justiz-Ministeriums hinlängliche Gründe dazu vorhanden sind, vermöge des dem Könige zustehenden Abolitions-Rechts, noch ehe das Verbrechen oder vergehen untersucht, oder über die Bestrafung erkannt worden ist, alles Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und niedergeschlagen werden.

Der König wird jedoch bei Ausübung sowohl des einen als den andern Rechtes darauf Rücksicht nehmen, daß dem Ansehen und der Wirksamkeit der Straf-Gesetze dadurch nicht zu nahe getreten werde.

§ 98

Die Strafe der Vermögens-Confiscation ist allgemein aufgehoben.

§ 99

Was die Militär-Verfassung betrifft, so wird die Zahl der zu Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforderlichen Mannschaft mit den Ständen verabschiedet.

§ 100

Die Auswahl-Ordnung, die nähere Bezeichnung der übrigen Landes-Vertheidungs-Anstalten und der Verbindlichkeit der Staatsbürger, sich außerhalb des regulären Militärs zu dem Waffendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Verhältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-Angehörigen, die militärischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung der Fälle, in welchen das Königliche Militär ausnahmsweise bei den Bürgern einquartirt werden kann, sind Gegenstände der Gesetzgebung und Gesetz-Revision.

§ 101

Für die Unterstützung der Militär-Personen, welche im Dienste des Vaterlandes ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt.

Kapitel VIII. Von dem Finanzwesen

§ 102

Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich-Württembergischen Familien-Fidei-Commisse gehörigen, so wie die von dem Könige neu erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte, bilden, mit Ausschluß des sogenannten Hof-Domainen-Kammer-Guts, das Königliche Kammer-Gut.

§ 103

Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den persönlichen Bedürfnissen des Königes als Staats-Oberhauptes und der Mitglieder des Königlichen Hauses, auch den mit der Staats-Verwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich ist, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines von dem Königreich unzertrennlichen Staats-Gutes zu.

§ 104

Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königes und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungs-Zeit eines jeden Königes eine theils in Geld, theils in Naturalien bestehende Civil-Liste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten Raten an die von dem Könige zu benennende Verwaltungs-Stelle abgegeben wird.

§ 105

Die Appanagen, Wittume, Heirathgüter und ander dergleichen Leistungen, welche die Mitglieder des Königlichen Hauses in Anspruch zu nehmen haben, werden an diese von der Staatskasse unmittelbar entrichtet.

§ 106

Die Kosten der Hofhaltung des Reichs-Verwesers werden aus den Mitteln der Civil-Liste bestritten; die Appanage desselben wird bis zum Betrag der einem Kronprinzen gebührenden erhöht.

§ 107

Das Kammer-Gut ist in seinem wesentlichen Bestande zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden.

Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Erwerbung ein Geld-Anlehen aufgenommen oder zum Vortheil des Ganzen eine Veräußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird. Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Berechnung über den Erlös aus solchen Veräußerungen und über dessen Wieder-Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

Auch ist unter Veräußerung der fall nicht begriffen, wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird.

§ 108

Das oben (§ 102) erwähnte Hof-Domänen-Kammergut ist ein Privat-Eigenthum der Königlichen Familie, dessen Verwaltung und Benutzung dem Könige zusteht; der Grundstock darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von Geld-Anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung und die Veräußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutenden Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die in dem vorigen § bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungs-Grundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten liefert das Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, so weit es bisher steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern.

§ 109

Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.

§ 110

Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staats-Einnahmen und über die Unzulänglichkeit der Kammer-Einkünfte vorangehen.

§ 111

Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister haben die Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern.

§ 112

Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt-Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig.

§ 113

Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht unmittelbar betreffen.

§ 114

Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem Maße, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen Verwilligung eingezogen.

§ 115

Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körperschaften ausgeschrieben und von diesen sowohl auf die einzelnen Gemeinden als auch auf die in keinem Gemeinde-Verbande stehenden Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-Antheile unmittelbar an die Amts-Pfleger.

§ 116

Von den Amts-Pflegern sowie von den Ober-Einbringern der indirekten Steuern werden die Steuer-Gelder theils an die Staats-Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse nach der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung eingeliefert. Die erwähnten Steuer-Einnehmer sind dafür verantwortlich, daß sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, als an die durch die Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege ausgestellten Anweisung verabfolgen.

§ 177

Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition der direkten zu unterwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen, über Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen, und diese, so wie die Steuer-Repartition, dem Finanz-Ministerium vorzulegen.

§ 118

Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vorgelegte Steuer-Repartition, sowie monatlich den Cassen-Bericht über die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände mitzutheilen.

§ 119

Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haftet, ist unter die Gewährleistung der Stände gestellt.

§ 120

Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen eines zu verabschiedenden Status von ständischen, durch die Regierung bestätigten Beamten, unter Leitung und Verantwortlichkeit der Stände, verwaltet.

§ 121

Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassenberichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedesmal ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen.

§ 122

Der Regierung steht vermöge des Ober-Aufsichts-Rechtes frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht nehmen zu lassen.

§ 123

Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer Königlichen und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber öffentlich durch den Druck bekannt gemacht.

Kapitel IX. Von den Landständen

§ 124

Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen. Vermöge dieses Berufes haben sie bei Ausübung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung mitzuwirken, in Beziehung auf Mängel oder Mißbräuche, die sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die nach gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern zu verwilligen, und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Königes und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung zu befördern.

§ 125

Angelegenheiten, welche der (§ 124) angegebenen Bestimmung zu Folge, vor die gesamten Stände gehören, werden in keinem Falle, weder von dem Könige und der Regierung, noch von den Land-Ständen und dem ständischen Ausschusse, an einzelne Stände gebracht, oder die Erklärung einzelner ständischer Mitglieder, Stände oder Oberamtsbezirke darüber eingefordert werden.

§ 126

Der (Geheime Rath) ist die Behörde, durch welche sowohl der König seine Eröffnungen an die Stände erlassen wird, als auch letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an den König zu bringen haben.

Der (Geheime Rath) hat dieselben jedesmal dem Könige vorzulegen, wenn er nicht Anstände dabei findet, welche ihn veranlassen, vor der Vorlegung an den König mit den Landständen Rücksprache zu nehmen.

Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die Verfassung gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten.

§ 127

Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landes-Angelegenheiten erforderlich ist.

Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die Stände innerhalb der ersten vier Wochen versammelt werden.

§ 128

Die Stände theilen sich in zwei Kammern.

§ 129

Die ersten Kammer (Kammer der Standesherrn) besteht:

1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;

2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien, und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistags-Stimme geruht hat;

3) aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern.

§ 130

Zu erblichen Mitgliedern wird der König nur solche Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen Adel ernennen, welche von einem mit Fidei-Commiß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundvermögen im Königreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darauf haftenden Schulden, eine jährliche Rente von sechstausend Gulden beziehen.

§ 131

Die lebenslänglichen Mitglieder werden vom Könige, ohne Rücksicht auf Geburt und Vermögen, aus den würdigsten Staatsbürgern ernannt.

§ 132

Die Zahl sämtlicher von dem Könige erblich oder auf lebenslang ernannten Mitgliedern kann den dritten Theil der übrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht übersteigen.

§ 133

Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt:

1) aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden;

2) aus den sechs protestantischen General-Superintendenten;

3) aus dem Landesbischoff, einem von dem Domkapitel aus dessen Mitte gewählten Mitgliede, und dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer Confession;

4) aus dem Kanzler der Landes-Universität;

5) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reuttlingen;

6) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts-Bezirke.

§ 134

Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen des Königlichen Hauses und den übrigen erblichen Mitgliedern nach zurückgelegtem Alter der Minderjährigkeit, deren Dauer bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den letzteren von der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängt.

In die zweite Kammer kann keiner gewählt werden, welcher noch nicht das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

§ 135

Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der Stände-Versammlung sind folgende:

1) dasselbe muß (einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angehören und) das württembergische Staatsbürgerrecht haben;

2) dasselbe darf weder in eine Criminal-Untersuchung verflochten noch durch gerichtliches Erkenntniß zur Dienst-Entsetzung, zur Vestungs-Strafe mit Zwang zu öffentlichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder zum Zuchthaus verurtheilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Verbrechens blos von der Instanz entbunden seyn;

3) es darf kein Concurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet seyn; und selbst nach geendigtem Concurs-Verfahren dauert seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen Vermögens-Zerrüttung gestraft worden ist. Jedoch werden die erblichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Erkennung einer Debit-Commission von der Stimmführung nicht ausgeschlossen, wenn ihnen eine Competenz von wenigstens Zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich

4) darf ein Mitglied der Stände-Versammlung weder unter väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft (noch unter Privat-Dienstherrschaft) stehen-

§ 136

Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer werden von den immatriculirten Besitzern oder Theilhabern der Rittergüter nach den vier Kreisen des Königreichs, in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffenden Regierungs-Präsidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder der Ritterschaft, aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gewählt.

§ 137

Die Abgeordneten von den Städten, die eigenes Landstandschaftsrecht haben, und von den Oberamts-Bezirken werden durch die besteuerten Bürger jeder einzelnen Gemeinde gewählt.

§ 138

Die Zahl der Wählenden verhält sich zur Zahl der sämtlichen Bürger einer Gemeinde wie eins zu sieben, sodaß z.B. auf 140 Bürger (ungefähr 700 Einwohner) zwanzig Wahlmänner kommen.

§ 139

Zwei Drittheile der Wahlmänner bestehen aus denjenigen Bürgern, welche im nächstvorhergegangenen Finanzjahre die höchste ordentliche directe Steuer, sey es aus eigenem oder aus nutznießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten. Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl von dem Ortsvorsteher nebst dem Steuer-Einbringer, dem Obmann des Bürger-Ausschusses und dem Rathsschreiber, oder wenn dessen Amt mit der Stelle eines Ortsvorstehers vereinigt ist, dem ersten Gemeinde-Rath aus dem Steuer-Register als Wahlmänner ausgezeichnet.

§ 140

Das letzte Drittheil der Wahlmänner wird von den übrigen Steuer-Contribuenten, unter der Leitung des Ortsvorstehers mit Zuziehung der (§ 139) erwähnten Personen gewählt. Die Stimmen müssen einzeln im Durchgang abgegeben werden.

§ 141

Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen, welche wegen der Größe ihres Steuer-Antheiles von selbst zur Wahl berechtigt sind, als der gewählten, wird der Gemeinde bekannt gemacht.

§ 142

Zur Ausübung des Wahlrechts jeder Art werden eben die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche nach § 135 der Abzuordnende selbst haben muß, nur mit der Ausnahme, daß das Alter der Volljährigkeit hineinreicht.

§ 143

Eine gültige Wahl kommt nur durch die Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.

Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten geschehen, den Fall ausgenommen, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse verhindert wird, sich am Wahlorte einzufinden.

§ 144

Die Wahlen geschehen nach relativer Stimmenmehrheit; jedoch darf diese niemals weniger als den dritten Theil der abgegebenen Stimmen betragen. Nur in dem Falle des § 140 findet die letztere Beschränkung nicht Statt.

Im Falle der Stimmen-Gleichheit zwischen zwei Gewählten geht der Aeltere dem Jüngeren vor.

Niemand kann sich selbst die Stimme geben.

§ 145

Wer in mehreren Kreisen als Rittergutbesitzer (oder in mehreren Orten als

Gemeindebürger) besteuert wird, kann in mehren Kreisen (oder Gemeinden) das Wahlrecht ausüben.

§ 146

Wählbar ist jeder, welchem die (oben §§ 134 und 135) vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in welchem sie wohnen, gewählt werden (und eine anderwärts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten höchsten Behörde annehmen).

Auch können weder die Häupter der standesherrlichen Familien, noch die Rittergutsbesitzer (§ 136) gewählt werden.

§ 147

Die Wahlmänner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt sind in Ansehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschränkt; sie können auch einem anderswo im Königreiche wohnenden Staatsbürger ihre Stimme geben. Wer aber an mehreren Orten gewählt worden ist, kann nur Eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.

§ 148

Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich Mitglieder der Stände-Versammlung werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung zurücktritt, der Sohn durch denselben ausgeschlossen.

§ 149

Was das Wahlverfahren betrifft, so müssen von den Städten und Oberamts-Bezirken längstens binnen acht Tagen von der Zeit an, da das Einberufungs-Rescript zu ihrer amtlichen Kenntniß gekommen ist, die Listen sämtlicher Wahlmänner an das Oberamt geschickt werden; worauf sodann von letzterer Behörde längstens binnen zehn Tagen, von dem Empfange jenes Rescripts an gerechnet, ein Wahltermin zu bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem Eintritt geschehen muß.

§ 150

Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die persönlich anwesenden Wahlmänner vermittelst der Uebergabe eines von ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschriebenen, oder wenn der Wahlmann nicht schreiben kann, mit dessen beglaubigtem Handzeichen, statt der Unterschrift versehenen Stimmzettels.

§ 151

Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten unter Zuziehung eines aus wenigstens vier Personen bestehenden Ausschusses von dem Stadtrathe und dem Bürger-Ausschusse; bei den Oberamts-Bezirken besteht dieser Ausschuß aus vier Mitgliedern der Amtsversammlung, nebst einem Mitgliede des Bürger-Ausschusses von der Stadt und einem von dem Lande; das Protokoll hat der betreffende Aktuar zu führen.

Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht wählbar in ihrem Bezirke, und eben so wenig bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 136).

§ 152

Die Wahlhandlung darf nicht über drei Tage dauern, welche sich in ununterbrochener Reihe folgen müssen.

§ 153

Kann oder will der Gewählte die Wahl nicht annehmen, so kann der nächste in der Stimmenzahl für ihn eintreten, vorausgesetzt, daß dieser nicht weniger als den dritten Theil der abgelegten Stimmen erhalten hat; außerdem muß eine neue Wahl vorgenommen werden.

Das Letzte muß auch dann geschehen, wenn nach bereits angenommener Wahl die Stelle des Abgeordneten wieder erledigt wird.

§ 154

Nach dem Schlusse der Wahlhandlung muß für den Gewählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift sämtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden.

§ 155

Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen.

Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er bei seinen künftigen Abstimmungen in der Stände-Versammlung gebunden wäre, ertheilt werden.

§ 156

Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Versammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer, oder einem Sohne, oder dem sonstigen präsumtiven Nachfolger in der Standesherrschaft zu übertragen.

Dieses besondere Recht der Stimm-Uebertragung kann auf gleiche Weise auch für einen wegen Minderjährigkeit oder anderer persönlichen Unfähigkeit unter Vormundschaft stehenden Standesherren von dessen Vormund ausgeübt werden.

In jedem Fall aber kann ein Mitglied der ersten Kammer oder ein Stellvertreter desselben niemals mehr als eine übertragene Stimme führen.

§ 157

Alle sechs Jahre muß eine neue Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, vorgenommen werden; die bisherigen sind wieder wählbar.

§ 158

Während dieses sechsjährigen Zeitraumes erfolgt der Austritt eines Mitgliedes der Kammer, außer dem Falle des freiwilligen Entschlusses oder der gerichtlich erkannten Ausschließung (§ 199) nur dann, wenn

1. ein Mitglied das Grundvermögen, den Stand oder das Amt, worauf dessen Befähigung beruht, zu besitzen aufhört;

2. wenn das Mitglied in der Zwischenzeit eine der oben (§ 135) festgesetzten Eigenschaften verliert.

In solchen Fällen wird, wenn das austretende Mitglied ein gewählter Abgeordneter war, eine neue Wahl von einem neuen Wahl-Collegium vorgenommen.

§ 159

Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung des Landtages zu legitimiren und zu dem Ende einige Tage vor dem in dem Einberufungs-Rescripte vorgeschriebenen Termin an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden. Die Legitimation geschieht für den ersten künftigen Landtag auf die bisher übliche Weise, in der Folge aber bei dem ständischen Ausschusse (§ 187) durch Vorlegung des Einberufungsschreibens, welches in dem (§ 156) erwähnten Falle der Stimm-Uebertragung mit der hierauf gerichteten Vollmacht begleitet seyn muß, und vermittelst der Wahlurkunde.

Die zur Versammlung aufs neue gewählten Mitglieder des Ausschusses selbst werden zur Prüfung ihrer eigenen Legitimation durch die zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt.

Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legitimations-Geschäfte Commissarien abzuordnen.

§ 160

Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit der Hälfte, die zweite Kammer durch das Erscheinen von zwei Drittheilen ihrer Glieder als vollständig besetzt angesehen.

Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem in dem Einberufungsschreiben bestimmten Termin dem Geheimen Rathe von dem Erfolge des Legitimations-Geschäfts Anzeige zu machen.

Der König wird hierauf, wenn jene Zahl durch solche Abgeordnete erfüllt ist, bei deren Legitimation sich kein Anstand gefunden hat, den Landtag in den für diesen Fall vereinigten Kammern eröffnen, wobei der vom Könige ernannte Präsident der ersten Kammer, oder, wenn noch keiner ernannt, derjenige, welcher es bei der vorigen Versammlung war, die Stelle des Vorstandes vertritt.

Die Legitimation der etwa später eintreffenden Mitglieder, so wie die Erledigung der noch übrigen Legitimations-Anstände, geschieht bei der betreffenden Kammer. Das Resultat muß dem Geheimen Rathe vorgelegt werden; auch ist der andern Kammer davon Nachricht zu ertheilen.

§ 161

Sollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiden Kammern nicht in der nach § 160 erforderlichen Anzahl zusammen kommen, so wird sie als einwilligend in die Beschlüsse der andern angesehen. Jedoch steht es in diesem Falle den erschienenen Mitgliedern der unvollzähligen Kammer frei, den Sitzungen der andern mit Stimmrecht beizuwohnen.

§ 162

In der ersten Kammer nehmen die Prinzen des Königlichen Hauses den ersten Platz ein; auf sie folgen die Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst bestehenden Range; sodann die übrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom König ernannten Mitglieder, nach der Zeit ihrer Ernennung.

In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen Classen, woraus sie zusammengesetzt ist, in der § 187 angegebenen Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen Classe entscheidet, je nach Beschaffenheit derselben, das Amts- oder das Lebens-Alter, und unter den Geistlichen katholischer Confession der Vorzug der Amtswürde.

Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz-Ordnung, jedoch so, daß in der zweiten Kammer bei dem Stimmen-Aufrufe immer zwischen den vier ersten und den zwei übrigen Classen gewechselt wird, bis jene erschöpft sind.

§ 163

Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat bei seinem erstmaligen Eintritte in dieselbe den Stände-Eid abzulegen. Dieser lautet so

„Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten, und in der Stände-Versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes, ohne alle Nebenrücksicht, nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissenhaf5 zu berathen. So wahr mir Gott helfe!“

Der Stände-Eid wird von einem bei Eröffnung eines Landtages neu eintretenden Mitglied in die Hände des Königs selbst oder des zur Eröffnung bevollmächtigten Ministers, außerdem in die Hände des Präsidenten einer jeden Kammer abgelegt.

§ 164

Der Vorstand der Stände-Versammlung besteht aus einem Präsidenten und einem Vice-Präsidenten in jeder der beiden Kammern. Das Amt desselben dauert bis zum Ablaufe des sechsjährigen Zeitraumes (§ 157).

Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König ohne Vorschlag; für die Stelle des Vice-Präsidenten werden von der ersten Kammer drei standesherrliche Mitglieder durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt, aus welchen der König eines ernennt.

Ebenso wählt die zweite Kammer aus ihrer Mitte, ohne Unterschied der Classen, drei Mitglieder zur Stelle ihres Präsidenten, und wenn hierauf die Königliche Ernennung erfolgt ist, auf gleiche Art zu dem Amte des Vice-Präsidenten, welchen der König ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mitgliedern ernennt.

Kommt nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraumes die zweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder sollte sonst der Fall eintreten, daß bei derselben beide Präsidial-Stellen zugleich erledigt wären, so vertritt bis zur Ernennung des Präsidenten das älteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des Vorstandes.

Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtages einen oder mehrere Sekretäre aus ihrer Mitte.

§ 165

Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, eröffnet und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, und leitet die Berathungen und Abstimmungen.

§ 166

Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder Sitzung anzuwohnen; im Falle eines gegründeten Hindernisses haben sie solches dem Präsidenten anzuzeigen.

Während der Dauer der Versammlung dürfen sie sich nicht ohne Erlaubniß des Präsidenten entfernen, und bei einer über acht Tage dauernden Abwesenheit  nicht ohne Bewilligung der Kammer; jedoch kann der Präsident in besonders dringenden Fällen auch einen solchen längern Urlaub ertheilen, hat aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung Kenntniß zu geben.

§ 167

Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich; auch hat sie ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen. Von der ersten Kammer muß wenigstens das letztere geschehen.

Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben, werden unverzüglich entfernt.

§ 168

Die Sitzungen werden geheim, theils auf das Begehren der Minister und Königlichen Commissarien bei Vorträgen, die sie, ihrer Erklärung nach, im Namen des Königes zu machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für amtliche Aeußerungen zu halten sind, theils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem Abtritt der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.

§ 169

Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern anzuwohnen und an den Berathungen Theil zu nehmen. Sie können sich auch von andern Staatsdienern begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand besonders bearbeitet haben, oder sonst vorzügliche Kenntniß davon besitzen. An den Sitzungen der ständischen Commissionen steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen Einladung gleichfalls Theilnahme zu.

§ 170

Deputationen kann die Ständeversammlung weder annehmen, noch ohne Erlaubniß des Königes abordnen.

§ 171

Nur den Ministern oder Königlichen Commissarien, den Berichterstattern der ständischen Commissionen und den Mitgliedern, welche einen Gegenstand zur Berathung in Antrag zu bringen (eine Motion zu machen) haben, steht die Befugniß zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen. Außerdem finden bloß mündliche Vorträge statt.

§ 172

Gesetzes-Entwürfe können nur von dem Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden. Den Ständen ist aber unbenommen, im Wege der Petition auf neue Gesetze sowohl, als auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden anzutragen.

Der König allein sancitonirt und verkündet die Gesetze unter Anführung der Vernehmung des (Geheimen Raths) und der erfolgten Zustimmung der Stände.

§ 173

In der Regel soll kein Gegenstand der Berathung in derselben Sitzung, worin der Antrag dazu gemacht wird, zur Verhandlung und Abstimmung gebracht werden. Wenn jedoch drei Viertheile der Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstand für so dringend oder so unwichtig erklärt werden, daß von jener Regel abgegangen werden darf.

Königliche Anträge sind, ehe sie zur Berathung in der Versammlung kommen können, an Commissionen zu verweisen, welche über deren Inhalt Vortrag zu halten haben.

§ 174

Bei der Abstimmung ist der Antrag, mit den während der Berathschlagung in Vorwurf gekommenen Modificationen, in einzelne, einfache Fragen so aufzulösen, daß jedes Mitglied durch bloße Bejahung oder Verneinung seine Stimme abgeben kann.

§ 175

Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in jeder Kammer die zur vollständigen Besetzung derselben (§ 160) nothwendige Anzahl von Mitgliedern erfordert.

§ 176

Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative seyn kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen-Gleichheit der Präsident den Ausschlag gibt. wenn jedoch von Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig.

§ 177

Die zum Wirkungskreise der Stände gehörigen Angelegenheiten werden in jeder Kammer besonders verhandelt. Doch können, um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu versuchen, beide Kammern sich miteinander zu vertraulichen Besprechungen, ohne Protokollführung und Beschlußnahme, vereinigen.

§ 178

Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe oder andere Vorschläge an die erste oder an die zweite Kammer zu bringen, ausgenommen, wenn sie Verwilligung von Abgaben betreffen; in welchem Falle solche immer zuerst an die zweite Kammer gelangen.

§ 179

Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden der andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt. Nur zu Ausübung des Rechts der Petitionen und Beschwerden, so wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung (§ 199), ist jede Kammer auch einzeln berechtigt.

§ 180

Die Kammern, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar entweder unbedingt, oder mit beigefügten Modicationen. Die Verwerfung muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe geschehen.

§ 180

Von der vorstehenden Regel (§ 180) macht die Abgaben-Verwilligung eine Ausnahme in folgenden Punkten:

1. Eine Abgaben-Verwilligung wird in der zweiten Kammer, nach der von ihr in Gemäßheit des § 110 vorgenommenen Untersuchung, in Berathung gezogen, und nach vorgängiger vertraulicher Besprechung mit der ersten Kammer (§ 177) Beschluß darüber in der zweiten gefaßt;

2. dieser Beschluß wird sodann der ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne Aenderung, annehmen oder verwerfen kann;

3. erfolgt das Letztere, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt, und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird alsdann der Stände-Beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmen-Gleichheit eintreten, so hat der Präsident der zweiten Kammer die Entscheidung.

§ 182

In allen anderen Fällen gilt der Grundsatz, daß nur solche Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, einverstanden sind, an den König gebracht und von dem Könige bestätigt werden können.

§ 183

Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann auf demselben Landtage nicht wiederholt werden. Wird aber ein solcher Antrag bei der nächsten Stände-Versammlung erneuert und abermals verworfen, so treten die zwei Kammern zu einer vertraulichen Besprechung über den Gegenstand zusammen. Sollte auch hierdurch die Verschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen Gegenstand betrifft, ihre Nicht-Uebereinstimmung dem Könige blos anzuzeigen, woferne sie nicht miteinander übereinkommen, die Entscheidung dem Könige zu überlassen.

§ 184

Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der Dauer der Stände-Versammlung ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens ausgenommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüglich in Kenntniß zu setzen.

§ 185

Niemand kann wegen seiner in der Stände-Versammlung gehaltenen Vorträge und gegebenen Abstimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch sind Beleidigungen oder Verläumdungen der Regierung, der Stände-Versammlung oder einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworfen.

Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der innern Polizei, oder gegen die Geschäfts-Vorschriften, hat der Präsident zu bemerken, und, wenn sie bedeutend sind, solche zur Kenntniß der Kammer zu bringen, welche nach Beschaffenheit der Umstände ihre Mißbilligung ausdrücken, Verweis ertheilen, oder auch Widerruf verlangen kann.

§ 186

Der König eröffnet und entläßt die Stände-Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen dazu bevollmächtigten Minister.

Dem Könige steht auch das Recht zu, die Versammlung zu vertagen oder ganz aufzulösen.

Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nöthig, bei welcher jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können.

§ 187

Solange die Stände nicht versammelt sind, besteht als Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem Landtage zum andern zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation des Landes nothwendig ist.

§ 188

In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegenheiten, die in dem Königreich wohnenden Stände-Mitglieder in Kenntniß zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten Staats-Behörde Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden einzureichen, und nach Erforderniß der Umstände, besonders wenn es sich von der Anklage der Minister handelt, um Einberufung einer außerordentlichen Stände-Versammlung zu bitten, welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben gehörig nachgewiesen ist.

Außerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Zwischenzeit fallenden Finanz-Jahre nach Maßgabe dessen, was § 110 festgesetzt ist, die richtige, der Verabschiedung angemessene Verwendung der verwilligten Steuern in dem verflossenen Jahre zu prüfen, und den Etat des künftigen Jahrs mit dem Finanz-Ministerium zu berathen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht über die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse zu.

Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für eine Stände-Versammlung sich eignenden Geschäfts-Gegenstände, namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzes-Entwürfe, zur künftigen Berathung vorzubereiten, und für die Vollziehung der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen.

§ 189

Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit den Ständen erfordern, namentlich auf Gesetzgebungs-Anträge, Steuer-Verwilligungen, Schulden-Uebernahmen und Militär-Aushebungen, nicht anderst als auf eine vorbereitende Weise einlassen.

§ 190

Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Personen, nämlich den Präsidenten der beiden Kammern, zwei Mitgliedern aus der ersten und acht aus der zweiten Kammer. Die Wahl derselben geschieht von den zu diesem Zwecke vereinigten Kammern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von einem ordentlichen Landtage zum andern (auf drei Jahre) und ist jedesmal dem Könige anzuzeigen.

Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschuß-Mitglied wird von der nächsten Versammlung der Stände wieder definitiv ersetzt; bis dahin rückt an dessen Stelle dasjenige Stände-Mitglied ein, welches bei der letzten Ausschußwahl die meisten Stimmen nach den Gewählten erhalten hatte.

In Verhinderung der Präsidenten treten die Vice-Präsidenten für sie ein; sind letztere schon Mitglieder des Ausschusses, so werden deren Stellen auf die so eben festgesetzte Weise ersetzt.

Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Präsidenten der beiden Kammern mit eingeschlossen, müssen in Stuttgart anwesend seyn. Die übrigen sechs Mitglieder können außerhalb Stuttgart ihre Wohnungen haben und werden, so oft es die Umstände erfordern, von den Anwesenden einberufen.

§ 191

Bei jeder Stände-Versammlung hat der Ausschuß über dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, in einem Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft abzulegen.

§ 192

Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung eines neuen Landtages auf und werden nach einer bloßen Vertagung desselben oder nach Beendigung einer außerordentlichen Stände-Versammlung wieder fortgesetzt.

Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der Entlassung eines ordentlichen muß ein neuer Ausschuß gewählt werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. Zu dieser Wahl wird den Ständen jedesmal, auch bei einer Auflösung der Versammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet.

Sollten außerordentliche Umstandes es ihnen unmöglich machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter (§ 90), so ferne sie zugleich Stände-Mitglieder sind, die Verrichtungen des Ausschuß-Collegiums wieder zu übernehmen.

§ 193

Das ständische Amts-Personal besteht, außer den Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, für beide Kammern aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem Registrator und den erforderlichen Canzellisten; die Registratoren haben zugleich bei dem Ausschuß das Secretariat zu versehen.

Jede Kammer wählt ihren Registrator und Canzellisten; die Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, so wie der Archivar, werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt.

Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des Archivars und der Registratoren zur Bestätigung vorzulegen, und von der Wahl der Canzellisten Anzeige zu machen.

Die Dienst-Entlassung dieser Beamten geschieht auf die gleiche Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern, und richtet sich im Uebrigen nach den deshalb bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.

Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzlei-Diener hängt von dem Präsidenten ab.

Das gesamte Amts- und Dienst-Personal steht bei nicht versammeltem Landtage unter der Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die erforderlichen Amtsverweser zu bestellen und ungetreue oder sonst sich vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu übergeben hat.

§ 194

Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal zugleich mit dem Finanz-Etat zu verabschiedende Summe aus der Staats-Kasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den ständischen Aufwand.

Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der Stände-Versammlung, die Besoldungen der ständischen Ausschuß-Mitglieder, Beamten und Diener, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge der Stände oder des ständischen Ausschusses bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die Canzlei-Kosten überhaupt, und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben.

Die jährliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist, wird von einer besondern ständischen Commission probirt, in der Stände-Versammlung zum Vortrag gebracht, und von dieser justificirt. Jedes Mitglied der Versammlung kann die eigene Einsicht dieser Rechnung verlangen.

Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des Ausschusses, so wie die Taggelder und Reisekosten der Stände-Mitglieder, werden durch Verabschiedung bestimmt werden.

Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Ausschusses erhalten, wenn sie einberufen werden, gleiche Diäten und Reisegelder, wie die Stände-Mitglieder, und beziehen solche aus der ständischen Casse.

Kapitel X. Von dem Staats-Gerichtshofe

§ 195

Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats-Gerichtshof errichtet. Diese Behörde erkennt über Unternehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.

§ 196

Der Staats-Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König die Hälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, die Stände-Versammlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertretern im Zusammentritte beider Kammern außerhalb ihrer Mitte wählt.

Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei Rechts-Gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königes, aus Königlichen Staatsdienern gewählt werden können. Außerdem müssen die Mitglieder alle zur Stelle eines Stände-Mitglieds erforderlichen Eigenschaften haben.

Das Canzlei-Personal wird aus dem Ober-Tribunale genommen.

§ 197

Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet und können gleich den übrigen Justiz-Beamten nur durch Urtheilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein ständischer Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu seyn, kann aber von der Stände-Versammlung wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.

§ 198

Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Justiz-Minister contrasignirten Befehl des Königs oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält.

Das Gericht löst sich auf, wenn der Proceß geendigt ist. Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen, und in Anstands-Fällen das Gericht wieder zu versammeln.

§ 199

Eine Anklage vor dem Staats-Gerichtshofe, wegen der oben (§ 195) erwähnten Handlung, kann geschehen von der Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses, und von den Ständen sowohl gegen Minister und Departements-Chefs als gegen einzelne Mitglieder und höhere Beamten der Stände-Versammlung. Andere Staatsdiener, als Minister und Departements-Chefs können vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung der § 53 enthaltenen Vorschrift.

Anklage und Vertheidigung geschieht öffentlich. Die Protocolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck bekannt gemacht.

§ 200

Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wählt der Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Criminal-Gerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und ein ständisches Mitglied des Gerichtshofs anzuwohnen.

§ 201

Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste Referent ein Königlicher Richter, so muß der Correferent ein ständischer seyn, und umgekehrt.

§ 202

Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von Königlichen und ständischen Richtern anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden könnte, so tritt der Jüngste im Dienste von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.

Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten der erste Königliche Richter.

Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.

§ 203

Die Strafbefugniß des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft.

Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen.

§ 204

Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet keine Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand.

§ 205

Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem anderen Justiz- oder Staats-Verwaltungs-Amte angestellt würde, es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder-Anstellung das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthielte.

So geschehen in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt Stuttgart,

am 25. September 1819.                                                                                                                                                        Wilhelm.

Schlußakt der Wiener Ministerkonferenz (15. Mai 1820)

IV. Die Wiener Schlussakte

Die Deutsche Bundesakte war nur ein knapper Rahmenvertrag über die deutschen Bundesverhältnisse. Zur näheren Ausgestaltung der Bundesverfassung vereinigten die deutschen Regierungen sich zu den Wiener Ministerial-Konferenzen, die vom 25. November 1819 bis zum 24. Mai 1820 dauerten. Das Ergebnis der sechsmonatigen Beratungen wr die Wiener Schlußakte („Bundes-Supplementar-Akte“) vom 15. Mai 1820. Das Plenum des Frankfurter Bundestags nahm den in Wien festgestellten Text am 8. Juli 1820 als Bundesgrundgesetz einstimmig an.

Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen

vom 15. Mai 1820

Die souverainen Fürsten und freien Städe Deutschlands, eingedenk ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde Grundgesteze eine zweckgemäße Entwickelung und hiemit dem Bundes-Verein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem ende nachsehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche zu Wien, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

Art. 1

Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit un Unverletztlichkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

Art. 2

Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbststständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wsechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.

Art. 3

Der Umgang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe der Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

Art. 4

Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugnß der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im

Widerspruch stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.

Art. 5

Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frey stehen.

Art. 6

Der Bund ist nach seiner ursprünglichenBestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. - Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundes-Glieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. - Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundes-Glieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. - Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundes-Gebiete haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

Art. 7

Die Bundes-Versammlung, aus den Bevollächtigten sämmtlicher Bundes-Glieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.

Art. 8

Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.

Art. 9

Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Acte, und durch die Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

Art. 10

Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Competenz der Bundes-Versammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern oder im Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Art. 11

In der Regel faßt die Bundes-Versammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Staat, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bey allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundes-Acte oder spätere Beschlüsse nicht davon ausgenommen haben.

Art. 12

Nur in den in der Bundes-Akte ausdücklich bezeichneten Fällen und wo es auf eine Kriegs-Erklärung oder Friedens-Schluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankkömmt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder verworfen werden soll. - Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine Mehrheit von zwey Drittheilen der Stimmen voraus.

Art. 13

Ueber folgende Gegenstände:

1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;

2) Organische Einrichtungen, das heißt bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;

3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;

4) Religions-Angelegenheiten;

findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.

Art. 14

Was insbesondere die organsichen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtungen ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engern Versammlung überlassen, welche alle dabey noch vorkommenden Fragen durch Stimmenmehrheite entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine Commission aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Einzelnen auszugleichen.

Art. 15

In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbstständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindender Beschluß gefaßt werden.

Art. 16

Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.

Art. 17

Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.

Art. 18

Da Eintracht und Friede unter den Bundes-Gliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes-Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.

Art. 19

Wenn zwischen Bundes-Gliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergriefen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.

Art. 20

Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundes-Gliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondern Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht betheiligtes Bundes-Glied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darübereinen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundes-Versammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.

Art. 21

Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes-Acte bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundes-Glieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandnen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beygelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwischen den Bundes-Gliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundes-Tags-Beschlusse vom sechszehnten Juny 1817 enthaltnen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundes-Tags-Gesandten ergehender Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.

Art. 22

Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundes-Tags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundes-Staats zur Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten uneingeschränkt, und ohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

Art. 23

Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den Rechts-Streitigkeiten derselben Art vormals von den Rechts-Gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundes-Glieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

Art. 24

Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey, sowohl bey einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftigen Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Aussträgal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

Art. 25

Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Rgierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die Innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtnheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs. oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.

Art. 26

Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Versammlung nicht desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.

Art. 27

Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden ist, ist gehalten, die Bundes-Versammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.

Art. 28

Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maßregelner griffen werden können, so ist die Bundes-Versmmlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.

Art. 29

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundes-Versammlung ob, erwiesne, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bey der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

Art. 30

Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundes-Versammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes-Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.

Art. 31

Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie fürdieAufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen.

Art. 32

Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-Versammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn ein Bundes-Regierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die Bundes-Versammlung unter den im 26. Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.

Art. 33

Die Executions-Maßregeln werden im Nahmen der Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundes-Versammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Local-Umstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.

Art. 34

Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Commissair, der, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen der Bundes-Versammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundes-Versammlung, welche derselben den Civil-Cammissair zu benennen hat. - Die Beauftragte Regierung wird, während der Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundes-Versammlung von dem Erfolg desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.

Art. 35

Der Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im 2. Artikel der Bundes-Acte ausgesprochenen Zweckedes Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.

Art. 36

Da in dem 11. Artikel der Bundes-Acte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit des Bundes treffe. -

Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrne Verletzung bey der Bundes-Versammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes-Glied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.

Art. 37

Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und einer anwärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundes-Versammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen. - .Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zurErhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bundes-Versammlung verpflichtet, dem verletzten Bundes-Staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.

Art.38

Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats,oder aus andern zuverlässigen Angaben Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner Bundes-Staat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-mögölichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setztenden Vertheidigungs-Maßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.

Art. 39

Wenn das Bundes-Gebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundes-Versammlung beschlossen werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln geschritten werden.

Art. 40

Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegs-Erklärung genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwey Drittheilen beschlossen werden.

Art. 41

Der in der engern Versammlung gefaßter Beschluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.

Art. 42

Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundes-Staaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu verabreden.

Art. 43

Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bundes-Staaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittlung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittlung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundes-Gebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossnen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.

Art. 44

Bey ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundes-Staate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Statt finden.

Art. 45

Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse entreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neutralität des Bundes-Gebiets veranlassen, so hat die Bundes-Versammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Maßregeln zu beschließen.

Art. 46

Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb des Bundes-Gebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.

Art. 47

In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung Gefahr für das Bundes-Gebiet erkennt. Im letztern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.

Art. 48

Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

Art. 49

Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leistung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigne Bevollmächtigte zu benennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. - Die Annahme und Bestätigung eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.

Art. 50

In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundes-Versammlung ob:

1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;

2) Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;

3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;

4) Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliederm eintreten zu lassen.

Art. 51

Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.

Art. 52

Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geld-Beiträge zu leisten sind, so hat die Bundes-Versammlung

1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;

2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;

3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;

4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.

Art. 53

Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und Staats-Verwaltung aus. Da aber die Bundes-Glieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundes-Acte über einige besondre Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. - Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.

Art. 54

Da nach dem Sinn des 13. Artikel der Bundes-Acte, und den darüber erfogten spätern Erklärungen, in allen Bundes-Staaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.

Art. 55

Den souverainen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandnen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.

Art. 56

Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.

Art. 57

Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.

Art. 58

Die im Bunde vereinigten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.

Art. 59

Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäfts-Ordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bey den Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.

Art. 60

Wenn von einem Bundes-Gliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundes-Versammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissarische Entscheidung beizulegen.

Art. 61

Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den 13. Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im 26. Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmung dieses , so wie des 27. Artikel auch hiebey ihre Anwendung finden. Der 46 Artikel der Wiener Congreß-Acte vom Jahre 1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurth erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

Art. 62

Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den 13. Artikel derBundes-Acte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

Art. 63

Es liegt der Bundes-Versammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der 14. Artikel der Bundes-Acte in Betreff der mittelbar gewordnen ehemaligen Reichsständee und des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels enthält. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Länder die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des 14. Artikels der Bundes-Acte erlaßnen Verordnungen oder abgeschloßnen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundes-Staats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

Art. 64

Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundes-Gliedern an die Bundes-Versammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-Gliedern zu bewirken.

Art. 65

Die in den besondern Bestimmungen der Bundes-Acte, Artikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundes-Versammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten. -

Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundes-Gliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundes-Regierungen, durch förmlichen Bundes-Beschluß zu einem Grund-Gesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundes-Acte selbst haben und der Bundes-Versammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

Nr. 188 (Nr. 163). Verfassungsurkunde für den preußischen Staat

vom 5. Dezember 1848

(Preußische Gesetz-Sammlung 1848, S. 375)

Wir Friedric

Verfassung des Großherzogtums Hessen (17. Dez. 1820)

Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen

vom 17. Dezember 1820

Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.

Nachdem wir die, in Gemäßheit des Art. 21 Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf die selben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als

Die Verfassung des Großherzogthums.

Titel I. von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen

Art. 1

Das Großherzogtum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Art. 2

Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft.

Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfasungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen.

Art. 3

Das Großzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu einer und derselben Verfassung verbundenes Ganzes.

Art. 4

Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5

Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe.

In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter.

Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.

Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Titel II. Von den Domänen

Art. 6

Ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durchschnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um, mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet zu werden.

§ 7

Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie unveräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzoglichen Hauses. Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budget aufgeführt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu den Bedürfnissen des Großherzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne ständische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute nichts verhypothecirt werden.

Art. 8

Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Vermögen gehören.

Art. 9

Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7 bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit auswärtigen Staaten.

Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.

In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

Art. 10

Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungs-Kasse abzuliefern ist.

Art. 11

Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.

Teil III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen

Art. 12

Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur den Inländern zu.

Art. 13

Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:

1. durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren;

2. durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;

3. durch Verleihung eines Staatsamts;

4. durch besondere Aufnahme.

Art. 14

Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen.

Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Verbands.

Art. 15

Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.

Art. 16

Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert:

1. durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Special-Inquisition;

2. durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger;

3. während der Dauer einer Curatel und

4. für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses.

Art. 17

Das Recht des Inländers geht verloren:

1. durch Auswanderung;

2. durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.

Art. 18

Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 19

Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung zu irgend einem Staats-Amte.

Art. 20

Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge.

Art. 21

Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.

Art. 22

Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.

Art. 23

Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen

Art. 24

Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung, nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.

Art. 25

Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden Gesetzen, für immer aufgehoben.

Art. 26

Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die gemessenen sind abzulösen.

Art. 27

Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch genommen werden.

Art. 28

In außerordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Vertheidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen Zweck zu den Waffen gerufen werden.

Art. 29

Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung.

Art. 30

Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Ausnahme für sich in Anspruch zu nehmen haben.

Art. 31

Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 32

Das Materielle der Justiz-Ertheilung und das gerichtliche Verfahren, innerhalb der Gränzen seiner gesetzlichen Form und Wirksamkeit, sind von dem Einflusse der Regierung unabhängig.

Art. 33

Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet oder bestraft werden.

Keiner darf länger, als 18 Stunden, über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer anderen Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.

Art. 34

Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.

Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.

Art. 35

Die Presse und der Buchhandel sind in dem Großherzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.

Art. 36

Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach eigener Neigung frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.

Titel IV. Von den besonderen Rechten des Adels

Art. 37

Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch das darüber erlassene Edict vom 17. Februar 1820 bestimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Art. 38

Die besonderen Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung.

Titel V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten

Art. 39

Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz der politischen

Art. 40

Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet noch vollzogen werden.

Art. 41

Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

Art. 42

Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.

Art. 43

Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen , Wohlthätigkeits-, so wie der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Art. 44

Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.

Titel VI. Von den Gemeinden

Art. 45

Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.

Art. 46

Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Titel VII. Von dem Staats-Dienste

Art. 47

Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu, durch ordnungsgemäße Prüfung, bewiesen zu haben.

Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.

Art. 48

Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.

Art. 49

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Wittwen- und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutz der Verfassung.

Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.

Art. 50

Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.

Titel VIII. Von den Landständen

Art. 51

Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern.

Art. 52

Die erste Kammer wird gebildet:

1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;

2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16 des Edictes über die standesherrlichen Verhältnisse;

3. aus dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel;

4. aus dem katholischen Landesbischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;

5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines Prälaten, ernennen wird;

6. aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter;

7. aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. Die Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.

Art. 53

Die zweyte Kammer wird gebildet:

1. aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Großherzogthum genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seine Mitte wählt;

2. aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet.

Diese Städte sind:

a) die Residenzstadt Darmstadt,

b) die Stadt Mainz, von welchen je 2 Abgeordnete zu wählen hat,

c) die Stadt Gießen,

d) die Stadt Offenbach,

e) die Stadt Friedberg,

f) die Stadt Alsfeld,

g) die Stadt Worms,

h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt;

3. aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.

Die Art und Weise, wie die durch diese Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahlgesetz fest.

Art. 54

Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht.

Art. 55

Die Abgeordneten der zweyten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche das 30. Jahr zurückgelegt haben und ein zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen.

Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, wenn der zu wählende adliche Grundeigenthümer 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches, oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.

Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der zu wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte, oder als Staatsdiener einen ständigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1 000 fl. beziehe.

Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wählbare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst besteuerten in diesem Bezirke, mit Wählbarkeit für das ganze Land, ergänzt werden.

Art. 56

An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil.

Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht als Wähler Antheil nehmen.

Art. 57

Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen.

Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten. Von dieser werden die Wahlmänner und von den letzten die Abgeordneten gewählt.

Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbesteuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 30 Jahre alt sind.

Die Anzahl der für jeden District und für jede Stadt, sie möge einen oder zwey Abgeordnete zu ernennen haben, zu wählenden Wahlmänner wird auf 25 festgesetzt.

An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer Antheil nehmen.

Art. 58

Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten gewählt werden.

Art. 59

Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen.

Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt:

1. wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unfähig wird;

2. wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die persönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der Urlaub versagt wird.

Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienstverhältnisse während der Dauer eines Landtags machen für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Entsetzung vom Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder des Verlusts oder der Suspension des Staatsbürgerrechts ausgenommen.

Art. 60

Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freygesprochen worden zu seyn.

Art. 61

Weder in der ersten noch in der zweyten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.

In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt ein Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten lassen.

Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu.

Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln, und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.

Art. 62

In den beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.

Art. 63

Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die ständischen Versammlung zu vertragen, aufzulösen und zu schließen.

Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und strafbar.

Art. 64

Der Großherzog wird die Stände wenigstens alle drey Jahre versammeln. Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue Ständeversammlung berufen.

Art. 65

In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die früher Gewählten wählbar.

Art. 66

Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreise verweisen.

Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie eine willkührliche Vereinigung.

Art. 67

Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.

Das Finanzgesetz, welches immer auf drey Jahre gegeben wird, soll zuerst der zweyten Kammer vorgelegt werden, welche darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüsse zu fassen hat. Die Beschlüsse der zweyten Kammer kann die erste nur im Ganzen annehmen oder verwerfen.

Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der ersten, discutirt und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Art. 68

Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden.

Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.

Art. 69

Die Auflagen, insoferne sie nicht blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate forterhoben werden, wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen Berathungen sich verzögern.

Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.

Art. 70

Die Civilliste kann während der Dauer der Regierung eines Großherzogs weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, noch, ohne Zustimmung der Stände, erhöhet werden.

Art. 71

In außerordentlichen Fällen, wo drohend äußere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die Einberufung der Stände aber, oder eine vorläufige Berathung mit denselben durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, kann die Staatsregierung die erforderlichen Summen lehnbar aufnehmen, vorbehältlich der Nachweisung ihrer Verwendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde.

Art. 72

Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz, auch in Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden.

Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die Nothwendigkeit einer neuen Bestimmung, durch einen Act der Gesetzgebung ein.

Art. 73

Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht ausfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats vorzukehren.

Art. 74

Dem Großherzoge steht die ausschließende Verfügung über das Militär, die Formation desselben, die Disciplinar-Gewalt und das Recht, alle den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne ständische Mitwirkung zu.

Der erlassene und von dem Großherzoge hinsichtlich der Offiziere noch zu erlassende Militär-Straf-Codex soll jedoch, in so ferne er sich nicht auf die bezeichneten Gegenstände bezieht, ohne ständische Mitwirkung künftig keine Abänderung erleiden.

Art. 75

Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzesvorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt.

Wird aber ein solches Gesetz auf dem nächsten Landtage von der Regierung den Ständen wieder vorgelegt und wieder von der einen Kammer abgelehnt, von der andern aber angenommen, so werden, wenn die Regierung es nicht vorzieht, den Vorschlag zurückzunehmen, die Stimmen für und wider die Annahme in beiden Kammern zusammengezählt, und es wird, nach der sich ergebenden Stimmenmehrheit, für oder gegen die Annahme entschieden.

Art. 76

Gesetzes-Entwürfe können nur von dem Großherzoge an die Stände, nicht aber von den Ständen an den Großherzog gebracht werden. Die Stände können aber, im Wege der Petition, auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden antragen.

Art. 77

Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die Bundespflicht hinaus können nur durch ein Gesetz bestimmt werden, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Art. 78

Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die Verfassung garantirt. Die Art und Weise ihrer Rückzahlung bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.

Art. 79

Die Kammern haben das Recht, dem Großherzoge alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden Beschlusses, für geeignet halten, um als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch an Ihn gebracht zu werden.

Art. 80

Insbesondere haben auch die ständischen Kammern die Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an den Großherzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten.

Art. 81

Einzelne und Corporationen können sich nur dann an die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben.

Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats-Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugnis der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.

Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren blos den Ständen gebührt, findet nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer Corporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig und strafbar.

Art. 82

Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, die Höchste Regierung von der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre Zustimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey.

Art. 83

Die Stände sind für den Inhalt ihrer freyen Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freyen Meinungsäußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Äußerung etwa finden sollten.

Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen, das Klagerecht, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht werden, in welcher der Landtag gehalten wird.

Art. 84

Während der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht werden soll.

Art. 85

Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.

Sobald 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen ist, versammelt der landesherrliche Commissär die Kammer, um dieselbe vorläufig zu constituiren, worauf sie unter Vorsitz des ersten Präsidenten, oder, wenn noch keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Commissärs, dem Großherzoge drey Mitglieder, zur Auswahl des zweiten Präsidenten für diesen Landtag vorschlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für die Dauer des Landtags schreitet.

Art. 86

Die zweite Kammer kann, sobald 27 Mitglieder erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.

Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne neue Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commission dem ältesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6 zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten.

Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag geschritten.

Art. 87

Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zulassung, Abweisung oder Befreyung der Mitglieder der Kammern gehört zur Competenz einer jeden Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist.

Art. 88

Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.

Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid.

Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung, berathen zu wollen.

Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer.

Art. 89

Die Propositionen der Regierung werden den Kammern oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums, oder durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.

Art. 90

Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen.

Art. 91

Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung, oder der andern Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.

Art. 92

Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch gewählte Ausschüsse.

Art. 93

Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können; in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei andern Gegenständen die Meinung für das Bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche Behörden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.

Art. 94

Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvollständig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen.

Art. 95

Die Kammern haben, außer in den besonders ausgenommenen Fällen, keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen.

Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer gebracht worden ist.

Art. 96

Die Stände können mit keiner andern Behörde, außer mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den ernannten Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Ansichten zu gelangen.

Art. 97

Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche Gegenstände betreffe, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der einen Kammer, unabhängig von dem der andern, zur Wirksamkeit gelangen kann.

Art. 98

Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden dem Großherzoge, oder dem von Ihm dazu bestimmten Commissar, durch eine gemeinschaftliche Deputation überreicht.

Art. 99

Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Regierung, oder der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck bekannt zu machen.

Art. 100

Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht, eine bestimmte Anzahl von Zuhörern, nach den darüber bestehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Bestimmungen zuzulassen.

Art. 101

Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mitgetheilte Landtags-Abschied durch den Großherzog verkündet.

Titel IX. Allgemeine Bestimmungen

Art. 102

Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen vor den Gerichten.

Art. 103

Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.

Art. 104

Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen nicht Staat finden, außer zu Folge eines besonderen Gesetzes.

Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte Zeit ertheilen.

Art. 105

Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll für alle Zeiten abgeschafft seyn.

Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird das Gesetz bestimmen.

Titel X. Von der Gewähr der Verfassung

Art. 106

Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte seiner Regierung, den Ständen, die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde zu, welche den Ständen zugestellt und in dem ständischen Archive niedergelegt wird.

Art. 107

Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern Verhinderung des Großherzogs an der Selbstausübung der Regierung, schwört der Verweser, bei dem Antritte der Regentschaft, in der deshalb zu veranstaltenden Ständeversammlungen folgenden Eid:

„Ich schwöre, den Staat, in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze zu verwalten, die Integrität des Großherzogthums und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Großherzog die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben.

Art. 108

Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung und bei der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung, so fern sie dieses nicht schon gethan haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen:

„Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“

Art. 109

Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von Befehlen ihrer vorgesetzten Behörden handeln, jeder innerhalb seines Wirkungskreises für die genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich.

Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbehörden bildet einen integrirenden Theil der Verfassung.

Art. 110

Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungsurkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern geschehen.

In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.

Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß 2/3 davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von 2/3 der wirklich Abstimmenden erforderlich.

Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die Staats-Grund-Verfassung Unsers Großherzogthums öffentlich erklären, versichern Wir zugleich hierdurch förmlich und feierlich, daß Wir die darin enthaltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unverbrüchlich halten, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu erhalten stets bedacht seyn werden.

Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-Gesetz eigenhändig unterschrieben und mit dem großen Staats-Siegel versehen.

So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt den 17. December 820.

                                                                                                        Ludwig  von Grolmann.

Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen

vom 17. Dezember 1820

Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.

Nachdem wir die, in Gemäßheit des Art. 21 Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf die selben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als

Die Verfassung des Großherzogthums.

Titel I. von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen

Art. 1

Das Großherzogtum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Art. 2

Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft.

Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfasungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen.

Art. 3

Das Großzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu einer und derselben Verfassung verbundenes Ganzes.

Art. 4

Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5

Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe.

In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter.

Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.

Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Titel II. Von den Domänen

Art. 6

Ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durchschnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um, mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet zu werden.

§ 7

Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie unveräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzoglichen Hauses. Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budget aufgeführt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu den Bedürfnissen des Großherzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne ständische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute nichts verhypothecirt werden.

Art. 8

Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Vermögen gehören.

Art. 9

Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7 bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit auswärtigen Staaten.

Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.

In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

Art. 10

Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungs-Kasse abzuliefern ist.

Art. 11

Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.

Teil III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen

Art. 12

Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur den Inländern zu.

Art. 13

Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:

1. durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren;

2. durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;

3. durch Verleihung eines Staatsamts;

4. durch besondere Aufnahme.

Art. 14

Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen.

Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Verbands.

Art. 15

Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.

Art. 16

Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert:

1. durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Special-Inquisition;

2. durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger;

3. während der Dauer einer Curatel und

4. für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses.

Art. 17

Das Recht des Inländers geht verloren:

1. durch Auswanderung;

2. durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.

Art. 18

Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 19

Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung zu irgend einem Staats-Amte.

Art. 20

Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge.

Art. 21

Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.

Art. 22

Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.

Art. 23

Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen

Art. 24

Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung, nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.

Art. 25

Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden Gesetzen, für immer aufgehoben.

Art. 26

Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die gemessenen sind abzulösen.

Art. 27

Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch genommen werden.

Art. 28

In außerordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Vertheidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen Zweck zu den Waffen gerufen werden.

Art. 29

Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung.

Art. 30

Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Ausnahme für sich in Anspruch zu nehmen haben.

Art. 31

Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 32

Das Materielle der Justiz-Ertheilung und das gerichtliche Verfahren, innerhalb der Gränzen seiner gesetzlichen Form und Wirksamkeit, sind von dem Einflusse der Regierung unabhängig.

Art. 33

Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet oder bestraft werden.

Keiner darf länger, als 18 Stunden, über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer anderen Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.

Art. 34

Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.

Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.

Art. 35

Die Presse und der Buchhandel sind in dem Großherzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.

Art. 36

Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach eigener Neigung frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.

Titel IV. Von den besonderen Rechten des Adels

Art. 37

Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch das darüber erlassene Edict vom 17. Februar 1820 bestimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Art. 38

Die besonderen Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung.

Titel V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten

Art. 39

Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz der politischen

Art. 40

Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet noch vollzogen werden.

Art. 41

Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

Art. 42

Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.

Art. 43

Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen , Wohlthätigkeits-, so wie der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Art. 44

Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.

Titel VI. Von den Gemeinden

Art. 45

Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.

Art. 46

Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.

Titel VII. Von dem Staats-Dienste

Art. 47

Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu, durch ordnungsgemäße Prüfung, bewiesen zu haben.

Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.

Art. 48

Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.

Art. 49

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Wittwen- und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutz der Verfassung.

Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.

Art. 50

Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.

Titel VIII. Von den Landständen

Art. 51

Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern.

Art. 52

Die erste Kammer wird gebildet:

1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;

2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16 des Edictes über die standesherrlichen Verhältnisse;

3. aus dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel;

4. aus dem katholischen Landesbischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;

5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines Prälaten, ernennen wird;

6. aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter;

7. aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. Die Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.

Art. 53

Die zweyte Kammer wird gebildet:

1. aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Großherzogthum genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seine Mitte wählt;

2. aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet.

Diese Städte sind:

a) die Residenzstadt Darmstadt,

b) die Stadt Mainz, von welchen je 2 Abgeordnete zu wählen hat,

c) die Stadt Gießen,

d) die Stadt Offenbach,

e) die Stadt Friedberg,

f) die Stadt Alsfeld,

g) die Stadt Worms,

h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt;

3. aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.

Die Art und Weise, wie die durch diese Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahlgesetz fest.

Art. 54

Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht.

Art. 55

Die Abgeordneten der zweyten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche das 30. Jahr zurückgelegt haben und ein zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen.

Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, wenn der zu wählende adliche Grundeigenthümer 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches, oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.

Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der zu wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte, oder als Staatsdiener einen ständigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1 000 fl. beziehe.

Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wählbare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst besteuerten in diesem Bezirke, mit Wählbarkeit für das ganze Land, ergänzt werden.

Art. 56

An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil.

Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht als Wähler Antheil nehmen.

Art. 57

Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen.

Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten. Von dieser werden die Wahlmänner und von den letzten die Abgeordneten gewählt.

Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbesteuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 30 Jahre alt sind.

Die Anzahl der für jeden District und für jede Stadt, sie möge einen oder zwey Abgeordnete zu ernennen haben, zu wählenden Wahlmänner wird auf 25 festgesetzt.

An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer Antheil nehmen.

Art. 58

Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten gewählt werden.

Art. 59

Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen.

Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt:

1. wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unfähig wird;

2. wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die persönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der Urlaub versagt wird.

Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienstverhältnisse während der Dauer eines Landtags machen für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Entsetzung vom Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder des Verlusts oder der Suspension des Staatsbürgerrechts ausgenommen.

Art. 60

Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freygesprochen worden zu seyn.

Art. 61

Weder in der ersten noch in der zweyten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.

In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt ein Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten lassen.

Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu.

Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln, und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.

Art. 62

In den beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.

Art. 63

Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die ständischen Versammlung zu vertragen, aufzulösen und zu schließen.

Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und strafbar.

Art. 64

Der Großherzog wird die Stände wenigstens alle drey Jahre versammeln. Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue Ständeversammlung berufen.

Art. 65

In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die früher Gewählten wählbar.

Art. 66

Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreise verweisen.

Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie eine willkührliche Vereinigung.

Art. 67

Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.

Das Finanzgesetz, welches immer auf drey Jahre gegeben wird, soll zuerst der zweyten Kammer vorgelegt werden, welche darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüsse zu fassen hat. Die Beschlüsse der zweyten Kammer kann die erste nur im Ganzen annehmen oder verwerfen.

Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der ersten, discutirt und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Art. 68

Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden.

Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.

Art. 69

Die Auflagen, insoferne sie nicht blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate forterhoben werden, wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen Berathungen sich verzögern.

Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.

Art. 70

Die Civilliste kann während der Dauer der Regierung eines Großherzogs weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, noch, ohne Zustimmung der Stände, erhöhet werden.

Art. 71

In außerordentlichen Fällen, wo drohend äußere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die Einberufung der Stände aber, oder eine vorläufige Berathung mit denselben durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, kann die Staatsregierung die erforderlichen Summen lehnbar aufnehmen, vorbehältlich der Nachweisung ihrer Verwendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde.

Art. 72

Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz, auch in Bezug auf das Landes-Polizey-Wesen gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden.

Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die Nothwendigkeit einer neuen Bestimmung, durch einen Act der Gesetzgebung ein.

Art. 73

Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht ausfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats vorzukehren.

Art. 74

Dem Großherzoge steht die ausschließende Verfügung über das Militär, die Formation desselben, die Disciplinar-Gewalt und das Recht, alle den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne ständische Mitwirkung zu.

Der erlassene und von dem Großherzoge hinsichtlich der Offiziere noch zu erlassende Militär-Straf-Codex soll jedoch, in so ferne er sich nicht auf die bezeichneten Gegenstände bezieht, ohne ständische Mitwirkung künftig keine Abänderung erleiden.

Art. 75

Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzesvorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt.

Wird aber ein solches Gesetz auf dem nächsten Landtage von der Regierung den Ständen wieder vorgelegt und wieder von der einen Kammer abgelehnt, von der andern aber angenommen, so werden, wenn die Regierung es nicht vorzieht, den Vorschlag zurückzunehmen, die Stimmen für und wider die Annahme in beiden Kammern zusammengezählt, und es wird, nach der sich ergebenden Stimmenmehrheit, für oder gegen die Annahme entschieden.

Art. 76

Gesetzes-Entwürfe können nur von dem Großherzoge an die Stände, nicht aber von den Ständen an den Großherzog gebracht werden. Die Stände können aber, im Wege der Petition, auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden antragen.

Art. 77

Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die Bundespflicht hinaus können nur durch ein Gesetz bestimmt werden, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Art. 78

Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die Verfassung garantirt. Die Art und Weise ihrer Rückzahlung bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.

Art. 79

Die Kammern haben das Recht, dem Großherzoge alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden Beschlusses, für geeignet halten, um als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch an Ihn gebracht zu werden.

Art. 80

Insbesondere haben auch die ständischen Kammern die Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an den Großherzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten.

Art. 81

Einzelne und Corporationen können sich nur dann an die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben.

Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats-Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugnis der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.

Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren blos den Ständen gebührt, findet nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer Corporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig und strafbar.

Art. 82

Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, die Höchste Regierung von der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre Zustimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey.

Art. 83

Die Stände sind für den Inhalt ihrer freyen Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freyen Meinungsäußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Äußerung etwa finden sollten.

Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen, das Klagerecht, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht werden, in welcher der Landtag gehalten wird.

Art. 84

Während der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht werden soll.

Art. 85

Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.

Sobald 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen ist, versammelt der landesherrliche Commissär die Kammer, um dieselbe vorläufig zu constituiren, worauf sie unter Vorsitz des ersten Präsidenten, oder, wenn noch keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Commissärs, dem Großherzoge drey Mitglieder, zur Auswahl des zweiten Präsidenten für diesen Landtag vorschlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für die Dauer des Landtags schreitet.

Art. 86

Die zweite Kammer kann, sobald 27 Mitglieder erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.

Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne neue Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commission dem ältesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6 zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten.

Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag geschritten.

Art. 87

Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zulassung, Abweisung oder Befreyung der Mitglieder der Kammern gehört zur Competenz einer jeden Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist.

Art. 88

Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.

Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid.

Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung, berathen zu wollen.

Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer.

Art. 89

Die Propositionen der Regierung werden den Kammern oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums, oder durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.

Art. 90

Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen.

Art. 91

Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung, oder der andern Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.

Art. 92

Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch gewählte Ausschüsse.

Art. 93

Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können; in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei andern Gegenständen die Meinung für das Bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche Behörden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.

Art. 94

Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvollständig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen.

Art. 95

Die Kammern haben, außer in den besonders ausgenommenen Fällen, keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen.

Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer gebracht worden ist.

Art. 96

Die Stände können mit keiner andern Behörde, außer mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den ernannten Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Ansichten zu gelangen.

Art. 97

Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche Gegenstände betreffe, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der einen Kammer, unabhängig von dem der andern, zur Wirksamkeit gelangen kann.

Art. 98

Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden dem Großherzoge, oder dem von Ihm dazu bestimmten Commissar, durch eine gemeinschaftliche Deputation überreicht.

Art. 99

Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Regierung, oder der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck bekannt zu machen.

Art. 100

Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht, eine bestimmte Anzahl von Zuhörern, nach den darüber bestehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Bestimmungen zuzulassen.

Art. 101

Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mitgetheilte Landtags-Abschied durch den Großherzog verkündet.

Titel IX. Allgemeine Bestimmungen

Art. 102

Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen vor den Gerichten.

Art. 103

Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.

Art. 104

Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen nicht Staat finden, außer zu Folge eines besonderen Gesetzes.

Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte Zeit ertheilen.

Art. 105

Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll für alle Zeiten abgeschafft seyn.

Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird das Gesetz bestimmen.

Titel X. Von der Gewähr der Verfassung

Art. 106

Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte seiner Regierung, den Ständen, die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde zu, welche den Ständen zugestellt und in dem ständischen Archive niedergelegt wird.

Art. 107

Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern Verhinderung des Großherzogs an der Selbstausübung der Regierung, schwört der Verweser, bei dem Antritte der Regentschaft, in der deshalb zu veranstaltenden Ständeversammlungen folgenden Eid:

„Ich schwöre, den Staat, in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze zu verwalten, die Integrität des Großherzogthums und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Großherzog die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben.

Art. 108

Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung und bei der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung, so fern sie dieses nicht schon gethan haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen:

„Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“

Art. 109

Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von Befehlen ihrer vorgesetzten Behörden handeln, jeder innerhalb seines Wirkungskreises für die genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich.

Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbehörden bildet einen integrirenden Theil der Verfassung.

Art. 110

Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungsurkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern geschehen.

In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.

Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß 2/3 davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von 2/3 der wirklich Abstimmenden erforderlich.

Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die Staats-Grund-Verfassung Unsers Großherzogthums öffentlich erklären, versichern Wir zugleich hierdurch förmlich und feierlich, daß Wir die darin enthaltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unverbrüchlich halten, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu erhalten stets bedacht seyn werden.

Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-Gesetz eigenhändig unterschrieben und mit dem großen Staats-Siegel versehen.

So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt den 17. December 820.

                                                                                                        Ludwig  von Grolmann.

Verfassung des Königreichs Sachsen (4. Sep 1831)

Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen

vom 4. September 1831

(Sächsische Gesetzsammlung 1831, S. 241)

Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen, etc. thun hiemit kund, daß Wir, infolge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung Unserer Lande mit Beirath und Zustimmung der Stände in nachfolgender Maße geordnet haben.

I. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen

§ 1

Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat (des Deutschen Bundes).

§ 2

Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden.

Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.

§ 3

Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Verfassung.

§ 4

Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5

Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen.

§ 6

Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.

§ 7

In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogenitur-Ordnung.

§ 8

Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 9

Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.

In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.

Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.

§ 10

Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.

§ 11

Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.

Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.

§ 12

Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus.

Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach § 11 constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.

§ 13

Der Regierungsverweser hat, sofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.

Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) bestritten.

§ 14

Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.

§ 15

In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.

Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.

II. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses

§ 16

Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.

§ 17

Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen.

Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug einer nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22), auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs.

So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden.

§ 18

Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andere Lasten beschwert werden.

Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung der Landescultur oder zu Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen, nöthig oder gut befunden werden sollten.

Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.

Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.

Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet worden sei.

§ 19

Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.

Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.

§ 20

Das Königliche Hausfideicommiß besteht:

a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.

Demselben wächst

b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.

Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.

Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.

Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister auch ohne Zustimmung der Stände verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen in Kraft.

§ 21

Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat und mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.

Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommisse zu.

Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim.

§ 22

Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.

Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann während der Regierungszeit des Königs weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch als wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit auf keine Weise mit Schulden belastet werden.

Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit Fünfmalhundert Tausend Thalern verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.

Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.

Von selbiger werden bestritten:

die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kindern, der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist.

§ 23

Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget aufgenommen.

Uiber die künftig unter Anrechnung der Secundogenitur zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll.

Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert und nie durch Uiberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.

Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen ohne Zurechnung auf die Civilliste.

III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen

§ 24

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 25

Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten.

§ 26

Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Maße unter dem Schutze der Verfassung.

§ 27

Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.

§ 28

Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener

Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.

§ 29

Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.

§ 30

Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt.

§ 31

Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll.

Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.

§ 32

Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.

§ 33

Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.

§ 34

Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.

§ 35

Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der (Vorschriften der Bundesgesetze und der) Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird.

§ 36

Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.

Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.

Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.

§ 37

Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist.

§ 38

Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen.

§ 39

Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände der directen und indirecten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden.

Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.

§ 40

Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder erworben werden.

IV. Von dem Staatsdienste

§ 41

Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind.

Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste collegiale Staatsbehörde.

Auf den Vorstand des Ministerii des Cultus, welcher stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreis gehören die in § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen.

Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet.

§ 42

Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.

§ 43

Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, contrasignirt werden.

Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich.

§ 44

Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird.

V. Von der Rechtspflege

§ 45

Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Instanzenordnug verwaltet.

§ 46

Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizufügen.

§ 47

Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen

ihrer Competenz von dem Einflusse der Regierung unabhängig.

Uiber Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justizhofes bestehen müssen.

§ 48

Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen.

§ 49

Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.

Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde.

§ 50

Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten.

§ 51

Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet, oder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.

§ 52

Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen

§ 53

Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden.

Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem Falle ein.

§ 54

Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden.

§ 55

Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise in der Maße eingerichtet werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne auf Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben.

Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz getroffen werden.

VI. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen

§ 56

Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst besondern Gesetzes aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu.

Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.

§ 57

Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet.

Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, von der in § 41 bezeichneten

Ministerialbehörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübt.

§ 58

Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.

§ 59

Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.

§ 60

Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.

VII. Von den Ständen

1. Organisation der Ständeversammlung

§ 61

Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung.

Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen noch ferner fortbestehen.

§ 62

Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.

§ 63

Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:

1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;

2. das Hochstift Meißen durch einen Deputirten seines Mittels;

3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;

4. die Besitzer der fünf schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;

5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird;

6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;

7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;

8. der evangelische Oberhofprediger;

9. der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der drei Capitularen des Stifts;

10. der Superintendent zu Leipzig;

11. ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels;

12. die Besitzer der vier schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels;

13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer;

14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer;

15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;

16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten.

§ 64

Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen nicht vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach § 74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind.

§ 65

Die zwölf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Provinzial-Versammlungen gewählt.

An der Wahl nimmt jeder Besitzer eines der im Wahlgesetze für stimmberechtigt erklärten Rittergüter Theil. Sie wird nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes bewirkt.

Wählbar sind nur diejenigen Rittergutsbesitzer, deren Gut mindestens jährlich Zwei Tausend Thaler reinen Ertrag gewährt. Ein unter Concurrenz der Rittergutsbesitzer selbst auf Kreistagen oder Provinzial-Landtagen gefertigtes, von Zeit zu Zeit zu revidirendes Verzeichniß der sowohl zu der ersten, als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergüter ist bei der Wahl jederzeit zum Grunde zu legen.

Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Rittergutsbesitzer muß von einem oder mehrern im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergütern einen jährlichen Reinertrag von mindestens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei der Ernennung auch auf Besitzer schönburgischer Receß- und Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die diesen Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls in Abzug zu bringen.

Minister im activen Dienste und besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden. Die Zahl von zehn muß stets vorhanden seyn.

§ 66

Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amts in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.

Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, so wie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt.

Die gewählten, so wie die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als sie diejenigen Eigenschaften behalten, vermöge deren letztere ernannt, und erstere sowohl im Allgemeinen, als in dem betreffenden Bezirke erwählt werden können. Uiberdieß treten jedoch die gewählten Rittergutsbesitzer aus, wenn sie während ihrer ständischen Function zu einem Staatsdienste ernannt, oder im Staatsdienste befördert werden, oder ein besoldetes Hofamt annehmen, können aber dann von Neuem gewählt werden.

Beiden Klassen der Rittergutsbesitzer ist die Resignation gestattet, wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche Zeugnisse belegt wird, wegen solcher häuslicher Familien- oder Dienstverhältnisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alters, oder wenn sie bereits drei ordentlichen Landtagen (§ 115) beigewohnt haben.

§ 67

Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.

Zu der Function eines Stellvertreters des Präsidenten schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Abstimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit.

Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stellvertreters, sowie über die Protocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die Landtagsordnung die näheren Bestimmungen.

§ 68

Die zweite Kammer besteht aus

1. 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer;

2. 25 Abgeordneten der Städte;

3. 25 Abgeordneten des Bauernstandes, und

4. 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens.

§ 69

Für jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser tritt in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des Todes oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher Fall erst während des Landtags oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertreters vorzunehmen.

Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer.

§ 70

Die Wahl der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer zu der zweiten Kammer und ihrer Stellvertreter erfolgt in Kreis- und Oberlausitzer Provinzial-Versammlungen.

Wahlberechtigt sind die Besitzer der durch das Wahlgesetz hierzu befähigten Güter, wählbar aber nur diejenigen von ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert Thalern reinem Ertrage besitzen.

Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes und der Stellvertreter für selbige erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes.

Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Stellvertreter wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen.

§ 71

Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Landtags (§ 115), tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus.

Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen, wird bei dem ersten Landtage eine Loosung vorgenommen. In Folge deren treten nach dem ersten Landtage aus: sechs Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und ein Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die  niedrigsten Nummern gezogen haben; nach dem zweiten Landtage: sieben Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern gezogen haben, und nach dem dritten Landtage alle übrige Abgeordnete.

Die später gewählten Abgeordneten treten nach dem dritten ordentlichen Landtage seit ihrer Wahl aus. Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.

Die Abgeordneten der zweiten Kammer hören auch früher auf, Mitglieder derselben zu seyn:

a) wenn sie die Wählbarkeit, entweder im Allgemeinen, oder für die Klasse oder den Bezirk, für welchen sie gewählt werden, verlieren;

b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function im Staatsdienste angestellt oder befördert werden, oder in ein besoldetes Hofamt treten, oder

c) wenn der König die Kammer auflößt.

In den Fällen unter b und c können jedoch selbige wieder gewählt werden.

§ 72

Der Präsident der zweiten Kammer und dessen Stellvertreter werden von dem Könige ernannt.

Zu Anfange jeden Landtags sind von der Kammer vier ihrer Mitglieder durch geheime Stimmgebung zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidenten und eins als dessen Stellvertreter bestellt.

Die Wahl wird nach den Bestimmungen § 67 bewirkt.

Die Landtagsordnung bestimmt die Function beider.

§ 73

Zur Theilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl wird das erfüllte fünf und zwanzigste, und zur Wählbarkeit das erfüllte dreißigste Altersjahr erfordert.

§ 74

Weder zur Theilnahme an einer Wahl berechtigt, noch wählbar sind Diejenigen, welche

a) unter Curatel stehen,

b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg des außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befriedigung erhalten zu haben, erklären.

c) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemeinem Begriffe, für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig frei gesprochen zu seyn.

Ob ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu halten sei, entscheidet hinsichtlich eines Wahlmanns die Wahlversammlung, und hinsichtlich eines Abgeordneten die Kammer.

§ 75

Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne, und nöthigen Falls wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzutheilende Gründe nicht versagt werden.

Gerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte haben die Zustimmung ihrer Principale, städtische Beamte die Zustimmung der Stadträthe einzuholen; diese kann aber nur aus denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesherrliche Erlaubniß für die Staatsdiener.

Uiber Reclamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.

§ 76

Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den § 63 unter 1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber so wie in der zweiten Kammer nach dem Loose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Loose.

Die Bevollmächtigten und Stellvertreter nehmen die Plätze derer, die sie vertreten ein.

§ 77

Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden.

2. Wirksamkeit der Stände

§ 78

Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 79

Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.

Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische Corporationen gebracht werden.

Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.

§ 80

Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen.

§ 81

In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruction von ihren Committenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung zu folgen.

Uibrigens bleibt jedem Migliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.

§ 82

Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet bei seinem ersten Eintritte in die Kammer folgenden Eid:

Ich schwöre zu Gott etc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. So wahr mir Gott helfe etc.

Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab.

Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht blos mittelst Handschlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.

§ 83

Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine Meinung frei äußern. Ein Mitglied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den Gang des Geschäfts unstatthafterweise aufhält, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden.

Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Discussionen aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und beleidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen Falls der Präsident sie zur Ordnung zu verweisen und im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Königliche Familie, die Kammern oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohngeachtet der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung über die Bestrafung des betreffenden Mitglieds der Kammer vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sei.

Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen oder eine persönliche Beleidigung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen Ausschließung erfolgt seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem ordentlichen Richter belangt werden.

Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen Ständeversammlung wieder wählbar seyn sollte, an den Staatsgerichtshof (§ 142) zu verweisen, sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar.

§ 84

Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.

§ 85

Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden.

Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen.

Jedem Gesetzentwurfe werden Motiven beigefügt werden.

§ 86

Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden.

§ 87

Der König erläßt und promulgirt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen.

§ 88

Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.

Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 89

In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen wird.

§ 90

Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während der ständischen Discussion darüber zurücknehmen. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzvorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die § 129 erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist.

§ 91

Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen.

§ 92

Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.

§ 93

Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzvorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.

§ 94

Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In beiden letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen.

§ 95

Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Maße.

§ 96

Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Ausnahme des § 103 bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden.

§ 97

Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.

§ 98

Bei jedem ordentlichen Landtage ( § 115) wird den Ständen eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein Vorschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt.

§ 99

Um beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag von den betreffenden Departementschefs die nöthigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden.

Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialsvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde.

§ 100

Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Uibersichten und Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Staatszwecks Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.

§ 101

Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung getheilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.

§ 102

Die ständische Bewilligung (von Abgaben) darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung (derselben) unmittelbar betreffen.

§ 103

Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangten Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch soweit es nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.

In dem Fall aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen, auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben.

In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen § der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird.

Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.

§ 104

Mit Ausnahme des § 103 erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung verbunden sind.

§ 105

Ohne Zustimmung der Stände kann keine Anlehn gültig gemacht werden.

Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.

Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforderlichen Falls Ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.

§ 106

Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.

§ 107

Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.

Dies Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgter Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.

Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.

Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justification vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht.

§ 108

Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideicommisses in der § 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen.

§ 109

Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.

Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.

Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann.

§ 110

Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministeril-Departements (§ 41) über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.

Zu Begründung solcher Beschwerden ist (§ 43) die Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.

Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.

§ 111

Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unterthanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und dasselbe ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.

§ 112

Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanction des Königs.

§ 113

Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung ertheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.

§ 114

Die Ständeversammlung darf mit Königlicher Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern zusammentreten und thätig seyn können.

3. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem

§ 115

Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.

Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.

Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab.

Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen.

§ 116

Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird.

Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern.

Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

§ 117

Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar.

§ 118

Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und berathschlagen.

§ 119

Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird.

§ 120

Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen erscheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage- und Reisegelder in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße.

§ 121

Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiatstimme.

§ 122

Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf Aufgaben- und Bewilligungs-Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.

§ 123

Alle Königlichen Antrage müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.

§ 124

Dergleichen Deputationen werden auch für andere Berathungs-Gegenstände ernannt.

§ 125

Diesen Deputationen (§ 123, 124) werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen, durch Königliche Commissarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es muß jedoch jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar in ihrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben in Erwägung ziehen und, nach Befinden, berücksichtigen.

§ 126

Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar steht frei,

der Deputation seine Ansicht über den zu berathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen.

§ 127

Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.

§ 128

Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn mindestens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden.

Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden.

§ 129

Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern Rechten oder Interessen durch den Beschluß der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben.

Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Ständeversammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen und mit an die Regierung gebracht werden.

§ 130

Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurückgegeben werden.

§ 131

Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- und Bewilligungs-Gegenständen die § 128 enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Berathungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht.

§ 132

Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird.

§ 133

Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung.

§ 134

Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht von Neuem aufgenommen werden.

§ 135

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritte der Zuhörer wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.

§ 136

Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen.

§ 137

Die näheren Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.

VIII. Gewähr der Verfassung

§ 138

Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung in Gegenwart des Gesammt-Ministerii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.

Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (§ 9) zu bewirken.

Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung aufgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen haben.

§ 139

Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.

§ 140

Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König zu bringen.

Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet, selbige nach der Natur des Gegenstandes durch die oberste Staatsbehörde oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.

Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige

aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.

§ 141

Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen.

Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere Deputation zu prüfen.

Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend § 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.

§ 142

Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen.

Uiberdies kann auch noch in den § 83 und 153 bemerkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden.

§ 143

Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.

Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten Richter.

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer, bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.

§ 144

Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen- und sonstigen Diensteides entbunden.

Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.

Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden.

§ 145

Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande der Justiz-Ministerii contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält.

Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendigt ist.

Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.

§ 146

Der Präsident bestellt zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe zu führenden Untersuchung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähltes Mitglied.

Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt.

Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 147

Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend seyn.

Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus, doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.

Dem Präsidenten steht außer den § 146 und 153 bemerkten Fällen keine Stimme zu.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.

Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht.

§ 148

Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte.

Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern die Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht zu geben.

§ 149

Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen.

§ 150

Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.

§ 151

Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß.

§ 152

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uibereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Miglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert, auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen werden.

§ 153

Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen, und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistehen. Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und befolgt werden.

§ 154

Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig.

Indem Wir vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich bei Unserem Fürstlichen Worte die Versicherung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.

Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel versehen lassen.

Dresden, am 4. September 1831

Anton

                                                                                     Friedrich August, H. z. S.

                                            Gottlob Adolf Ernst Nostiz und Jänckendorf

Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen

vom 4. September 1831

(Sächsische Gesetzsammlung 1831, S. 241)

Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen, etc. thun hiemit kund, daß Wir, infolge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung Unserer Lande mit Beirath und Zustimmung der Stände in nachfolgender Maße geordnet haben.

I. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen

§ 1

Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat (des Deutschen Bundes).

§ 2

Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden.

Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.

§ 3

Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Verfassung.

§ 4

Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 5

Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen.

§ 6

Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.

§ 7

In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogenitur-Ordnung.

§ 8

Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 9

Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.

In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.

Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.

§ 10

Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.

§ 11

Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.

Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.

§ 12

Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus.

Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach § 11 constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.

§ 13

Der Regierungsverweser hat, sofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.

Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) bestritten.

§ 14

Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.

§ 15

In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.

Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.

II. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses

§ 16

Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.

§ 17

Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen.

Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug einer nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22), auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs.

So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden.

§ 18

Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andere Lasten beschwert werden.

Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung der Landescultur oder zu Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen, nöthig oder gut befunden werden sollten.

Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.

Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.

Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet worden sei.

§ 19

Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.

Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.

§ 20

Das Königliche Hausfideicommiß besteht:

a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.

Demselben wächst

b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.

Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.

Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.

Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister auch ohne Zustimmung der Stände verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen in Kraft.

§ 21

Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat und mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.

Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommisse zu.

Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim.

§ 22

Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.

Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann während der Regierungszeit des Königs weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch als wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit auf keine Weise mit Schulden belastet werden.

Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit Fünfmalhundert Tausend Thalern verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.

Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.

Von selbiger werden bestritten:

die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kindern, der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist.

§ 23

Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget aufgenommen.

Uiber die künftig unter Anrechnung der Secundogenitur zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll.

Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert und nie durch Uiberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.

Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen ohne Zurechnung auf die Civilliste.

III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen

§ 24

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 25

Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten.

§ 26

Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Maße unter dem Schutze der Verfassung.

§ 27

Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.

§ 28

Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener

Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.

§ 29

Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.

§ 30

Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt.

§ 31

Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll.

Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.

§ 32

Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.

§ 33

Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.

§ 34

Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.

§ 35

Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der (Vorschriften der Bundesgesetze und der) Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird.

§ 36

Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.

Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.

Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.

§ 37

Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist.

§ 38

Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen.

§ 39

Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände der directen und indirecten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden.

Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.

§ 40

Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder erworben werden.

IV. Von dem Staatsdienste

§ 41

Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind.

Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste collegiale Staatsbehörde.

Auf den Vorstand des Ministerii des Cultus, welcher stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreis gehören die in § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen.

Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet.

§ 42

Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.

§ 43

Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, contrasignirt werden.

Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich.

§ 44

Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird.

V. Von der Rechtspflege

§ 45

Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Instanzenordnug verwaltet.

§ 46

Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizufügen.

§ 47

Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen

ihrer Competenz von dem Einflusse der Regierung unabhängig.

Uiber Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justizhofes bestehen müssen.

§ 48

Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen.

§ 49

Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.

Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde.

§ 50

Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten.

§ 51

Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet, oder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.

§ 52

Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen

§ 53

Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden.

Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem Falle ein.

§ 54

Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden.

§ 55

Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise in der Maße eingerichtet werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne auf Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben.

Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz getroffen werden.

VI. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen

§ 56

Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst besondern Gesetzes aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu.

Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.

§ 57

Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet.

Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, von der in § 41 bezeichneten

Ministerialbehörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübt.

§ 58

Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.

§ 59

Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.

§ 60

Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.

VII. Von den Ständen

1. Organisation der Ständeversammlung

§ 61

Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung.

Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen noch ferner fortbestehen.

§ 62

Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.

§ 63

Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:

1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;

2. das Hochstift Meißen durch einen Deputirten seines Mittels;

3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;

4. die Besitzer der fünf schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;

5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird;

6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;

7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;

8. der evangelische Oberhofprediger;

9. der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der drei Capitularen des Stifts;

10. der Superintendent zu Leipzig;

11. ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels;

12. die Besitzer der vier schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels;

13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer;

14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer;

15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;

16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten.

§ 64

Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen nicht vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach § 74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind.

§ 65

Die zwölf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Provinzial-Versammlungen gewählt.

An der Wahl nimmt jeder Besitzer eines der im Wahlgesetze für stimmberechtigt erklärten Rittergüter Theil. Sie wird nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes bewirkt.

Wählbar sind nur diejenigen Rittergutsbesitzer, deren Gut mindestens jährlich Zwei Tausend Thaler reinen Ertrag gewährt. Ein unter Concurrenz der Rittergutsbesitzer selbst auf Kreistagen oder Provinzial-Landtagen gefertigtes, von Zeit zu Zeit zu revidirendes Verzeichniß der sowohl zu der ersten, als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergüter ist bei der Wahl jederzeit zum Grunde zu legen.

Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Rittergutsbesitzer muß von einem oder mehrern im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergütern einen jährlichen Reinertrag von mindestens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei der Ernennung auch auf Besitzer schönburgischer Receß- und Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die diesen Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls in Abzug zu bringen.

Minister im activen Dienste und besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden. Die Zahl von zehn muß stets vorhanden seyn.

§ 66

Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amts in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.

Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, so wie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt.

Die gewählten, so wie die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als sie diejenigen Eigenschaften behalten, vermöge deren letztere ernannt, und erstere sowohl im Allgemeinen, als in dem betreffenden Bezirke erwählt werden können. Uiberdieß treten jedoch die gewählten Rittergutsbesitzer aus, wenn sie während ihrer ständischen Function zu einem Staatsdienste ernannt, oder im Staatsdienste befördert werden, oder ein besoldetes Hofamt annehmen, können aber dann von Neuem gewählt werden.

Beiden Klassen der Rittergutsbesitzer ist die Resignation gestattet, wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche Zeugnisse belegt wird, wegen solcher häuslicher Familien- oder Dienstverhältnisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alters, oder wenn sie bereits drei ordentlichen Landtagen (§ 115) beigewohnt haben.

§ 67

Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.

Zu der Function eines Stellvertreters des Präsidenten schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Abstimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit.

Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stellvertreters, sowie über die Protocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die Landtagsordnung die näheren Bestimmungen.

§ 68

Die zweite Kammer besteht aus

1. 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer;

2. 25 Abgeordneten der Städte;

3. 25 Abgeordneten des Bauernstandes, und

4. 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens.

§ 69

Für jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser tritt in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des Todes oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher Fall erst während des Landtags oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertreters vorzunehmen.

Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer.

§ 70

Die Wahl der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer zu der zweiten Kammer und ihrer Stellvertreter erfolgt in Kreis- und Oberlausitzer Provinzial-Versammlungen.

Wahlberechtigt sind die Besitzer der durch das Wahlgesetz hierzu befähigten Güter, wählbar aber nur diejenigen von ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert Thalern reinem Ertrage besitzen.

Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes und der Stellvertreter für selbige erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes.

Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Stellvertreter wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen.

§ 71

Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Landtags (§ 115), tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus.

Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen, wird bei dem ersten Landtage eine Loosung vorgenommen. In Folge deren treten nach dem ersten Landtage aus: sechs Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und ein Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die  niedrigsten Nummern gezogen haben; nach dem zweiten Landtage: sieben Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern gezogen haben, und nach dem dritten Landtage alle übrige Abgeordnete.

Die später gewählten Abgeordneten treten nach dem dritten ordentlichen Landtage seit ihrer Wahl aus. Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.

Die Abgeordneten der zweiten Kammer hören auch früher auf, Mitglieder derselben zu seyn:

a) wenn sie die Wählbarkeit, entweder im Allgemeinen, oder für die Klasse oder den Bezirk, für welchen sie gewählt werden, verlieren;

b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function im Staatsdienste angestellt oder befördert werden, oder in ein besoldetes Hofamt treten, oder

c) wenn der König die Kammer auflößt.

In den Fällen unter b und c können jedoch selbige wieder gewählt werden.

§ 72

Der Präsident der zweiten Kammer und dessen Stellvertreter werden von dem Könige ernannt.

Zu Anfange jeden Landtags sind von der Kammer vier ihrer Mitglieder durch geheime Stimmgebung zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidenten und eins als dessen Stellvertreter bestellt.

Die Wahl wird nach den Bestimmungen § 67 bewirkt.

Die Landtagsordnung bestimmt die Function beider.

§ 73

Zur Theilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl wird das erfüllte fünf und zwanzigste, und zur Wählbarkeit das erfüllte dreißigste Altersjahr erfordert.

§ 74

Weder zur Theilnahme an einer Wahl berechtigt, noch wählbar sind Diejenigen, welche

a) unter Curatel stehen,

b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg des außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befriedigung erhalten zu haben, erklären.

c) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemeinem Begriffe, für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig frei gesprochen zu seyn.

Ob ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu halten sei, entscheidet hinsichtlich eines Wahlmanns die Wahlversammlung, und hinsichtlich eines Abgeordneten die Kammer.

§ 75

Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne, und nöthigen Falls wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzutheilende Gründe nicht versagt werden.

Gerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte haben die Zustimmung ihrer Principale, städtische Beamte die Zustimmung der Stadträthe einzuholen; diese kann aber nur aus denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesherrliche Erlaubniß für die Staatsdiener.

Uiber Reclamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.

§ 76

Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den § 63 unter 1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber so wie in der zweiten Kammer nach dem Loose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Loose.

Die Bevollmächtigten und Stellvertreter nehmen die Plätze derer, die sie vertreten ein.

§ 77

Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden.

2. Wirksamkeit der Stände

§ 78

Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 79

Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.

Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische Corporationen gebracht werden.

Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.

§ 80

Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen.

§ 81

In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruction von ihren Committenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung zu folgen.

Uibrigens bleibt jedem Migliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.

§ 82

Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet bei seinem ersten Eintritte in die Kammer folgenden Eid:

Ich schwöre zu Gott etc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. So wahr mir Gott helfe etc.

Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab.

Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht blos mittelst Handschlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.

§ 83

Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine Meinung frei äußern. Ein Mitglied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den Gang des Geschäfts unstatthafterweise aufhält, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden.

Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Discussionen aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und beleidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen Falls der Präsident sie zur Ordnung zu verweisen und im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Königliche Familie, die Kammern oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohngeachtet der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung über die Bestrafung des betreffenden Mitglieds der Kammer vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sei.

Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen oder eine persönliche Beleidigung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen Ausschließung erfolgt seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem ordentlichen Richter belangt werden.

Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen Ständeversammlung wieder wählbar seyn sollte, an den Staatsgerichtshof (§ 142) zu verweisen, sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar.

§ 84

Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.

§ 85

Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden.

Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen.

Jedem Gesetzentwurfe werden Motiven beigefügt werden.

§ 86

Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden.

§ 87

Der König erläßt und promulgirt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen.

§ 88

Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.

Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 89

In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen wird.

§ 90

Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während der ständischen Discussion darüber zurücknehmen. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzvorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die § 129 erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist.

§ 91

Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen.

§ 92

Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.

§ 93

Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzvorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.

§ 94

Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In beiden letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen.

§ 95

Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Maße.

§ 96

Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Ausnahme des § 103 bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden.

§ 97

Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.

§ 98

Bei jedem ordentlichen Landtage ( § 115) wird den Ständen eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein Vorschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt.

§ 99

Um beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag von den betreffenden Departementschefs die nöthigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden.

Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialsvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde.

§ 100

Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Uibersichten und Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Staatszwecks Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.

§ 101

Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung getheilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.

§ 102

Die ständische Bewilligung (von Abgaben) darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung (derselben) unmittelbar betreffen.

§ 103

Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangten Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch soweit es nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.

In dem Fall aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen, auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben.

In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen § der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird.

Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.

§ 104

Mit Ausnahme des § 103 erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung verbunden sind.

§ 105

Ohne Zustimmung der Stände kann keine Anlehn gültig gemacht werden.

Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.

Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforderlichen Falls Ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.

§ 106

Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.

§ 107

Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.

Dies Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgter Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.

Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.

Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justification vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht.

§ 108

Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideicommisses in der § 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen.

§ 109

Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.

Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.

Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann.

§ 110

Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministeril-Departements (§ 41) über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.

Zu Begründung solcher Beschwerden ist (§ 43) die Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.

Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.

§ 111

Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unterthanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und dasselbe ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.

§ 112

Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanction des Königs.

§ 113

Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung ertheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.

§ 114

Die Ständeversammlung darf mit Königlicher Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern zusammentreten und thätig seyn können.

3. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem

§ 115

Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.

Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.

Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab.

Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen.

§ 116

Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird.

Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern.

Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

§ 117

Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar.

§ 118

Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und berathschlagen.

§ 119

Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird.

§ 120

Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen erscheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage- und Reisegelder in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße.

§ 121

Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiatstimme.

§ 122

Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf Aufgaben- und Bewilligungs-Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.

§ 123

Alle Königlichen Antrage müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.

§ 124

Dergleichen Deputationen werden auch für andere Berathungs-Gegenstände ernannt.

§ 125

Diesen Deputationen (§ 123, 124) werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen, durch Königliche Commissarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es muß jedoch jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar in ihrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben in Erwägung ziehen und, nach Befinden, berücksichtigen.

§ 126

Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar steht frei,

der Deputation seine Ansicht über den zu berathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen.

§ 127

Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.

§ 128

Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn mindestens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden.

Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden.

§ 129

Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern Rechten oder Interessen durch den Beschluß der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben.

Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Ständeversammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen und mit an die Regierung gebracht werden.

§ 130

Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurückgegeben werden.

§ 131

Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- und Bewilligungs-Gegenständen die § 128 enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Berathungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht.

§ 132

Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird.

§ 133

Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung.

§ 134

Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht von Neuem aufgenommen werden.

§ 135

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritte der Zuhörer wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.

§ 136

Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen.

§ 137

Die näheren Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.

VIII. Gewähr der Verfassung

§ 138

Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung in Gegenwart des Gesammt-Ministerii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.

Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (§ 9) zu bewirken.

Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung aufgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen haben.

§ 139

Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.

§ 140

Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König zu bringen.

Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet, selbige nach der Natur des Gegenstandes durch die oberste Staatsbehörde oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.

Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige

aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.

§ 141

Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen.

Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere Deputation zu prüfen.

Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend § 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.

§ 142

Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen.

Uiberdies kann auch noch in den § 83 und 153 bemerkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden.

§ 143

Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.

Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten Richter.

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer, bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.

§ 144

Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen- und sonstigen Diensteides entbunden.

Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.

Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden.

§ 145

Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande der Justiz-Ministerii contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält.

Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendigt ist.

Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.

§ 146

Der Präsident bestellt zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe zu führenden Untersuchung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähltes Mitglied.

Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt.

Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 147

Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend seyn.

Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus, doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.

Dem Präsidenten steht außer den § 146 und 153 bemerkten Fällen keine Stimme zu.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.

Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht.

§ 148

Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte.

Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern die Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht zu geben.

§ 149

Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen.

§ 150

Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.

§ 151

Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß.

§ 152

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uibereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Miglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert, auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen werden.

§ 153

Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen, und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistehen. Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und befolgt werden.

§ 154

Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig.

Indem Wir vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich bei Unserem Fürstlichen Worte die Versicherung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.

Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel versehen lassen.

Dresden, am 4. September 1831

Anton

                                                                                     Friedrich August, H. z. S.

                                            Gottlob Adolf Ernst Nostiz und Jänckendorf

(Oktroyierte) Preußische Verfassung (1848)

Verfassungsurkunde für den preußischen Staat

vom 5. Dezember 1848

(Preußische Gesetz-Sammlung 1848, S. 375)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen usw. usw. thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.

Wir verkünden demnach die Verfassung für den Preußischen Staat wie folgt:

Titel I. Von dem Staatsgebiete

Art. 1

Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das Preußische Staatsgebiet.

Art. 2

Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.

Titel II. Von den Rechten der Preußen

Art. 3

Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.

Art. 4

Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.

Art. 5

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 24. September laufenden Jahres bestimmt.

Art. 6

Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden.

Art. 7

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme-Gerichte und außerordentliche Kommissionen, so weit sie nicht durch diese Verfassungsurkunde für zulässig erklärt werden, sind unstatthaft. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.

Art. 8

Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.

Art. 9

Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.

Art. 10

Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Art. 11

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-Gesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen Religions-Uebung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.

Art. 12

Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.

Art. 13

Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.

Art. 14

Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen.

Art. 15

Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder Bestätigungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.

Art. 16

Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor den dazu bestimmten Civilstands-Beamten bedingt. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.

Art. 17

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Art. 18

Der preußischen  Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.

Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird.

Art. 19

Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.

Art. 20

Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.

Art. 21

Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu.

Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften.

Art. 22

Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.

In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.

Art. 23

Ein besonderes Gesetz regelt das gesammte Unterrichtswesen. Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.

Art. 24

Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Art. 25

Vergehen, welche durch Wort, Schrift Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden allgemeinen Strafgesetzen.

Art. 26

Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt werden. Auf der Druckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt sein.

Art. 27

Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.

Art. 28

Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.

Art. 29

Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.

Art. 30

Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.

Art. 31

Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.

Art. 32

Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den §§ 5, 6, 27, 28 enthaltenen Bestimmungen in soweit Anwendung, als die militärischen Disziplinar-Vorschriften nicht entgegen stehen.

Art. 33

Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Landwehr, der Bürgerwehr.

Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit.

Art. 34

Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Civil-Behörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.

Art. 35

Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Art. 36

Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit und unter dem Militär-Straf-Gesetzbuch; außer dem Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militärische Disziplin im Kriege und Frieden, sowie die näheren Festsetzungen über den Militär-Gerichtsstand bleiben Gegenstand besonderer Gesetze.

Art. 37

Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Ebensowenig darf es die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.

Art. 38

Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden.

Art. 39

Vorstehende Bestimmungen (Art. 38) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommissse, in sofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.

Art. 40

Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.

Aufgehoben ohne Entschädigung sind:

a) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen.

Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung.

b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung, herstammenden Verpflichtungen.

Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.

Titel III. Vom Könige

Art. 41

Die Person des Königs ist unverletztlich.

Art. 42

Seine Minister sind verantwortlich. - Alle Regierungs-Akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Art. 43

Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.

Art. 44

Der König führt den Oberbefehl über das Heer.

Art. 45

Er besetzt alle Stellen in demselben, sowie in den übrigen Zweigen des

Staatsdienstes, in sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.

Art. 46

Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handelsverträge, sowie andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern.

Art. 47

Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.

Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.

Art. 48

Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.

Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.

Art. 49

Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.

Art. 50

Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Art. 51

Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.

Art. 52

Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig.

Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.

Art. 53

Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.

Art. 54

Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft anzuordnen, in sofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge getroffen ist.

Art. 55

Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft der Nächste zur Krone oder Derjenige, der nach den Hausgesetzen an dessen Stelle tritt, beide Kammern, um in Gemäßheit des Artikels 54 zu handeln.

Art. 56

Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden.

Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.

Art. 57

Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.

Titel IV. Von den Ministern

Art. 58

Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten, haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.

Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.

Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.

Art. 59

Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.

Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und das Strafmaaß werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.

Titel V. Von den Kammern

Art. 60

Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.

Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.

Art. 61

Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.

Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

Art. 62

Die erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern.

Art. 63

Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertretern gewählt (Art. 104). Die Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertreter bilden, nach näherer Bestimmung des Wahlgesetzes, die Wahlkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahlbezirke fallende Zahl der Abgeordneten.

Bei der Revision der Verfassungsurkunde bleibt zu erwägen, ob ein Theil der Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen und ob den Oberbürgermeistern der großen Städte, sowie den Vertretern der Universitäten und Akademien der Wissenschaften und der Künste ein Sitz in der Kammer einzuräumen sein möchte.

Art. 64

Die Legislaturperiode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.

Art. 65

Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das 40. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Art. 66

Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden nach Maaßgabe der Bevölkerung festgestellt.

Art. 67

Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet, nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.

Bei der Revision der Verfasssungsurkunde bleibt zu erwägen, ob nicht ein anderer Wahlmodus, namentlich der der Eintheilung nach bestimmten Klassen für Stadt und Land, wobei sämmtliche bisherige Urwähler mitwählen, vorzuziehen sein möchte.

Art. 68

Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von 250 Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann.

Art. 69

Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die Wahlbezirke sollen so organisirt werden, daß mindestens zwei Abgeordnete von einem Wahlkörper gewählt werden.

Art. 70

Die Legislaturperiode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 71

Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Art. 72

Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

Art. 73

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kammern bestimmt das Wahl-Ausführungsgesetz.

Art. 74

Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden nicht gewählt.

Art. 75

Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.

Art. 76

Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.

Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.

Art. 77

Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.

Durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.

Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

Art. 78

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.

Art. 79

Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.

Art. 80

Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.

Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.

Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.

Art. 81

Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.

Art. 82

Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Art. 83

Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperoide wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.

Art. 84

Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten noch Diäten.

Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.

Titel VI. Von der richterlichen Gewalt

Art. 85

Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.

Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.

Art. 86

Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt.

Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeitweise enthoben oder unfreiwillig an eine andere Stelle versetzt und nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, pensionirt werden.

Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation

der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Art. 87

Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Art. 88

Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 89

Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.

Art. 90

Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte, sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.

Die Organisation und Zuständigkeit der Handels- und Militairgerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. 91

Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem einzigen vereinigt werden.

Art. 92

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.

Auch in Zivilsachen kann die Oeffentlichkeit durch Gesetze beschränkt werden.

Art. 93

Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschworenengerichts wird durch ein Gesetz geregelt.

Art. 94

Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.

Art. 95

Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Zivil- und Militairbeamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.

Titel VII. Von den Staatsbeamten

Art. 96

Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.

Art. 97

Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungsurkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.

Titel VIII. Von der Finanzverwaltung

Art. 98

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.

Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 99

Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.

Art. 100

In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.

Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.

Art. 101

Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

Art. 102

Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.

Art. 103

Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird von der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt.

Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.

Titel IX. Von den Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbänden

Art. 104

Das Gebiet des Preußischen Staates zerfällt in Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch besondere Gesetze, unter Festhaltung folgender Grundsätze, näher bestimmt wird:

1) Ueber die innneren und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.

Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvertretung der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staatsregierung unterworfen sind.

2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der Staatsregierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeindemitgliedern gewählt.

Die Organisation der Exekutivgewalt des Staates wird hierdurch nicht berührt.

3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten zu, mit Einschluß der Ortspolizei. Den Zeitpunkt und die Bedingungen des Ueberganges der Polizeiverwaltung an die Gemeinden wird das Gesetz bestimmen.

Die polizeilichen Funktionen können in Städten von mehr als 30.000 Einwohnern auf Staatsorgane übertragen werden.

4) Die Berathungen der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindevertretungen sind in der Regel öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 105

Gesetze und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.

Wenn die Kammern nicht versammelt sind, können in dringenden Fällen, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen werden, dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.

Art. 106

Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit genügt.

Art. 107

Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten haben dem Könige und der Verfassung Treue und Gehorsam zu schwören.

Art. 108

Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.

Art. 109

Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.

Art. 110

Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die Artikel 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der Verfassungsurkunde zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren Bestimmungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. Bis dahin bewendet es bei den in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften.

Uebergangs-Bestimmungen

Art. 111

Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung Abänderungen des gegenwärtigen Verfassungsgesetzes nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.

Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordnete Abänderungen mit der deutschen Verfassung in Uebereinstimmung stehen.

Art.112

Die gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem ersten Zusammentritt der Kammern einer Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 60 und 106) unterworfen werden.

Das im Artikel 52 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach vollendeter Revision (Artikel 107).

Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.

Friedrich Wilhelm

Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.

v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.

Verfassung des Deutschen Reiche (28. März 1849)

Verfassung des Deutschen Reichs

vom 28. März 1849*

(Reichsgesetzblatt 1849 S. 101)

Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen und verkündigt als Reichsverfassung:

Verfassung des deutschen Reiches

Abschnitt I: Das Reich

Artikel I.

§ 1

Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.

Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten.

§ 2

Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatsbürger berufen werden.

Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern.

§ 3

Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen.

§ 4

Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen.

§ 5

Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.

Abschnitt II: Die Reichsgewalt

Artikel I.

§ 6

Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus.

Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Consuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrtsverträge, sowie die Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maaßregeln an.

§ 7

Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.

Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten. Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt.

Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.

§ 8

Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.

Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.

§ 9

Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.

Artikel II.

§ 10

Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.

Artikel III.

§ 11

Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.

§ 12

Das Reichsheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.

Diejenigen Staaten, welche weniger als 500 000 Einwohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden größeren Staate anzuschließen.

Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt festzustellen.

§ 13

Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.

Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach § 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.

§ 14

In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen.

§ 15

Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand übersteigen, fallen dem Reiche zur Last.

§ 16

Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.

§ 17

Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen.

Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.

Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die commandirenden Generale der selbständigen Corps, sowie das Personale der Hauptquartiere.

§ 18

Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erklären.

Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten.

§ 19

Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben.

Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Landmacht.

Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten bestimmt ein Reichsgesetz.

Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus.

Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenalen ob.

Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze.

Artikel IV.

§ 20

Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mündungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser usw.) bleiben der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln.

Ein Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rechnen sind.

§ 21

Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen.

Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.

§ 22

Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.

§ 23

In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen.

Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen.

Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.

Artikel V.

§ 24

Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben.

Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.

Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben zu erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.

Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung der Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen anzuhalten.

§ 25

Alle deutschen Flüsse sollen für die deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.

§ 26

Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen- und dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.

Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten stattfinden.

§ 27

Flußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.

Artikel VI.

§ 28

Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.

§ 29

Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen, so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.

§ 30

Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.

§ 31

Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.

§ 32

Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit erweitert werde.

Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.

Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen geschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine Verständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.

Artikel VII.

§ 33

Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle.

Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.

Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.

§ 34

Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions- und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die Reichsgesetzgebung.

§ 35

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der gemeinschaftlichen Produktions- und Verbrauchs-Steuern, geschieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.

Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt.

Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere feststellen.

§ 36

Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions- oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen, und welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung bestimmt.

§ 37

Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welche über die Reichsgrenze ein- oder ausgehen, Zölle zu legen.

§ 38

Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt und überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.

§ 39

Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.

§ 40

Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.

Artikel VIII.

§ 41

Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen.

Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.

Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen.

§ 42

Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung geschlossen werden.

§ 43

Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich billiger Entschädigung der Berechtigten.

§ 44

Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.

Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbehalten.

Artikel IX.

§ 45

Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen.

Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.

§ 46

Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Maaß und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren zu begründen.

§ 47

Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.

Artikel X.

§ 48

Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.

§ 49

Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.

§ 50

Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.

§ 51

Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.

Artikel XI.

§ 52

Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.

Artikel XII.

§ 53

Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren.

§ 54

Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.

Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen:

1. wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;

2. wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sein denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;

3. wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist.

§ 55

Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaffneter Macht.

Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solchen Maaßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind.

§ 56

Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.

§ 57

Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen.

§ 58

Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.

§ 59

Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichgesetze über das Associationswesen zu erlassen.

§ 60

Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen.

§ 61

Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.

Artikel XIII.

§ 62

Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist.

§ 63

Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.

§ 64

Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.

§ 65

Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen.

§ 66

Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist.

Artikel XIV.

§ 67

Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.

Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.

Abschnitt III: Das Reichsoberhaupt

Artikel I.

§ 68

Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.

§ 69

Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.

§ 70

Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.

§ 71

Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort bleibend residiren.

So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung sein.

Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.

§ 72

Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag festsetzt.

Artikel II.

§ 73

Die Person des Kaisers ist unverletzlich.

Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche, von ihm ernannte Minister aus.

§ 74

Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.

Artikel III.

§ 75

Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.

§ 76

Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.

§ 77

Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist.

§ 78

Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme, und insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.

§ 79

Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen.

§ 80

Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.

§ 81

In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hat der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.

Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung des Reichstages erlassen.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichsministers kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu.

§ 82

Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.

§ 83

Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.

§ 84

Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.

Abschnitt IV: Der Reichstag

Artikel I.

§ 85

Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.

Artikel II.

§ 86

Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.

§ 87

Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:

Preußen................................................. 40      Mitglieder

Oesterreich............................................. 38      "

Bayern.................................................... 18      "

Sachsen................................................. 10      "

Hannover ............................................... 10      "

Würtemberg ........................................... 10      "

Baden ................................................... 9        "

Kurhessen ............................................. 6        "

Großherzogthum Hessen ........................ 6        "

Holstein (-Schleswig, s. Reich § 1)........... 6        "

Mecklenburg-Schwerin ........................... 4        "

Luxemburg-Limburg ............................... 3        "

Nassau .................................................. 3        "

Braunschweig ........................................ 2        "

Oldenburg .............................................. 2        "

Sachsen-Weimar.....................................           2        "

Sachsen-Coburg-Gotha...........................           1        Mitglied

Sachsen-Meiningen-Hildburghausen......... 1        "

Sachsen-Altenburg .................................           1        "

Mecklenburg-Strelitz................................           1        "

Anhalt-Dessau........................................           1        "

Anhalt-Bernburg......................................           1        "

Anhalt-Köthen.........................................           1        "

Schwarzburg-Sondershausen..................           1        "

Schwarzburg-Rudolstadt..........................           1        Mitglied

Hohenzollern-Hechingen..........................           1        "

Liechtenstein...........................................           1        "

Hohenzollern-Sigmaringen.......................           1        "

Waldeck.................................................           1        "

Reuß ältere Linie.....................................           1        "

Reuß jüngere Linie..................................           1        "

Schaumburg-Lippe..................................           1        "

Lippe-Detmold.........................................           1        "

Hessen-Homburg....................................           1        "

Lauenburg..............................................           1        "

Lübeck...................................................           1        "

Frankfurt.................................................           1        "

Bremen..................................................           1        "

Hamburg................................................           1        "

                                                               _____________

                                                               192    Mitglieder

So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im
Staatenhause, nämlich

Bayern....................................................           20

Sachsen.................................................           12

Hannover................................................           12

Würtemberg............................................           12

Baden.....................................................           10

Großherzogthum Hessen.........................           8

Kurhessen..............................................           7

Nassau...................................................           4

Hamburg................................................           2

§ 88

Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt.

In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen.

Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mitglieder unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht Statt findet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.

§ 89

In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.

Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren.

§ 90

Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.

§ 91

Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer

1. Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,

2. das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,

3. sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte

befindet.

§ 92

Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.

Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.

Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein.

Artikel III.

§ 93

Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

§ 94

Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt.

Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.

Artikel IV.

§ 95

Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

§ 96

Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden.

§ 97

Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein.

Artikel V.

§ 98

Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

In Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.

§ 99

Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, sowie der Anklage der Minister steht jedem Hause zu.

§ 100

Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Übereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.

§ 101

Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.

Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.

§ 102

Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich:

1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt.

2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt.

3. Wenn fremde See- oder Flußschifffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll.

4. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen.

5. Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten.

6. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.

7. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.

§ 103

Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:

1. Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus.

2. Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrags erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen.

3. Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr.

4. Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Reservefond, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.

5. Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen.

6. Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt.

7. Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.

8. Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.

Artikel VI.

§ 104

Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.

Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.

§ 105

Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.

§ 106

Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden.

In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln.

§ 107

Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge.

Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.

§ 108

Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.

§ 109

Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses.

Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser kann sich auf vierzehn Tage vertagen.

Artikel VII.

§ 110

Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer.

§ 111

Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.

§ 112

Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.

§ 113

Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: „Ich schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“

§ 114

Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses.

Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet.

§ 115

Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.

§ 116

Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.

Artikel VIII.

§ 117

Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.

§ 118

In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen.

§ 119

Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.

§ 120

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel IX.

§ 121

Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden.

§ 122

Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne.

§ 123

Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein.

§ 124

Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat.

Abschnitt V: Das Reichsgericht

Artikel I.

§ 125

Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.

§ 126

Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:

a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung.

b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.

c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten.

d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten.

e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung.

f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung.

Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.

g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten.

h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.

i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.

k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzel-staaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.

l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich.

Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten.

m) Klagen gegen den Reichsfiscus.

n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.

§ 127

Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst.

§ 128

Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.

Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.

Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.

§ 129

Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts- und Seegerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen.

Abschnitt VI: Die Grundrechte des deutschen Volkes

§ 130

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.

Artikel I.

§ 131

Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.

§ 132

Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.

§ 133

Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.

§ 134

Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.

§ 135

Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.

§ 136

Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.

Artikel II.

§ 137

Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.

Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.

Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.

Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.

Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht Statt.

Artikel III.

§ 138

Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.

Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.

§ 139

Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.

§ 140

Die Wohnung ist unverletzlich.

Eine Haussuchung ist nur zulässig:

1. in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,

2. im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten,

3. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

§ 141

Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.

§ 142

Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.

Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Artikel IV.

§ 143

Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.

Artikel V.

§ 144

Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

§ 145

Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.

Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.

§ 146

Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.

§ 147

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.

Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§ 148

Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

§ 149

Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“

§ 150

Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes Statt finden.

Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.

§ 151

Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.

Artikel VI.

§ 152

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

§ 153

Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.

§ 154

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§ 155

Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.

Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.

§ 156

Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.

Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.

§ 157

Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.

Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.

§ 158

Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Artikel VII.

§ 159

Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.

Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen.

§ 160

Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

Artikel VIII.

§ 161

Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

§ 162

Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregeln beschränkt werden.

§ 163

Die in den §§ 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

Artikel IX.

§ 164

Das Eigenthum ist unverletzlich.

Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.

Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.

§ 165

Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

§ 166

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.

§ 167

Ohne Entschädigung sind aufgehoben:

1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnisse, Exemtionen und Abgaben.

2. Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.

Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.

§ 168

Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar; ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.

Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.

§ 169

Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.

§ 170

Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.

Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.

§ 171

Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.

§ 172

Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.

§ 173

Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.

Artikel X.

§ 174

Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.

§ 175

Die richterliche Gewalt wird selbständig von den Gerichten geübt. Cabinets- und Ministerialjustiz ist unstatthaft.

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.

§ 176

Es soll keinen privilegierten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.

Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.

§ 177

Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.

Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.

Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer anderen Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.

§ 178

Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.

Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.

§ 179

In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.

Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.

§ 180

Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.

§ 181

Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.

Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.

§ 182

Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.

Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.

§ 183

Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.

Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.

Artikel XI.

§ 184

Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:

a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;

b) die selbständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;

c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;

d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.

§ 185

Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.

Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Artikel XII.

§ 186

Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben.

Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.

§ 187

Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie – wo zwei Kammern vorhanden sind, jede Kammer für sich – das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, sowie der Anklage der Minister.

Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.

Artikel XIII.

§ 188

Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.

Artikel XIV.

§ 189

Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reiches.

Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung

Artikel I.

§ 190

Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung.

Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“

Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.

§ 191

Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reiches.

§ 192

Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden.

§ 193

Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt.

Artikel II.

§ 194

Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.

§ 195

Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Form gegeben werden.

Artikel III.

§ 196

Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen.

Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:

1. der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;

2. zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;

3. einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.

Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.

Artikel IV.

§ 197

Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:

1. die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen;

2. das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden.

Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.

Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.

Frankfurt a. M., den 28. März 1849

Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen,

d. Z. Präsident der verfassunggebenden Reichsversammlung.

Hinweis auf Homepage *)

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 375 ff.

 

(Revidierte) Preußische Verfassung (1850)

Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat 31. Januar 1850*

(Preußische Gesetz-Sammlung 1850, S. 17 ff.)

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Uebereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.

Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt: 

Titel I.  Vom Staatsgebiete

Art. 1

Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.

Art. 2

Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.
 

Titel II.  Von den Rechten der Preußen

Art. 3

Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.

Art. 4

Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.

Art. 5

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 6

Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.

Art. 7

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.

Art. 8

Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.

Art. 9

Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.

Art. 10

Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.

Art. 11

Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Art. 12

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.

Art. 13

Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.

Art. 14

Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegt.

Art. 15

Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.

Art. 16

Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.

Art. 17

Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen.

Art. 18

Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Art. 19

Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt.

Art. 20

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Art. 21

Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.

Art. 22

Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.

Art. 23

Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.

Art. 24

Bei der Errichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.

Art. 25

Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.

Art. 26

Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.

Art. 27

Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.

Art. 28

Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.

Art. 29

Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.

Art. 30

Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts.
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.

Art. 31

Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.

Art. 32

Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.

Art. 33

Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Art. 34

Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.

Art. 35

Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der Landwehr.
Im Falle des Krieges kann der König nach Maaßgabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten.

Art. 36

Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörden verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.

Art. 37

Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen.

Art. 38

Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt. 

Art. 39

Auf das Heer finden die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 

Art. 40

Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-Stiftungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 41

Vorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.

Art. 42

Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:

1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;

2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.

Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. 
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten.

Titel II.  Vom Könige

Art. 43

Die Person des Königs ist unverletzlich.

Art. 44

Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Art. 45

Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.

Art. 46

Der König führt den Oberbefehl über das Heer.

Art. 47

Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.

Art. 48

Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden. 

Art. 49

Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. 
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.

Art. 50

Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.

Art. 51

Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden. 

Art. 52

Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Art. 53

Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.

Art. 54

Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.

Art. 55

Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.

Art. 56

Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.

Art. 57

Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.

Art. 58

Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.

Art. 59

Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
 

Titel IV.  Von den Ministern

Art. 60

Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.

Art. 61

Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetz vorbehalten.
 

Titel V.  Von den Kammern

Art. 62

Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.

Art. 63

Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.

Art. 64

Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.

Art. 65

Die erste Kammer besteht:

a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen;

b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen - und aus den Häuptern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden und ruht während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat;

c) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu a. und b. genannten Mitglieder nicht übersteigen.

d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70), welche die höchsten direkten Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden;

e) aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen gewählten Mitglieder aus den größeren Städten des Landes.

Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder darf die Zahl der unter d. und e. bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder.

Art. 66

Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimmten Weise tritt am 7. August des Jahres 1852. ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848.

Art. 67

Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.

Art. 68

Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch Diäten.

Art. 69

Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und fünfzig Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.

Art. 70

Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Gemeinde ausüben.

Art. 71

Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesammtsumme wird berechnet:

a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet;

b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.

Art. 72

Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.

Art. 73

Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 74

Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Art. 75

Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 

Art. 76

Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.

Art. 77

Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.

Art. 78

Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt und im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

Art. 79

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist. 

Art. 80

Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.

Art. 81

Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.

Art. 82

Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.

Art. 83

Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Art. 84

Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.

Art. 85

Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes; ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.

Titel VI.  Von der richterlichen Gewalt

Art. 86

Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.

Art. 87

Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 88

Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Art. 89

Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 90

Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.

Art. 91

Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. 92

Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen.

Art. 93

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden.

Art. 94

Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene.
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.

Art. 95

Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.

Art. 96

Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.

Art. 97

Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militairbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.   

Titel VII.  Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten

Art. 98

Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.  

Titel VIII. Von den Finanzen

Art. 99

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 100

Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.

Art. 101

In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.

Art. 102

Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

Art. 103

Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.

Art. 104

Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.  

Titel IX.  Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbänden

Art. 105

Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt:

1. Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden. 
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staatsregierung unterworfen sind.

2. Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige ernannt.
Ueber die Betheiligung des Staats bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen.

3. Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staats zu.
Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz- oder Bürgerwehr errichtet werden.

4. Die Berathungen der Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.  

Allgemeine Bestimmungen

Art. 106

Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.

Art. 107

Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.

Art. 108

Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.

Art. 109

Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.

Art. 110

Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.

Art. 111

Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.  

Uebergangsbestimmungen

Art. 112

Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 113

Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.

Art. 114

Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.

Art. 115

Bis zum Erlaß des im Art. 72. vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai  1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.

Art. 116

Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

Art. 117

Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.

Art. 118

Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen.

Art. 119

Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung (Artikel 62. und 108.).

Friedrich Wilhelm
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel: v. Strotha.
v.d. Heydt. v.Rabe. Simons. v. Schleinitz.

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978.

Emancipation Proclamation (1. Jan. 1863)

Emancipation Proclamation (1796)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.  
Die Proklamation trägt das Datum  vom 1. Januar 1863.  
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 162-164.

A PROCLAMATION by the President of the United States of America

WHEREAS, on the twenty-second day. of September, in the year of our Lord one thousand eight hundred and sixty-two, a proclamation was issued by the President of the United States, containing, among other things, the following, to wit:. 
"That on the first day of January in the year of our Lord one thousand eight hundred and sixty-three, all persons held as slaves within any state or designated part of a state, the people whereof shall then be in rebellion against the United States, shall be then, thenceforward, and forever, free; and the Executive Government of the United States, including the military and naval authority thereof, will recognize and maintain the freedom of such persons, and will do no act or acts to repress such persons, or any of them, in any efforts they may make for their actual freedom. 
"That the Executive will, on the first day of January aforesaid, by proclamation, designate the states and parts of states, if any, in which the people thereof,. respectively, shall then be in rebellion against the United States; and the fact that any state, or the people thereof, shall on that day be in good faith represented in the Congress of the United States, by members chosen thereto at elections wherein a majority of the qualified voters of such states shall have participated, shall in the absence of strong countervailing testimony, be deemed conclusive evidence that such state, and the people thereof, are not then in rebellion against the United States." 
Now, therefore,  I,  ABRAHAM LINCOLN, President of the United States, by virtue of the power in me vested as commander-in-chief of the army and navy of the United States, in time of actual armed rebellion against the authority and Government of the United States, and as a fit and necessary war measure for suppressing said rebellion, do, on this first day of January, in the year of our Lord one thousand eight hundred and sixty-three, and in accordance with my purpose so to do, publicly proclaimed for the full period of one hundred days from the day first above mentioned, order and designate as the states and parts of states wherein the people thereof, respectively, are this day in rebellion against the United States, the following, to wit:  

Arkansas, Texas, Louisiana, (except the parishes of St. Bernard, Plaquemines, Jefferson, St. John, St. Charles, St. James, Ascension, Assumption, Terre Bonne, Lafourche, St. Mary, St. Martin, and Orleans, including the city of New Orleans.) Mississippi, Alabama, Florida, Georgia, South Carolina, North Carolina, and Virginia, (except the forty-eight counties designated as West Virginia, and also the counties of Berkeley, Accomac, Northampton, Elizabeth City, York, Princess Ann, and Norfolk, including the cities of Norfolk and Portsmouth,) and which excepted parts are for the present left precisely as if this proclamation were not issued. 
And by virtue of the power and for the purpose aforesaid, I do order and declare that all persons held as slaves within said designated states and parts of states are, and henceforward shall be, free; and that the Executive Government of the United States, including the military and naval authorities thereof, will recognize and maintain the freedom of said persons. 
And I hereby enjoin upon the people so declared to be free to abstain from all violence, unless in necessary self-defence; and I recommend to them that, in all cases when allowed, they labor faithfully for reasonable wages. 
And I further declare and make known that such persons, of suitable condition, will be received into the armed service of the United States {o garrison forts, positions, stations, and other places, and to man vessels of all sorts in said service. 
And upon this act, sincerely believed to be an act of justice, warranted by the Constitution upon military necessity. I invoke the considerate judgment of mankind and the gracious favor of Almighty God. 

ABRAHAM LINCOLN.

Gettysburg Address (19. Nov. 1863)

Gettysburg Address (1863)

Diese Rede hielt Abraham Lincoln am 19. November 1863.  Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 166.

FOURSCORE and seven years ago our fathers brought forth upon this continent a new nation, conceived in liberty, and dedicated to the proposition that all men are created equal. - 
Now we are engaged in a great civil war, testing whether that nation, or any nation so conceived and so dedicated, can long endure. We are met on a great battle-field of that war. We have come to dedicate a portion of that field as a final resting-place of those who here gave their lives that the nation might live. It is altogether fitting and proper that we should do this. 

But in a larger sense we cannot dedicate, we cannot consecrate, we cannot hallow this ground. The brave men, living and dead, who struggled here, have consecrated it far above our power to add or detract. The world will little note, nor long remember what we say here; but it can never forget what they did here.

It is for us, the living, rather to be dedicated here to the unfinished work they have thus far so nobly advanced. It is rather for us to be here dedicated to the great task remaining before us, that from these honored dead we take increased devotion to that cause for which they here gave the last full measure of devotion; that we here highly resolve that the dead shall not have died in vain, that the nation shall, under God, have a new birth of freedom, and that the government of the people, by the people, and for the people shall not perish from the earth.

Bismarcksche Reichsverfassung ( 1871)

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches

vom 16. April 1871*

(Reichsgesetzblatt 1871 S. 63)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 627 ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871, S. 9 ff. und vom Jahre 1870, S. 654 ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes, unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870, in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.

Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871, S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Verfassung des Deutschen Reichs

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet

Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Art. 4. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

  1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
  2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
  3. die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
  4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
  5. die Erfindungspatente;
  6. den Schutz des geistigen Eigenthums;
  7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
  8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
  9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle[1];
  10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung in Artikel 52;
  11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
  12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
  13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren[2];
  14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
  15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
  16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen

führt,

Bayern....................................................................... 6 "

Sachsen..................................................................... 4 "

Württemberg.............................................................. 4 "

Baden........................................................................ 3 "

Hessen....................................................................... 3 "

Mecklenburg-Schwerin................................................ 2 "

Sachsen-Weimar........................................................ 1 "

Mecklenburg-Strelitz................................................... 1 "

Oldenburg.................................................................. 1 "

Braunschweig............................................................. 2 "

Sachsen-Meiningen..................................................... 1 "

Sachsen-Altenburg...................................................... 1 "

Sachsen-Koburg-Gotha............................................... 1 "

Anhalt........................................................................ 1 "

Schwarzburg-Rudolstadt............................................. 1 "

Schwarzburg-Sondershausen...................................... 1 "

Waldeck..................................................................... 1 "

Reuß älterer Linie....................................................... 1 "

Reuß jüngerer Linie..................................................... 1 "

Schaumburg-Lippe...................................................... 1 "

Lippe.......................................................................... 1 "

Lübeck....................................................................... 1 "

Bremen...................................................................... 1 "

Hamburg.................................................................... 1 "

.................................................................................. __________

                                                                  zusammen 58 Stimmen

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden[3].

Art. 7. Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Art. 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse

1) für das Landheer und die Festungen;

2) für das Seewesen;

3) für das Zoll- und Steuerwesen;

4) für Handel und Verkehr;

5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;

6) für Justizwesen;

7) für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz[4], die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Art. 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich[5].

Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen[6].

Art. 16. Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt[7].

Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382[8].

Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen[9].

Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre[10]. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich[11].

Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist[12].

Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung (oder Entschädigung) beziehen[13].

VI. Zoll- und Handelswesen

Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen[14].

Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beigeordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,

2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:

a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,

b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,

c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,

d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme[15].

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil[16].

Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungsjahr eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.

Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngemitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einem dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind daher verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u.s.w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u.s.w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichkasse zu.

Von der während der vorbedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867[17] bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind[18].

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung[19].

Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen[20].

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird[21].

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenden Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere – und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve – und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt[22], [23].

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten[24].

Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1871 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt[25].

Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845[26], die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845[27], die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nach dem 31. Dezember 1871 müssen die Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand[28], die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachahmung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Art. 64. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt[29]. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren.

Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren[30].

Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871, S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870, S. 658) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden[31].

Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre[32].

Art. 75. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober­Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen[33].

Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zur beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

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Hinweis auf Homepage*)

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851-1900, 3. Aufl. 1986, S. 384 ff.; von dort sind teilweise die Fußnoten übernommen.

[1] Das Reichsgesetz vom 3. März 1873 (RGBl. 47) setzte der Ziffer 9 folgende Worte hinzu: „desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken).“

[2] Durch Reichsgesetz vom 20. Dezember 1873 (RGBl. 379) erhielt die Ziff. 13 folgende Fassung: „die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.“

[3] Durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 (RGBl. 225) wurde folgender Art. 6 a eingefügt: „Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften im Artikel II § 1, § 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Reichsverfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Artikel 7 und 8 als Bundesstaat.“

[4] Auch Sachsen und Württemberg hatten in dem Ausschuß einen ständigen Sitz, und zwar auf Grund der abgeschlossenen Militärkonventionen.

[5] Durch das Zweite verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) erhielt Art. 11 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:

„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags.“

[6] Durch das gleiche verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) wurden dem Art. 15 folgende Absätze 3–5 zugefügt:

„Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag verantwortlich.“

[7] Durch das Zweite verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) wurden in Art. 17 die Worte: „welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“ gestrichen.

[8] Dazu kamen gemäß Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 fünfzehn Abgeordnete für Elsaß-Lothringen, so daß die Gesamtzahl der Abgeordneten seitdem 397 betrug.

[9] Durch das Erste verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1273) wurde der Art. 21 Abs. 2 aufgehoben.

[10] Durch Reichsgesetz vom 19. März 1888 (RGBl. 110) wurde die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert.

[11] Insgesamt kam es in vier Fällen zur Auflösung des Reichstags:

a) nach der am 24. Mai 1878 von Kaiser Wilhelm I. wegen der Ablehnung des ersten Entwurfs des Sozialistengesetzes durch die Reichstagsmehrheit verfügten Schließung des Reichstags (Verh. d. RT, Bd. 48, S. 1557) verfügte der Vertreter des Monarchen Kronprinz Friedrich Wilhelm auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats die Auflösung des Reichstags;

b) am 14. Januar 1887 verfügte der Kaiser auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats die Auflösung wegen der Ablehnung der die Heeresstärke betreffenden Septennatsvorlage durch die Reichstagsmehrheit (Verh. d. RT, Bd. 93, S. 433);

c) am 6. Mai 1893 verfügte Kaiser Wilhelm II. auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats die Auflösung wegen der Ablehnung des Kompromißantrags Huene (Ztr.) zur neuen Vorlage über die Erhöhung der Heeresstärke (Verh. d. RT, Bd. 129, S. 2217);

d) am 13. Dezember 1906 kam es nach der Ablehnung der Haushaltsmittel für die Abwehr des Hottentottenaufstands in Deutsch-Südwestafrika in entsprechenden Formen zur Auflösung (Verh. d. RT, Bd. 218, S. 4381).

[12] Durch Reichsgesetz vom 24. Februar 1873 (RGBl. 45) wurde der Art. 28 Abs. 2 aufgehoben.

[13] Durch Reichsgesetz vom 21. Mai 1906 (RGBl.) wurden die eingeklammerten Worte gestrichen und statt dessen hinzugesetzt: „Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes“. Auf dieser Grundlage erging das Gesetz betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des deutschen Reichstags vom 21. Mai 1906 (RGBl. 468), geändert durch Reichsgesetz vom 22. Juni 1918 (RGBl. 667); dazu die Bekanntmachungen vom 27. Juni 1906 (RGBl. 850) und vom 29. August 1918 (RGBl. 1090).

[14] Hamburg und Bremen wurden auf ihren Antrag mit dem 15. Oktober 1888 in das Zollgebiet einbezogen.

[15] Ziff. d. wurde hinsichtlich der Brausteuer aufgehoben und ersetzt durch § 5 des Gesetzes vom 3. Juni 1906 (RGBl. 621), in dem die Festsetzung der Vergütung dem Bundesrat übertragen war.

[16] Nämlich wegen des den drei süddeutschen Staaten in Art. 35 Abs. 2 zugestandenen Reservatrechts.

[17] Text: Bundesgesetzblatt 1868 S. 41.

[18] Zu Art. 53 Abs. 1 wurde durch das Zweite verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) folgender Satz hinzugefügt: „Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.“

[19] Abs. 5 wurde aufgehoben und ersetzt durch Art. II § 1 des Reichsgesetzes betr. die Ersatzvertheilung vom 26. Mai 1893 (RGBl.185).

[20] Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen durch das Reichsgesetz betr. den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. 1137).

[21] Durch das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911 wurde Abs. 4 durch folgende Absätze 4–7 ersetzt: „Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.

Die Vorschriften des Abs. 4 finden nur Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden. Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde gelegt werden.

Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.“

[22] Durch Reichsgesetz vom 11. Februar 1900 (RGBl. 11) erhielt der erste Satz dieses Absatzes folgende Fassung:

„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere – und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve –, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.“

[23] Durch Reichsgesetz vom 15. April 1905 (RGBl. 249) wurde der Absatz 1 durch folgende beiden Absätze ersetzt:

„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.“

[24] Dazu Bundesgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, §§ 15 und 17.

[25] Das Verfassungsändernde Reichsgesetz vom 9. Dezember 1871 (RGBl. 413) verlängerte das Provisorium der Art. 60 und 62 der Reichsverfassung bis zum 31. Dezember 1874. Das erste dem Verfassungsauftrag der Art. 60 und 62 genügende Gesetz war der § 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874.

[26] Ersetzt durch das Reichsmilitärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RGBl. 175).

[27] Ersetzt durch die Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (RGBl. 1189).

[28] Diese Kompetenz des Kaisers wurde durch die erwähnten Gesetze über die Friedenspräsenzstärke des Heeres eingeschränkt.

[29] Durch das Zweite verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) wurden im Art. 64 Abs. 2 hinter dem Wort „Kaiser“ die Worte „unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers“ eingeschaltet.

[30] Durch das Zweite verfassungsändernde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. 1274) wurden dem Art. 66 folgende Absätze 3 und 4 hinzugesetzt:

„Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.“

[31] Das verfassungsändernde Reichsgesetz vom 14. Mai 1904 (RGBl. S. 169) gab dem Art. 70 folgenden Wortlaut:

„Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben“.

[32] Art. 74 war schon seit dem Inkrafttreten der §§ 80–95, 105, 106, 196, 197, 389 des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (RGBl. 127), die den Schutz des Reichs und seiner Verfassungseinrichtungen im Einzelnen regelten, im Wesentlichen überholt.

[33] Art. 75 wurde gegenstandslos durch § 136 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 4):

„in Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:

1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz, in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind […..]“

The American's Creed (1917)

The American's Creed (1917)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung. 
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 168.

"I believe in the United States of America as a Goverument of the people, by the people, for the people; whose just powers are derived from the consent of the governed; a democracy in a Republic; a sovereign Nation of many sovereign States; a perfect Union, one and inseparable; established upon those principles of freedom, equality, justice, and humanity for which American pairiots sacrificed their lives and fortunes.

I, therefore, believe it is my duty to my country to love it; to support its constitution; to obey its laws; to respect its flag; and to defend it against all its enemies."

William Tyler Page.

Wilson`s Address (8. Jan. 1918)

Wilson's Address (1918)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.
Die Rede wurde in gemeinsamer Sitzung beider Häuser des Kongresses am 8.
Januar 1918 gehalten und heißt vollständig: "Wilson's Address to Congress, Stating the War Aims and Peace Terms of the United States" kurz "Wilson's Fourteen Points".
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 170-174.

Gentlemen of the Congress:

Once more, as repeatedly before, the spokesmen of the Central Empires have indicated their desire to discoss the obJects of the `var and the possible basis of a general peace.
What we demand in this war is' nothing peculiar to ourselves. It is that the world be made £it and safe to live in; and particularly that it be made safe for every peace-loving nation which, like our own, wishes to live its own life, determine its own institutions, be assured of Justice and fair dealing by the other peoples of the world as against force and se]fish aggression.
All the peoples of the world are in effect partners in ttis interest, and for our own part we see very clearly that unless Justice be done to others it wil] not be done to us. The program of the world's peace, therefore, is-` our program; and that program, the ouly possible program as we se it,
is this: 
 

1. Open covenants of peace, openly arrived at, after whi there shall be no private international understandings of any kind but diplomacy shall proceed always frankly and in the public view. 

2. Absolute freedom of navigation upon the seas, outside territorial waters, alike in peace and in war, except as the seas may be closed in whole or in part by international action for the enforcement of international covenants. ,

3. The removal, so far as possible, of all economic barriers and the establishment of an equality of trade conditions among all the nations consenting to the peace and associating themselves for its maintenance. 

4. Adequate guarantees given and taken that national armaments ill be redoced to the lowest points consistent with domestic safety.

5. A free, open-minded, absolutely impartial adJustment of all colonial claims, based upon a strict observance of the principle that in determining all such questions of sovereignty the interests of the populations concerned must have equal weight with the equitable claims of the goverument whose title is to be determined. 

6. The evacuation of all Russinn territory and suth a settlement of all questions affecting Russia as will secure the best and freest cooperation of the other nations of the world in oblaining for her an unhampered and upembarrassed opportunity for the independent determination of her own political development and national policy and assure her of a sincere welcome inlo the society of free nations under institutions of her own choosing; and, more than a welcome, assistance also of every kind that she may need and may herself desire. The treatment accorded Russia by her sister nations in the months to come will be the acid test of their good will, of their comprehension of her needs as distinguished from their own interests, and of their intelligent and unselfish sympathy.

7. Belgium, the whole world will agree, must be evcuated and restored, without any attempt to limit the sovereiguty which she eJoys in comwon with a11 other free nations. No other sngle act will scrve as this will serve to restore confidence among the nations in the laws which they have themselves set and determined for the governrnent of their relations with one another. Without this healing act the whole structure and validity of international law i,s for ever mpairec .

8. All Fren terrilory should be freed and the inYaded portions restored, and the wrong done to France by Prussia ,in 1871 in the matter of Alsace-Lorraine, whi had unsettled the peace of the world for nearly fifty year, should be righted$ in order that peace may once more be made secure in the interests of all.

9. A readJustment of the frontiers of Italy should be effected along clearly recognizable lines of nationality.

10. The peoples of Austria-Hungary, whose place among the natiom we wish to see safeguarded and assured, should be accorded the freest opportunity of autonomous development.

11. Rumania, Serbia, and Montenegro should be evacuated; occopied territories restored; Serbia accorded free and secore access to the sea; and the relations of the several Balkan states to one another determined by friendly conusel along historically established lines of allegiance and nationality; and international guarantees of the politinal and economic independence and territorial integrity of the~ several Balkan states should be entered info.

12. The Turkish portions of the present Ottoman Empire should be assured a secure sovereignty, bot the other nationalities which are now undet Turkish rule should be assured an undoubted security of life and an absolutely unmolested opportunity of autonomous development, and the Dardanelles should be permanently opened as a free passage to the ships and commerce of all nations under international guarantees.

13. An-independent Polish state should be erecied whih -should incl'ude the territories inhabited by indisputably Polish populatio'ns, which should be assured a free and secure access to the sea, and whose political and economie independence and territorial integrity should be g'uaranteed by international covenant.

14. A general association of nations must be formed under specific ccvenants for the purpose of affording mutual guarantees of political independence and territorial integrity to great and small states alike.

In regard to these essential rectifications of wrong and assertions of right we feel ourselves to be intimate partners of all the governments and peoples associated together against the imperialists. We cannot be separated in interest or divided in purpose. We stand together until the end.
Ure have no Jealousy of German greainess, and there-is nothing in t his' program that impairs it. We grudge her no aievement or distinction of learning or of pacific enterprise such as have made her record very bright and very enviable. We do not wish to inJure her or to bloLk in any wa: her legitimate influence or power. We do not wish to fight her either with arms or with hostile arrangements of trade if she is willing to associate herself with us and the other peace-loving nations of the world in covenants of Justice and law and fair dealing.
We wish her only to accept a place of equality among the peoples of the world,ùthe~new ,vorld in which we now li-ve,ùinstearl of a place of mastery. 

Die Weimarer Reichsverfassung (1919)

Die Verfassung des Deutschen Reichs

(„Weimarer Reichsverfassung“)

vom 11. August 1919

(Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)*

*) Eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen und Kennzeichnungen späterer Ergänzung findet sich bei Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 4: Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933, 3. Aufl. 1992, S. 151-179.

Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

Erster Hauptteil

Aufbau und Aufgaben des Reichs

Erster Abschnitt: Reich und Länder

Art. 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik.

Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Art. 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Art. 3. Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.

Art. 4. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.

Art. 5. Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt.

Art. 6. Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. die Beziehungen zum Ausland;
  2. das Kolonialwesen;
  3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
  4. die Wehrverfassung;
  5. das Münzwesen;
  6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
  7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.

Art. 7. Das Reich hat die Gesetzgebung über:

  1. das bürgerliche Recht;
  2. das Strafrecht;
  3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behörden;
  4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  5. das Armenwesen und die Wandererfürsorge;
  6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
  7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und Jugendfürsorge;
  8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
  10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet;
  11. die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
  12. das Enteignungsrecht;
  13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
  14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen;
  15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs;
  16. das Gewerbe und den Bergbau;
  17. das Versicherungswesen;
  18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Küstenfischerei;
  19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
  20. das Theater- und Lichtspielwesen.

Art. 8. Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.

Art. 9. Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:

  1. die Wohlfahrtspflege;
  2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Art. 10. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:

  1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
  2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Büchereiwesens;
  3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
  4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
  5. das Bestattungswesen.

Art. 11. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um

  1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
  2. Doppelbesteuerungen,
  3. übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
  4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
  5. Ausfuhrprämien

auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.

Art. 12. Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.

Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikel 7 Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.

Art. 13. Reichsrecht bricht Landrecht.

Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.

Art. 14. Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.

Art. 15. Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.

Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.

Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.

Art. 16. Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.

Art. 17. Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.

Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Art. 18. Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.

Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.

Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.

Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.

Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preußischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklärt werden.

Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung vorzulegen.

Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

Art. 19. Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig ist.

Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.

Zweiter Abschnitt: Der Reichstag

Art. 20. Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

Art. 21. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Art. 22. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.

Art. 23. Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.

Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Art. 24. Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.

Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

Art. 25. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß.

Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.

Art. 26. Der Reichstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Art. 27. Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.

Art. 28. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

Art. 29. Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Art. 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 31. Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.

Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.

Art. 32. Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Art. 33. Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.

Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.

Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Art. 34. Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 35. Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritte des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.

Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode [oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags] einen ständigen Ausschuß.

Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.

Art. 36. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 37. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Art. 38. Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

Art. 39. Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.

Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Art. 40. Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.

[Art. 40 a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.

Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tätig werden können.

Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschüsse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags.

Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.]

Dritter Abschnitt: Der Reichspräsident und die Reichsregierung

Art. 41. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Art. 42. Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:

Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Art. 43. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.

Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 44. Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.

Art. 45. Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.

Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags.

Art. 46. Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.

Art. 47. Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.

Art. 48. Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Mahnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Art. 49. Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.

Art. 50. Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.

Art. 51. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.

Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.

Art. 52. Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.

Art. 53. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

Art. 54. Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.

Art. 55. Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.

Art. 56. Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.

Art. 57. Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

Art. 58. Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 59. Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.

Vierter Abschnitt: Der Reichsrat

Art. 60. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.

Art. 61. Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.

Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.

Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung neu festgesetzt.

Art. 62. In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.

Art. 63. Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.

Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen.

Art. 64. Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Art. 65. Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Art. 66. Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.

Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.

Art. 67. Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen werden.

Fünfter Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung

Art. 68. Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.

Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.

Art. 69. Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.

Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.

Art. 70. Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.

Art. 71. Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.

Art. 72. Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.

Art. 73. Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.

Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.

Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.

Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.

Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz.

Art. 74. Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.

Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.

Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.

Art. 75. Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Art. 76. Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.

Art. 77. Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die

Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.

Sechster Abschnitt: Die Reichsverwaltung

Art. 78. Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.

In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs.

Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.

Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.

Art. 79. Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.

Art. 80. Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. 

Art. 81. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art. 82. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.

Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehörigen Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.

Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder Übereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.

Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.

Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.

Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.

Art. 83. Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.

Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.

Art. 84. Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:

  1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
  2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
  3. die Abrechnung mit den Ländern;
  4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Reichsabgabenge-setze.

Art. 85. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.

Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.

Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.

Art. 86. Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz geregelt.

Art. 87. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.

Art. 88. Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.

Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.

[Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister übertragen.

Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat.]

Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.

Art. 89. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.

Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind auf Verlangen dem Reiche zu übertragen.

Art. 90. Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.

Art. 91. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.

Art. 92. Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.

Art. 93. Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte.

Art. 94. Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden anzuhören.

Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat, kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.

Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.

Art. 95. Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.

Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.

Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.

Art. 96. Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden, haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.

Art. 97. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.

Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.

Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.

Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.

Mit dem Übergange der Wasserstraßen erhält das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.

Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu übernehmen.

Art. 98. Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beiräte gebildet.

Art. 99. Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen erhoben werden.

Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren Wasserstraßen.

Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.

Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.

Art. 100. Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage trägt.

Art. 101. Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.

Siebenter Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 102. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 103. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art. 104. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 105. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte sind aufgehoben.

Art. 106. Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.

Art. 107. Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen.

Art. 108. Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet.

Zweiter Hauptteil

Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen

Erster Abschnitt: Die Einzelperson

Art. 109. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.

Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.

Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Art. 110. Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.

Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.

Art. 111. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.

Art. 112. Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.

Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Art. 113. Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeinträchtigt werden.

Art. 114. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Art. 115. Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 116. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Art. 117. Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.

Art. 118. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.

Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.

Zweiter Abschnitt: Das Gemeinschaftsleben

Art. 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

Art. 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

Art. 121. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.

Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

Art. 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Art. 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Art. 125. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.

Art. 126. Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.

Art. 127. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.

Art. 128. Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln.

Art. 129. Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.

Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.

Art. 130. Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.

Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.

Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

Art. 131. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

Art. 132. Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Art. 133. Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschränken sind.

Art. 134. Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

Dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften

Art. 135. Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

Art. 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 137. Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Art. 138. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 139. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.

Art. 140. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.

Art. 141. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Vierter Abschnitt: Bildung und Schule

Art. 142. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Art. 143. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.

Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.

Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Art. 144. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

Art. 145. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.

Art. 146. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.

Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.

Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.

Art. 147. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

Private Vorschulen sind aufzuheben.

Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.

Art. 148. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.

Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.

Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.

Art. 149. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.

Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

Art. 150. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.

Fünfter Abschnitt: Das Wirtschaftsleben

Art. 151. Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern.

Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.

Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.

Art. 152. Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.

Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.

Art. 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.

Art. 154. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.

Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.

Art. 155. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.

Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Forderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.

Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

Art. 156. Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.

Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.

Art. 157. Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.

Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.

Art. 158. Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.

Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.

Art. 159. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

Art. 160. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

Art. 161. Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

Art. 162. Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.

Art. 163. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.

Art. 164. Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.

Art. 165. Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.

Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat.

Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.

Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.

Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.

Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 166. Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.

Art. 167. Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs. 3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.

[In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.

Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
  2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
  3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:

          a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Lan-   des Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufent-         halt haben, mit diesem Tage;

          b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Pro-    vinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung   des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische      Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklä-      rung;

          c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung        der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen fol-

          gen.]

Art. 168. Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber höchstens auf die Dauer eines Jahres können die sämtlichen preußischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden.

Art. 169. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.

Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.

Art. 170. Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.

Art. 171. Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

Art. 172. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.

Art. 173. Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.

Art. 174. Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs. 2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berücksichtigen.

Art. 175. Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914–1919 verliehen werden sollen.

Art. 176. Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.

Art. 177. Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: „ich schwöre“. Im übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.

Art. 178. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.

Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht berührt. [Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.]

Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Art. 179. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.

Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser Verfassung.

Art. 180. Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag. [Bis zum Amtsantritt des ersten Reichspräsidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten geführt.]

Art. 181. Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Schwarzburg, den 11. August 1919

Der Reichspräsident: Ebert.

Das Reichsministerium: Bauer, Erzberger,

Hermann Müller, Dr. David, Noske, Schmidt,

Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.

Verfassung des Kurfürstentums Hessen (5.Jan 1931)

I. Kurfürstentum Hessen („Kurhessen“)

Im Kurfürstentum Hessen kam es nach der Julirevolution 1830 zu einer lebhaften Volksbewegung. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Kurfürsten Wilhelm II. und den Landständen kam die Verfassung am 5. Januar 1831 zustande. In ihr fanden die liberalen und demokratischen Prinzipien einen markanten Ausdruck. Das führte zu erheblichen Kämpfen zwischen Regierung und Volksvertretung schon im Vormärz, besonders aber in der Zeit nach der achtundvierziger Revolution.

Nr. 58. (Nr. 56). Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen

vom 5. Januar 1831

(Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1831, S. 1 ff.)

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ilte, Kurfürst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, und Schaumburg etc. etc. haben, durchdrungen von den hohen Regenten-Pflichten Uns stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, sowie aller Klassen Unserer geliebten Unterthanen zu befördern, und sind daher mit aufrichtiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wünschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landständischen Mitwirkung zu den inneren Staats-Angelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen und eine dauernde Sicherstellung seines Glückes erblickt. Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus den übrigen bisher nicht vertretenen Gebietstheilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen worden sind, über ein Staatsgrundgesetz haben Berathungen pflegen lassen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichen Wunsche, daß dieselbe als festes Denkmal der Eintracht zwischen Fürst und Unterthanen noch in späteren Jahrhunderten bestehen, und deren Inhalt sowohl die Staatsregierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen, als dem Volke der Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten versichern, und dem gesammten Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbürgen möge.

I. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft

§ 1

Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.

§ 2

Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.

§ 3

Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen.

§ 4

Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.

§ 5

Der Landesfürst wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 6

Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.

§ 7

Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig, oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.

§ 8

In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.

Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, bestehen wird.

§ 9

Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche des demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.

II. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses

§ 10

Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 11

Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.

§ 12

Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.

§ 13

Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigung

des Landesherrn in auswärtige Dienste treten.

§ 14

Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei eintretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstände die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt finden.

§ 15

Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.

§ 16

Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witthümer.

§ 17

Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagne-Güter erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, welches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.

§ 18

Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.

III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen

§ 19

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 20

Die Staats-Angehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat) stehet zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durch Auswanderung oder eine dergleichen Handlung nach den näheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlassendes Gesetz enthalten wird.

Der Genuß der Ortsbürger-Rechte, sey es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staats-Angehörigen zukommen.

§ 21

Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.

§ 22

Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) ist der Regel nach (vergl. § 23 und 24) auch Staatsbürger, somit zu öffentlichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzelner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.

§ 23

Das Staats-Bürgerrecht hört auf:

1. mit dem Verlust der Staats-Angehörigkeit und

2. mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. § 126).

§ 24

Der Mangel oder Verlust des Staats-Bürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Verband, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 25

Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden unständigen Abgaben, in so weit sie noch rechtlich fortbestehen, namentlich für die Sterbefälle, sollen auf eine für die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für die Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden.

§ 26

Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einander gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 27

Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benutzen, ohne einer besonderen Erlaubniß der Staatsregierung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (vgl. übrigens § 52).

§ 28

Kein Inländer kann wegen seiner Geburt von irgend einem öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. Auch giebt dieselbe kein Vorzugsrecht zu irgend einem Staatsamte.

§ 29

Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß.

Die den Israeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden.

§ 30

Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.

§ 31

Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner andern Beschränkung, als welche das Recht und die Gesetze bestimmen.

§ 32

Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ueber Nothfälle. in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen.

§ 33

Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nicht mehr Statt finden, und die Privatberechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung auf den Grund der deshalb zu ertheilenden gesetzlichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden. Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den Fruchtböden gänzlich aufgehoben.

Die übrigen ungemessenen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen Frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden.

Alle gemessenen Frohnen sind ablösbar. Die Art und Weise ihrer Umwandlung und Ablösung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maaßregeln unter angemessener Beihülfe aus der Staatskasse zu befördern.

Die Last der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert und so viel, als thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden.

§ 34

Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen, auch andere Reallasten, sind ablösbar. Ueber die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, ergehen.

§ 35

Jedermann bleibt es frei, über das sein Interesse benachtheiligende verfassungsgesetz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde unbegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.

Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen.

Ueberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen.

§ 36

Ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, sowie der Bann- oder Zwangsrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden.

Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Konzession, wie solches bisher bestand, irgend auszudehnen.

§ 37

Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange Statt finden. Es soll jedoch zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen zulässig.

§ 38

Das Briefgeheimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden.

§ 39

Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen.

§ 40

Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist im Fall der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Ergänzung des Kriegsheeres und die sonstigen hierauf bezüglichen Verhältnisse sowie über die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünf Jahre und darüber gedient

haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlassen. In diesem soll die Dienstzeit für das aktive Heer nicht über fünf Jahre, außer dem Falle des Krieges, ausgedehnt, die Stellvertretung für zulässig erklärt, und bei der Bestimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in der Linie auf Familienwohlfahrt, Ackerbau, Gewerbe, Künste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende Rücksicht genommen werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung, sowie in Nothfällen zur Landesvertheidigung, gesetzlich näher zu bestimmen.

§ 41

Jedem Einwohner steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu.

§ 42

Die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden sollen in einer gesonderen Städte- und Gemeinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin die freie Wahl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbstständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtungen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde-Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde gelegt, auch die Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt werden.

§ 43

Keine Gemeinde kann mit Leistungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder anderen besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren, in einem Verbande stehenden Gemeinden.

§ 44

Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern der Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner Theile desselben erheischen, müssen, in so weit nicht bestehende Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden.

§ 45

Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-Einnahmen vereinigt werden.

§ 46

Sämmtliche Vorstände sowie die übrigen Beamten der Gemeinden und deren Verbände sind, gleich den Staatsdienern, auf Festhaltung der Landesverfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten.

§ 47

Das Verhältniß der Rittergüter und der ehemals adelichen geschlossenen Freigüter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in der Gemeinde-Ordnung auf eine zweckmäßige und den bisherigen Rechtsverhältnissen entsprechende Weise festgestellt werden.

§ 48

Für die Berathung und Vorbereitung von Verwaltungsmaaßregeln, welche nur das Beste eines einzelnen Bezirkes zum Gegenstande haben, sowie für eine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kräfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausführung der in jeder Beziehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden getroffenen wichtigen Einrichtungen, sollen Bezirksräthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die deshalb erforderlichen näheren Vorschriften sind durch ein Gesetz zu erlassen.

V. Von den Standesherren etc. und den ritterschaftlichen Körperschaften

§ 49

Die besonderen Rechtsverhältnisse der Standesherrschaften werden in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestimmungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staatsregierung mit den Standesherren durch ein Edict geordnet werden, welches, nachdem dessen Inhalt von den Landständen dieser Verfassung entsprechend befunden worden, unter deren Schutz gestellt werden soll.

In gleicher Art sollen die besonderen Rechtsverhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels geordnet und geschützt werden.

§ 50

Die besonderen Rechte des althessischen und des schaumburgischen ritterschaftlichen Adels genießen den Schutz dieser Verfassung nach dem Inhalte der deshalb zu entwerfenden Statuten, welche von der Staatsregierung genehmigt und von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend befunden seyn werden.

VI. Von den Staatsdienern

§ 51

Der Landesherr ernennt oder bestätigt alle Staatsdiener, des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- als Civil-Standes, in so fern den Behörden nicht die Bestellung überlassen ist. In Ansehung derjenigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oder Körperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zustehet, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigung nach Maaßgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.

§ 52

Ein Staatsamt kann nur demjenigen übertragen werden, welcher vorher gesetzmäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt worden ist. Uebrigens muß von denjenigen, welche künftig ein akademisches Studium beginnen, demnächst die Nachweisung geschehen, daß den gesetzlichen Vorschriften über das Besuchen der Landes-Universität genügt worden sey.

Bei einer Weiterbeförderung ist eine abermalige Prüfung nur erforderlich, wenn solche besonders vorgeschrieben ist.

§ 53

Der Ernennung oder Beförderung zu einem Staatsamte muß der Vorschlag der vorgesetzten Behörde, wenn eine solche vorhanden ist, vorausgehen.

§ 54

Die Ertheilung von Anwartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen ist völlig unstatthaft; gleichwohl kann den Gehülfen, welche altersschwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung gehinderten Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbstständige Anstellung, nach Maaßgabe ihrer bewährten Tüchtigkeit, zugesichert werden.

§ 55

Alle erledigten Stellen sollen so bald, als thunlich, dem betreffenden Etat (vgl. § 62) gemäß wieder besetzt werden.

§ 56

Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt, oder wider seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen vermindert oder entzogen werden, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche das Staatsdienstgesetz enthält.

Diejenigen geringeren Diener gleichwohl, welche von den Behörden ohne ein durch den Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder Bestätigungs-Reskript angenommen worden sind, können wegen Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben Behörden wieder entlassen werden, nach dem die vorgesetzte höhere oder höchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehörig in Gewißheit gesetzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird.

§ 57

Jeder Staatsdiener muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren Rücksichten des Staats, ohne Verlust an Rang und Gehalt (vgl. jedoch § 56) gefallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Verschulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Vergütung dafür zu Theil geworden ist.

§ 58

Diejenigen Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufs-Obliegenheiten nicht mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt werden, sollen eine angemessene Pension nach Maaßgabe des Staatsdienstgesetzes erhalten.

§ 59

Keinem Staatsdiener kann die nachgesuchte Entlassung versagt werden.

Hinsichtlich seines wirklichen Abganges sind die näheren durch das Staatsdienstgesetz vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.

§ 60

Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung soll in den Diensteid eines jeden Staatsdieners mit aufgenommen werden.

Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider ist.

§ 61

Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Derjenige, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich auch durch Vollziehung einer, nicht in der verfassungsmäßigen

Form ergangenen, Verfügung einer höchsten Staatsbehörde (s. § 108), einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröblich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landesständen oder deren Ausschusse (s. § 102) bei der zuständigen Gerichtsbehörde angeklagt werden. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Landständen oder deren Ausschusse von dem Ergebnisse der Anklage Nachricht ertheilt werden.

§ 62

Die übrigen besonderen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, sowohl des Civil- als Militärstandes (Officiere und Militärbeamten), sind in dem Staatsdienstgesetze, welches unter dem Schutze der Verfassung stehen wird, näher bestimmt.

Die Versorgung oder Unterstützung der dazu geeigneten, nicht zum Officierstande gehörenden Militärpersonen wird durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.

VII. Von den Landständen

§ 63

Die Ständeversammlung wird gebildet durch folgende Mitglieder, nämlich:

1. einen Prinzen des kurfürstlichen Hauses für eine jede, dermal apanagirte Linie desselben, welche in Ermangelung von dazu fähigen Gliedern oder bei deren Verhinderung sich durch einen geeigneten, in Kurhessen begüterten Bevollmächtigten vertreten lassen kann;

2. das Haupt jeder fürstlichen oder gräflichen, ehemals reichsunmittelbaren Familie, welche eine Standesherrschaft in Kurhessen besitzt, mit Gestattung der

Stellvertretung durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder, und in deren Ermangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist;

3. den Senior oder das sonst mit dem Erbmarschall-Amte beliehene Mitglied der Familie der Freiherren v. Riedesel;

4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher der adelichen Stifter Kaufungen und Wetter;

5. einen Abgeordneten der Landes-Universität;

6. einen Abgeordneten der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf Bezirke, nämlich der Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn;

7. einen Abgeordneten aus der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg, gewählt von derselben unter Mitbestimmung der adelichen Stifter Fischbeck und Obernkirchen;

8. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adels in den Kreisen Fulda und Hünfeld;

9. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark begüterten Adel in der Provinz Hanau;

10. sechzehn Abgeordneten von den Städten, nämlich:

a) zwei von der Residenzstadt Cassel;

b) zwei von der Stadt Hanau;

c) einen von der Stadt Marburg;

d) einen von der Stadt Fulda;

e) einen von der Stadt Hünfeld oder der Stadt Melsungen, welche unter einander dergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zu zwei Landtagen und die Stadt Melsungen zu einem Landtage den Abgeordneten sendet;

f) einen von der Stadt Schmalkalden;

g) einen von der Stadt Rinteln und den Städten Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen;

h) einen von den Städten Hofgeismar, Carlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen und Zierenberg;

i) eine von der Stadt Hersfeld oder Melssungen (s. oben e) und den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Sprangenberg und Waldkappel;

k) einen von den Städten Homberg, Borken, Felsberg. Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain;

l) einen von den Städten Eschwege, Allendorf, Großalmerode, Wanfried und Witzenhausen;

m) einen von den Städten Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt, Rauschenberg, Rosenthal, Schweinsberg und Wetter;

n) einen von den Städten Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, Soden und Steinau; auch

o) einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken;

11. sechzehn Abgeordnete der nachbenannten Landbezirke, mit Ausschluß der darin befindlichen Städte, und derjenigen adelichen Güter, deren Besitzer an der Wahl der oben unter Nr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Theil nehmen. Diese Bezirke sind:

a) der Diemel-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolfhagen;

b) der (Nieder-) Fulda-Bezirk, begreifend der Kreise Hersfeld, Rotenburg und Melsungen (ohne das Amt Felsberg);

c) der Werra-Bezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzenhausen und Schmalkalden;

d) der Schwalm-Bezirk; enthaltend die Kreise Homberg, Fritzlar und Ziegenhain, auch das Amt Felsberg (aus dem Kreise Melsungen);

e) der Lahn-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Marburg, Frankenberg und Kirchhain;

f) der Ober-Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Fulda und Hünfeld;

g) der Main-Bezirk, enthaltend die Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern;

h) der Weser-Bezirk, bestehend aus der Grafschaft Schaumburg.

§ 64

Acht von den Abgeordneten der Städte, nämlich einer für Cassel, sowie einer für Hanau, und sechs für die übrigen Städte gemäß der, nach dem Wahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden Abwechselung, müssen Magistratsglieder oder solche Einwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger-Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind, oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Thaler besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkommen von vierhundert Thalern jährlich genießen oder monatlich einen Thaler zwölf Gr. an öffentlichen ständigen Abgaben entrichten.

§ 65

Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbezirke entweder so viel Grundeigenthum besitzen, daß es ihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollen ordentlichen Ansatze und nach Abzug der gesetzlich zu vergütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monatlich erträgt, - oder sie müssen mindestens fünftausend Thaler im Vermögen haben und zugleich die Landwirthschaft, als Haupterwerbsquelle, betreiben.

§ 66

Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Landbezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen, welcher überhaupt wählbar (s. § 67) und in dem Strombezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweise die unteren landesfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-Justiz-, Verwaltungs- und Finanz-Beamten nur außer dem Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben.

§ 67

Weder zur Wahl berechtigt noch irgend wählbar sind diejenigen, welche

1. wegen solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die Ständeversammlung zu entscheiden hat), vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig losgesprochen worden zu seyn;

2. noch nicht das 30ste Jahr zurückgelegt haben, oder

3. unter Kuratel stehen, oder

4. über deren Vermögen ein gerichtliches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.

Die vorstehenden Gründe der Ausschließung finden auch auf die ohne Wahl berufenen Landstände Anwendung.

§ 68

Bei der Wahl eines jeden landständischen Deputirten wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintretenden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren während des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlusse übergehen.

Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Ständeversammlung.

§ 69

Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht übernehmen, so schreiten die Wahlmänner zur neuen Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vor Eröffnung oder nach dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird.

§ 70

Erfolgt die Ernennung oder Beförderung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte, wo wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann.

§ 71

Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vorsorge treffen könne.

§ 72

Die einzelnen Vorschriften über die Ausübung der Wahlrechte setzt das Wahlgesetz fest, welches einen Theil der Staatsverfassung bildet.

§ 73

Die Abgeordneten sind nicht an Vorschriften eines Auftrages gebunden, sondern geben ihre Abstimmungen, gemäß den Pflichten gegen ihren Landesfürsten und ihre Mitbürger überhaupt, nach ihrer eigenen Ueberzeugung, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken.

Auch können sie weder einen Dritten, noch selbst ein Landtags-Mitglied beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen.

Daneben bleibt es dem Abgeordneten überlassen, die etwa an ihn für die Ständeversammlung gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befördern.

§ 74

Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet folgenden Eid: „Ich gelobe, die Staatsverfassung heilig zu halten und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes, ohne Nebenrücksichten, nach meiner eigenen Ueberzeugung bei meinen Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe!“

§ 75

Die Beschlüsse werden nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungsmäßigen Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absoluten Stimmen-Mehrheit gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmen-Mehrheit nicht zu Stande kommen, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Meinung in diesem Falle der Staatsregierung mitgetheilt werden.

§ 76

Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Stände und der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneten eines Standes oder eines von den Hauptlanden abgesonderten oder entlegenen Bezirken unbenommen, wenn sie einhellig den Stand, aus welchem sie abgeordnet worden, in seinen wohl erworbenen Rechten, oder den betreffenden Bezirk nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachten, sich über eine Separat-Stimme zu vereinigen.

Eine solche Standes- oder Bezirks-Stimme hat die Wirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehende Erklärung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen werden muß; - und es bleibt der Staatsregierung vorbehalten, die gedachte Erklärung in Beziehung auf den betreffenden Stand oder den besonderen Bezirk nach Maaßgabe der außer Zweifel gesetzten eigenthümlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 77

Die Verhandlungen der Ständeversammlung sollen der Regel nach öffentlich seyn.

Die näheren Bestimmungen über die landständische Geschäftsbehandlung enthält die Geschäftsordnung.

§ 78

Die Abgeordneten und deren Stellvertreter behalten ihre Eigenschaft für die landständischen Verrichtungen, welche in den nächsten drei Jahren vorkommen werden. In dem dritten Jahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staatsregierung zu einer neuen Wahl geschritten; doch können bei dieser dieselben Personen wieder gewählt werden.

§ 79

Sie verlieren ihre Eigenschaft als Abgeordnete früher, wenn

1. sie nach Maaßgabe des § 67 zur landständischen Vertretung unfähig, oder

2. zu einem Staatsdienste ernannt oder darin befördert werden (s. § 70), oder wenn

3. der Landesherr die ständische Versammlung auflöset (s. § 83).

In den letzten beiden Fällen dürfen sie von Neuem gewählt werden.

§ 80

Der Landesherr verordnet die Zusammenkunft der Stände, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landes-Angelegenheiten nöthig erachtet.

Die Zusammenberufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und es ist alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt.

§ 81

Die Einberufung erfolgt mittelst einer, vom Ministerium des Innern ausgehenden, allgemeinen Bekanntmachung in dem Gesetzblatte, deren zeitige Bewirkung dem Vorstande des genannten Ministeriums als verfassungsmäßige Pflicht obliegt, und wegen deren Hintansetzung derselbe auch den landständischen Ausschuß (s. § 102) bei der im § 100 genannten Gerichtsbehörde anzuklagen ist.

§ 82

Eine außerordentliche Ständeversammlung ist jedesmal nöthig bei einem Regierungswechsel, dergestalt, daß die Landstände ohne besondere Berufung am vierzehnten Tage nach eingetretener Regierungs-Veränderung zusammenkommen.

§ 83

Der Landesherr kann die Ständeversammlung vertragen, auch sie auflösen. Die Vertagung darf jedoch nicht über drei Monate dauern, und im Falle der Auflösung des Landtages soll hiermit zugleich die Wahl neuer Stände verordnet werden, auch deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

§ 84

Der Landesherr eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Minister oder anderen Kommissar.

§ 85

Die Landtage dürfen der Regel nach nicht über drei Monate dauern, und es ist daher mit den wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen.

§ 86

Die Urschriften der Landtags-Abschiede nebst den etwa beigefügten besonderen Urkunden werden in doppelten Exemplaren, davon das eine für das Staats- und das andere für das landständische Archiv bestimmt ist, von dem Landesherrn, auch von den Landständen unterzeichnet und untersiegelt. Die für die öffentliche Bekanntmachung bestimmten Abdrücke aber werden in derselben Form, wie andere Staatsgesetze ausgefertigt.

§ 87

Die Mitglieder der Ständeversammlung können während der Dauer des Landtages, so wie sechs Wochen vor und nach demselben, außer der Ergreifung auf frischer verbrecherischer That, nicht anders, als mit Zustimmung der Ständeversammlung oder ihres Ausschusses (s. § 102) verhaftet, und zu keiner Zeit wegen Aeußerung ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden, den Fall der beleidigenten Privatehre ausgenommen.

§ 88

Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, sowie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagegelder.

§ 89

Die Landstände sind im Allgemeinen berufen, die verfassungsmäßigen Rechte des Landes geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 90

Die in Folge des § 82 versammelten Landstände haben insbesondere dahin zu wirken, daß der Thronfolger bei seinem Regierungs-Antritte dem Inhalte des § 6 gegenwärtiger Verfassung Genüge leiste.

In dem von ihnen hiernächst geleisteten Huldigungs-Eide liegt zugleich die allgemeine Anerkennung des verfassungsmäßig geschehenen Regierungs-Antrittes.

§ 91

Den Landständen wird es dereinst obliegen, wegen der nöthig befundenen Maaßregeln zur Verhinderung einer Thron-Erledigung (s. § 4) oder zur Einleitung der nöthigen Regentschaft (s. §§ 7 bis 9) geeignete Anträge zu thun.

§ 92

Die Ständeversammlung ist befugt, über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweckdienliche Aufklärung von den landesherrlichen Kommissaren zu begehren. Auch werden in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial-Departements persönlich der Ständeversammlung die gewünschte Auskunft ertheilen.

§ 93

Ein jeder, von den Landesständen zu einer vorbereitenden Arbeit oder Geschäfts-Einleitung gewählter Ausschuß kann zur Erlangung von Aufschlüssen über die ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags-Kommission sich benehmen, oder schriftliche Mittheilungen von den einschlägigen Behörden, und zwar hinsichtlich der im § 144 erwähnten Angelegenheiten unmittelbar einziehen, auch die persönliche Zuziehung von den dazu sich hauptsächlich eignenden Staatsbeamten durch die genannte Kommission veranlassen.

§ 94

Ohne Einwilligung der Stände kann weder das Staatsgebiet überhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art belastet werden (vergleiche übrigens wegen Veränderung des Staatsgebiets § 1 und wegen des Staatsvermögens § 142).

§ 95

Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Im Eingange eines jeden Gesetzes ist der landständischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen.

Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen. Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maaßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Gesetze unzugänglich sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des landständischen Ausschusses (s. § 102) auf den Antrag der betreffenden Ministerial-Vorstände für wesentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedroheten öffentlichen Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hierauf aber wird nach dem Antrage jenes Ausschusses sobald als möglich, die Einberufung der Landstände Statt finden, um deren Beistimmung zu den, in gedachten Fällen erlassenen Anordnungen zu erwirken.

§ 96

Dispensationen von den schon jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften sollen nur mit größter Vorsicht ertheilt werden, und dürfen niemals gegen die künftig ergehenden verfassungsmäßigen Gesetze Statt finden, sofern nicht solche in dem Gesetze ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 97

Die Stände können zu neuen Gesetzen sowie zur Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Vorschriften Anträge machen.

§ 98

Den Ständen stehet das Recht der Steuerbewilligung in der dafür festgesetzten Weise (s. § 143 fg.) zu.

§ 99

Sie dürfen die begründeten Bitten und Beschwerden einzelner Unterthanen, ganzer Klassen derselben oder Körperschaften, insofern solche auf allen verfassungsmäßig gegebenen Wegen keine Abhülfe fanden (s. § 35), der einschlägigen höchsten Behörde, oder nach Befinden dem Landesherrn selbst, zur geeigneten Berücksichtigung vorlegen, sowie über die in der Landesverwaltung oder der Rechtspflege wahrgenommenen Mißbräuche Beschwerde führen, worauf, wenn diese begründet gefunden wird, die Abstellung derselben ohne Verzug erfolgen soll.

§ 100

Die Landstände sind befugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben würden, vor dem Ober-Appellations-Gerichte anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, selbst zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung (in pleno) zu erkennen hat. Die gegründet befundene Anklage ziehet, wenn nicht schon das Strafurtheil die Amts-Entsetzung des Angeklagten ausspricht, jedenfalls dessen Entfernung vom Amte nach sich.

Nach gefälltem Urtheile findet unter den gesetzlichen Erfordernissen die Wiederaufnahme der Untersuchung sowie das Rechtsmittel der Restitution statt.

§ 101

Auch stehet den Landständen und deren Ausschusse (s. § 102) die Befugniß zu, gegen andere Beamten, welche sich eine der im § 61 genannten Vergehungen zu Schulden kommen ließen, die gerichtliche Untersuchung, insofern diese nicht schon eingeleitet seyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen.

§ 102

Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung eines jedesmaligen Landtages haben die Stände aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der Landtags-Abschiede zu wachen und dabei in der verfassungsmäßigen Weise thätig zu seyn, auch sonst das landständische Interesse wahrzunehmen, sowie die ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden Instruktion, weiter obliegenden Geschäfte im Namen der Landstände zu verrichten hat.

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, und kann in Fällen, in welchen er es für nöthig findet, noch andere ständische Mitglieder zu Rathe ziehen, auch nach dem Abgange eines Mitgliedes sich aus der Zahl der Mitglieder der letzten Ständeversammlung ergänzen.

Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht aus Staats- oder wirklichen Hof-Dienern bestehen.

§ 103

Die Landstände sind auch befugt, einen Landsyndikus, als beständigen Sekretär auf dessen Lebenszeit anzunehmen. Dieser muß ein Rechtsgelehrter von bewährter wissenschaftlicher Tüchtigkeit und erprobter moralischer Würdigkeit, auch wenigstens dreißig Jahre alt seyn. Von der bewirkten Wahl des Landsyndikus geschiehet dem Landesherrn Anzeige, welcher denselben, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, bestätiget.

Mit diesem Amte ist jeder andere Staatsdienst, sowie jeder andere Erwerbsberuf, unvereinbar.

Der Gehalt des Landsyndikus wird von den Landständen bestimmt; dessen sonstige Dienstverhältnisse richten sich nach dem Staatsdienstgesetze.

§ 104

Der Landsyndikus führt das Protokoll in der Ständeversammlung und ist der Konsulent des landständischen Ausschusses (s. § 102). Er hat sowohl jener, als diesem, über alle vorkommenden Gegenstände, so oft es verlangt wird, die nöthigen Nachrichten und Gutachten schriftlich und mündlich zu ertheilen, das landständische Archiv zu beaufsichtigen und überhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonderen Dienstanweisung obliegt, welche er, nach seiner Bestätigung, von der Ständeversammlung erhält, und worauf er sodann verpflichtet wird. Sein Wohnsitz ist in der Residenzstadt, und wo möglich im Versammlungs-Gebäude.

§ 105

Auf jedem Antrag der Landstände, sowie ihres Ausschusses (§ 102) wird eine Beschlußnahme, und zwar, wenn diese dem Antrage nicht entspricht, mit Angabe der Gründe thunlichst bald erfolgen.

VIII. Von den obersten Staatsbehörden

§ 106

Für die Staats-Angelegenheiten werden als höchste Behörden nur bestehen das Gesammt-Staatsministerium und die Vorstände der Ministerial-Departements. Durch diese wird der Regent in der unmittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte unterstützt.

§ 107

Die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung: die Justiz, das Innere, worunter auch die Polizei-Verwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, das Finanzwesen, das Kriegswesen, (so weit solches nicht für den Landesherrn als obersten Militär-Chef ausschließlich gehört) und die auswärtigen Angelegenheiten sind hinsichtlich der Kompetenz stets sorgfältig von einander abgegrenzt zu halten. Keines dieser Departements darf jemals ohne einen verantwortlichen Vorstand seyn. Ein solcher kann zwar zwei Ministerial-Departements, jedoch nicht mehrere, zugleich verwalten. Er bleibt aber stets für jedes derselben besonders, sowie überhaupt hinsichtlich der zum Staatsministerium kommenden Angelegenheiten seines Departements (vgl. § 110) auch dann, wenn er darüber nicht selbst den Vortrag gehalten hat, verantwortlich.

§ 108

Der Vorstand eines jeden Ministerial-Departements hat die vom Regenten in Bezug auf die Regierung und Verwaltung des Staates ausgehenden Anordnungen und Verfügungen, welche in sein Departement einschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf verfassungsmäßige Weise behandelt worden sey, zu kontrasigniren, und ist für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit ihres Inhaltes persönlich verantwortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche mehrere oder sämmtliche Departements betreffen, haben deren Vorstände gemeinschaftlich zu kontrasigniren, und zwar mit persönlicher Verantwortlichkeit eines Jeden für die Gegenstände seines Departements.

Durch die gedachte Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen und Verfügungen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit.

§ 109

Für die wichtigeren Angelegenheiten der Gesetzgebung können Vorstände der oberen Staatsbehörden oder sonst vorzüglich geeignete Staatsdiener durch das einschlägige Ministerial-Departement außerordentliche Aufträge zur Vorbereitung der Entwürfe etc. erhalten, auch von demselben zu den betreffenden Berathungen zugezogen werden.

§ 110

Die Vorstände sämmtlicher Ministerial-Departements, zu welchen nach Ermessen des Landesherrn noch andere, besonders berufene Staatsdiener hinzutreten, bilden das Gesammt-Staatsministerium. Dieses hat alle Staats-Angelegenheiten, welche der landesherrlichen Entschließung bedürfen, oder in seinen Sitzungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der Ministerial-Departements zum Vortrage gebracht werden, zu berathen.

In außerordentlichen und zugleich dringenden Angelegenheiten des auswärtigen, sowie des Kriegs-Departements können die betreffenden Vorstände die landesherrliche Beschlußnahme, ohne vorgängige Berathung im gesammten Staatsministerium, einholen.

§ 111

Das Gesammt-Staatsministerium hat über die Beschwerden gegen Ministerial-Beschlüsse, und über erhobene Zweifel hinsichtlich der gegenseitigen Kompetenz einzelner Ministerien zu entscheiden.

§ 112

Die Rechtspflege soll von der Landesverwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn.

§ 113

Niemand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den Landesgerichten gehindert werden.

Die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigne, gebühret dem Richter nach Maaßgabe der allgemeinen Rechtsgrundsätze und solcher Gesetze, welche mit Beistimmung der Landstände werden erlassen werden.

§ 114

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter, sey es in bürgerlichen oder peinlichen Fällen, entzogen werden, es sey denn auf den regelmäßigen Wegen nach den Grundsätzen des bestehenden Rechtes durch das zuständige obere Gericht.

Es dürfen demnach außerordentliche Kommissionen oder Gerichtshöfe, unter welcher Benennung es sey, nie eingeführt werden. Gegen Civil-Personen findet die Militär-Gerichtsbarkeit nur in dem Falle, wenn der Kriegszustand erklärt ist, und zwar nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen, Statt.

Würde die Zahl der gewöhnlichen Mitglieder des zuständigen Gerichtes für außerordentliche und dringende Fälle (z.B. bei öffentlichen Ruhestörungen), nicht hinreichen, um solche gehörig und mit der nöthigen Beschleunigung zu behandeln; so soll alsdann durch das Justiz-Ministerium die erforderliche Beihülfe durch hinzutretende Mitglieder anderer Gerichte verschafft werden.

§ 115

Niemand darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zu gefänglicher Haft gebracht, darin zurückgehalten, oder gestraft werden.

Jeder Verhaftete muß, wo möglich sofort, jedenfalls binnen den nächsten 48 Stunden, von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntniß gesetzt und durch einen Gerichtsbeamten verhört werden.

Geschah die Verhaftung nicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Gerichtsbehörde, so soll der Verhaftete ohne Verzug an diese abgeliefert werden.

§ 116

Jeder Angeschuldigte soll, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Kaution seiner Haft ohne Verzug entlassen werden.

Alle Urtheile über politische Preß-Vergehen sollen mit den Entscheidungsgründen öffentlich bekannt gemacht werden, so weit nicht etwa eine Begnadigung des Verurtheilten erfolgt, oder ein Privat-Beleidigter dagegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergerniß daraus entstehen würde.

§ 117

Die Haussuchung findet nur auf Verfügung des zuständigen Gerichtes oder der Orts-Obrigkeit in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen Statt.

§ 118

Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Beschwerdeführung während der Untersuchung, das Recht der Vertheidigung, oder der verlangte Urtheilsspruch versagt werden.

§ 119

Der Verhaftete ist berechtigt, unter der geeigneten gerichtlichen Aufsicht mündlich oder schriftlich über seine Familien-Angelegenheiten mit seinen Angehörigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere, als die gewöhnliche Kost sich zu verschaffen.

Wegen Mißbrauches oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann diese Berechtigung vom Gerichte untersagt werden.

§ 120

Damit eine unparteiische, tüchtige und unverzögerte Rechtshülfe erwartet werden könne, soll die Zahl der Mitglieder der Gerichte gesetzlich bestimmt und jedes Gericht vollständig besetzt seyn.

§ 121

Das Ober-Appellationsgericht wird nur aus wirklichen Räthen bestehen, die Obergerichte sollen wenigstens zu zwei Dritteln aus wirklichen Räthen und nur zu einem Drittel aus Beisitzern bestehen.

§ 122

Zur Bekleidung des Richter-Amtes wird jedenfalls ein Alter von 24 Jahren, in der höchsten Instanz aber ein Alter von wenigstens dreißig Jahren erfordert.

§ 123

Die Gerichte für die bürgerliche und Straf-Rechtspflege sind innerhalb der Grenzen ihres richterlichen Berufes in allen Instanzen unabhängig. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach den bestehenden Rechten und den verfassungsmäßigen Gesetzen. Sie sollen in ihrem Verfahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urtheile - jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Gerichtsbehörden, und unbeschadet des landesherrlichen Begnadigungs-Rechtes (s. § 126) - geschützt, und soll ihnen hierzu von allen Civil- und Militär-Behörden der gebührende Beistand geleistet werden.

Das Edikat vom 26. November 1743 bleibt hinsichtlich der Bestimmungen über die Selbstständigkeit der Rechtspflege auch ferner in Kraft, und zwar mit deren ausdrücklicher Ausdehnung auf die Strafrechtspflege.

§ 124

Die Verhältnisse der Staats-Anwälte, als Vertreter des Staates und der Landesherrschaft in den streitigen Rechtssachen, werden durch ein Gesetz näher festgestellt werden.

§ 125

Gemeinden und Körperschaften bedürfen zu einer Klage gegen den Staatsanwalt zwar nicht der Ermächtigung einer Verwaltungs-Behörde; indessen soll derjenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde- oder Körperschafts-Vermögens zustehet, mit Ausnahme eiliger Fälle (z.B. wegen des jüngsten Besitzes), sechs Wochen vor Anstellung der Klage Anzeige geschehen, um etwa einen vorgängigen Versuch der Güte einleiten zu können.

§ 126

Der Landesherr ist befugt, Strafen zu erlassen oder zu mildern.

Derselbe wird bei der Ausübung des Rechtes der Begnadigung oder Abolition darauf Rücksicht nehmen, daß dem wirksamen Ansehen der Strafgesetze nicht zu nahe getreten werde.

Eine gerichtliche Untersuchung, welche wegen Dienstvergehungen von den Landständen oder deren Ausschusse veranlaßt oder von der dem angeschuldigten Staatsdiener vorgesetzten Behörde oder dem oberen Gerichte eingeleitet oder angemessen befunden ist, wird niemals im Wege der Gnade niedergeschlagen werden.

Ausgenommen von dem landesherrlichen Rechte der Begnadigung und Abolition überhaupt sind die Fälle, welche eine Verletzung der Verfassung oder eine auf deren Umsturz gerichtete Unternehmung betreffen.

§ 127

Ein künftig zur Entsetzung vom Amte gerichtlich verurtheilter Staatsdiener kann, selbst nach erlangter Begnadigung, weder seine bisherige Stelle wieder erhalten, noch in einem anderen Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werden, sofern nicht in Hinsicht auf Wiederanstellung das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.

§ 128

Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden. Eine allgemeine Vermögens-Konfiskation tritt in keinem Falle ein.

§ 129

Moratorien dürfen nicht ertheilt werden.

§ 130

Die Rechtspflege soll auf eine der Gleichheit vor dem Rechte entsprechende Weise zweckmäßig eingerichtet werden, und somit die Aufhebung der privilegirten persönlichen Gerichtsstände unter den bundesgesetzlichen und anderen geeigneten Ausnahmen erfolgen.

§ 131

Die wichtigeren Angelegenheiten der Vormundschaften und persönlichen Kuratelen sollen künftig unter Mitwirkung von Familienräthen nach den deshalb zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften besorgt werden.

X. Von den Kirchen, den Unterrichts-Anstalten und den milden Stiftungen

§ 132

Alle im Staate anerkannten Kirchen genießen gleichen Schutz desselben. Ihren verfassungsmäßigen Beschlüssen bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie überlassen.

§ 133

Die Staatsregierung übt die unveräußerlichen hoheitlichen Rechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen Umfange aus.

§ 134

Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien verbleibt, wie bisher, dem Landesherren. Doch muß bei dem Uebertritte desselben zu einer anderen, als evangelischen Kirche die alsdann zur Beruhigung der Gewissen gereichende Beschränkung dieser Gewalt mit den Landständen ohne Aufschub näher festgestellt werden.

Ueberhaupt aber wird in liturgischen Sachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohne die Zustimmung einer Synode Statt finden, welche von der Staatsregierung berufen wird.

§ 135

Für das besondere Verhältniß der katholischen Kirche zu der Staatsgewalt dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur:

a) In Ansehung des kirchlichen Zensur- und Strafrechtes, sowie des bischöflichen Amts-Einflusses auf die Unterrichts-Anstalten bleibt das (mit dem vormaligen bischöflichen General-Vikariat zu Fulda verabredete) Regulativ vom 31.August 1829 ferner in Kraft.

b) Die von dem Bischof und den übrigen katholischen Kirchen-Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben und dergleichen allgemeinen Erlasse an die Geistlichkeit und Diözesanen, welche nicht reine Glaubens- und kirchliche Lehrsachen betreffen, oder durch welche dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, bedürfen der Genehmigung des Staates, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung gebracht werden.

c) Solche allgemeinen Erlasse der Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde.

d) Von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mittelbaren Kommunikationen mit dem päpstlichen Stuhle, welche nicht etwa lediglich in Beziehung auf einzelne Fälle der eigentlichen Seelsorge oder auf gewöhnliche, der römischen Kurie unstreitig zukommende Dispensationen beabsichtigt werden möchten, noch blos in Glückwünschungs-, Danksagungs- und anderen dergleichen Ceremonial-Schreiben bestehen, wird die Staatsregierung durch dem landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem Bisthume nach wie vor Einsicht nehmen lassen.

e) In allen Fällen, wo ein Mißbrauch der geistlichen Gewalt Statt findet, bleibt die Beschwerde oder der Rekurs ebenwohl an die Landesbehörden offen, jedoch, was das geistliche Personal in seinem Berufe angehet, erst alsdann, wenn ein bei der zuständigen oberen Kirchenbehörde geschehener Versuch zur gebührenden Abhülfe als erfolglos dargethan oder in so fern etwa Gefahr bei dem Verzuge seyn würde.

§ 136

Der Staat gewährt den Geistlichen jede, zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche, gesetzliche Unterstützung, und schützt sie in dem Genusse der Achtung und Auszeichnung, welche ihrer vom Staate anerkannten Amtswürde gebühret.

Hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse sind dieselben der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

§ 137

Für den öffentlichen Unterricht, sonach die Erhaltung und Vervollkommnung der niederen und höheren Bildungs-Anstalten, und namentlich der Landes-Universität, sowie der Landschullehrer-Seminare, ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen.

§ 138

Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen stehet, darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, und, so fern öffentliche Anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Landstände erfolgen.

XI. Von dem Staatshaushalte

§ 139

Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten oder nach erfolgter Feststellung dieses Vermögens zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude, Domaniale-(Kammer-) Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-, Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbaren Regalien und Rechte, Kapitalien und sonstige Werthgegenstände, welche ihrer Natur und Bestimmung nach als Staatsgut zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zum Staatsvermögen erworben seyn werden.

§ 140

Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet, und hierbei sowie bei dessen näherer Feststellung der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche hinsichtlich der Sonderung des Staatsvermögens vom Fideikommiß-Vermögen des kurfürstlichen Hauses, sowie hinsichtlich des Bedarfes für den kurfürstlichen Hof, mit den dermal versammelten Landständen getroffen sind, und hiermit unter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden.

§ 141

Für den in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe vorbehaltenen Domänen und Gefälle auch immer bestimmt. Diese werden aber dessen ungeachtet auch ferner durch die Staats-Finanzbehörden ganz so, wie das übrige Domanial-Vermögen verwaltet; deren Ertrag fließet in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veräußerung finden die Bestimmungen des folgenden Paragraphen ebenwohl Anwendung.

§ 142

Das Staatsvermögen ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden.

Unter dem Veräußerungs-Verbote aber sind diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Beförderung der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ablösung oder Umwandlung in ständige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen Urtheiles, nothwendig oder gut befunden werden sollten. Der Erlös und überhaupt alles Aufkommen aus veräußerten Besitzungen dieser Art muß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen, und so bald als thunlich, zur Erwerbung neuer Besitzungen, oder auch zur Verbesserung der vorhandenen Domänen und Erhöhung ihres Ertrages verwendet werden, worüber demnächst den Landständen oder deren Ausschusse eine genaue Nachweisung geschiehet.

Auch die künftig heimfallenden Lehen werden zum Staatsgute gehören. Gleichwohl bleibt der Regent berechtiget, die während der Dauer seiner Regierung heimgefallenen Lehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, althessischen und schaumburgischen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kundbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat, wieder zu verleihen.

§ 143

Die Stände haben für die Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, soweit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landständische Bewilligung kann vom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, als irgend eine sonstige Landes-Abgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer Landes-Einkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der in § 160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung.

§ 144

Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jahre. Es ist zu diesem Zwecke der Ständeversammlung der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthalten muß, zeitig vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiesen, das Bedürfniß der vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Büchern und Literalien gegeben werden, welche die Stände in dieser Beziehung zu begehren sich veranlaßt sehen könnten.

Ueber die Verwendung des dem Kurfürstlichen Hofe aus den Domanial-Einkünften zukommenden Betrages (s. § 141) findet jedoch keinerlei Nachweisung Statt.

§ 145

Ueber die möglich beste Art der Aufbringung und Vertheilung der, für den ermittelten Staatsbedarf neben den übrigen Einnahmequellen noch erforderlichen Abgabenbeträge haben die Landstände, nach vorgängiger Prüfung der deshalb von der Staatsregierung geschehenen oder nach Befinden weiter zu begehrenden Vorschläge, die geeigneten Beschlüsse zu nehmen.

§ 146

In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landständische Verwilligung besonders erwähnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind.

§ 147

Die Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die Ständeversammlung aufgelöset ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich verzögert.

Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.

§ 148

Für diejenigen Grundstücke, welche früherhin als exemte Güter oder sonst wegen ihrer besondern Verhältnisse mit keiner, oder mit einer geringern, als der gewöhnlichen Grundsteuer belegt waren, werden die gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exemtensteuer, und beziehungsweise der für die Erbleihe- und dergleichen besonders belasteten Güter bisher gesetzliche Zustand, so lange beibehalten, bis die, nach Möglichkeit zu beschleunigende, gleichmäßige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen rechtmäßigen Steuer-Freiheiten und Vorzüge, gesetzlich eingeführt seyn wird.

§ 149

Die Güter der Kirchen und Pfarreien, der öffentlichen Unterrichts-Anstalten und der milden Stiftungen bleiben, so lange sie sich in deren Eigenthume befinden, von Steuern befreit. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Grundstücke, welche bisher schon steuerpflichtig waren, oder nach der Verkündigung dieser Verfassung von ihnen erworben werden.

§ 150

Die Grundstücke, welche von der Landesherrschaft zu eigenem Gebrauche oder von Gliedern des Kurhauses erworben sind oder werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuerverbindlichkeit.

§ 151

Die gesetzlich in Rücksicht ihres dermaligen Besitzers steuerfreien Grundstücke verlieren diese Eigenschaft, sobald sie in Privat-Eigenthum übergehen.

§ 152

Bei der im § 144 erwähnten Vorlegung des Voranschlages für die nächsten drei Jahre muß zugleich die Verwendung des Staats-Einkommens zu den bestimmten Zwecken für die seit Anfang des Jahres 1831 verflossenen einzelnen Rechnungsjahre, soweit sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Landtage erhalten haben, nachgewiesen werden.

XII. Allgemeine Bestimmungen

§ 153

Zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde ist entweder völlige Stimmen-Einhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden ständischen Mitglieder, oder eine, auf zwei nach einander folgenden Landtagen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich.

§ 154

Sollten dereinst etwa zwischen der Staatsregierung und den Landständen über den Sinn einzelner Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze Zweifel sich erheben, und würde wider Verhoffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen, so muß der zweifelhafte Punkt bei einem Kompromiß-Gerichte zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusammengesetzt aus sechs unbescholtenen, die Rechte und der Verfassung kundigen, wenigstens dreißig Jahre alten Inländern, von welchen drei durch die Regierung und drei durch die Stände zu wählen sind. Niemand darf die auf ihn gefallene Wahl ohne hinreichende Entschuldigungsgründe, welche die wählende Partei zu beurtheilen hat, ausschlagen.

Das Kompromiß-Gericht wählt sodann aus seiner Mitte durch das Loos einen Vorsitzenden mit entscheidender Stimme im Falle der Stimmen-Gleichheit.

§ 155

Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anordnungen jeder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde und der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben.

§ 156

Diese Verfassungs-Urkunde tritt in ihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft und Wirksamkeit, und muß ohne Verzug von allen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- und Civil-Standes, sowie von allen Unterthanen männlichen Geschlechts, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden.

Die obersten Staatsbeamten stellen über die von ihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen besonderen Revers aus, welcher im landständischen Archiv niederzulegen ist.

§ 157

Eine gleichlautende Ausfertigung gegenwärtiger Verfassungs-Urkunde wird der hohen deutschen Bundesversammlung mit dem Ersuchen um Uebernahme der bundesgesetzlichen Garantie überreicht werden.

XIII. (Die §§ 158 bis 160 enthalten nur vorübergehende Bestimmungen)

Es ist Unser unabänderlicher Wille, daß die vorstehenden Bestimmungen, welche Wir stets aufrecht erhalten werden, als bleibende Grundverfassung Unserer Lande auch von jedem Nachfolger in der Regierung zu allen Zeiten treu und unverbrüchlich beachtet, und überhaupt wider Eingriffe und Verletzungen jeder Art geschützt werden.

Gegeben zu Wilhelmshöhe am 5. Januar 1831

Wilhelm

Rr. v. Meysenbug

The Four Freedoms (6. Jan. 1941)

The Four Freedoms (1941)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.
Die Botschaft an den Kongress datiert vom 6. Januar 1941.
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 176.

In the future days, whih we seek to make secure, we look forward to a world fonnded upon four essential human freedoms:

THE FIRST is freedom of speeLh and expressionùeverywhere in the world.
THE SECOND is freedom of every person to worship God in his own wayùeverywhere in the world.
THE THIRD is freedom from wantùwhich, translated into world terms, means economic understandings whih will serure to every nation a healthy peacetime life for its inhabitantsùeverywhere in the world.
THE FOURH is freedom from fearùwhih, translated info world terms, means a world-wide reduction of armaments to suh a point and in su a thorough fashion tbat no nation will be in a position to commit an act of physical aggression against any neighborùanywhere in the world.

Franklin Delano Roosevelt.

The Atlantic Charter (14. Aug. 1941)

The Atlantic Charter (1941)

Dieses Dokument ist noch in Bearbeitung.
Die Vereinbarung datiert vom 14. August 1941.
Ein Abdruck des Textes findet sich in Adolf Rock, Dokumente der amerikanischen Demokratie, Wiesbaden 1947, S. 176.

"The President of the USA and the Prine Minister, Mr. Churchill, representing this MaJesty's Government in the United Kingdom, being met 'together, deem it right to make known certain common principles in the national politics of their respective countries on whih they base their hopes for a better future for the world.
 

First, their countries-seek no aggrandizement, territorial or other;

Second, they desire to see no territorial changes that do not accord with the freely expressed wishes of the peoples concerned;

Third, they respect the right of all peoples to oose the form of government under which' they will live; and they wish to see sovereign rights and self-governwent restored to those who have been forcibly' deprived of them;

Fourth, they will 'endeavor, with due respect for their existing obligations, to further the enJoyment by all States, great or small, victor or vanquished, of access' on equal terms to the trade and to the raw materials of the world which are meeded for their economic prosperity;

Fiffh, they desire to bring about the fulIest collaboration between all nations in the economic field with the obJect of securing, for all, improved labor standards, economic adJustment a'nd social security;

Sixth, after the final destruclion of the Nazi tyranny, they hope to see established a peuce which will aDord to all nations the means of dwelling in safety within their own boundaries, and whi will aflord assurance tbat all the men in all the lands may live out their lives in freedom from fear and want;

Seventh, sufh a peace should enable all men to traverse the high seas and oceans without hindrance; ' '

Eighth, they believethat all of the nations of the world, for realistic as well as spiritual reasons, must come to the abandonment of 'the use of force. Since no ,future peace can be maintained if land, sea or air armaments continue to be employed by nations which threaten, or may threa-' ten, aggression outside of their frontiers, they believe, pending the i 
establishment of a wider and permanent system of general security, that the disarmament of such nations is essential.

They will likewise aid,and encourage all other praclicable measures which will lighten for peace-loving peoples the crushing burden of armaments."

Franklin Delano Roosevelt.

Winston Churchill.