Vaterschafts-anfechtung

Im April 2024 entschied der Erste Senat des BVerfG, dass die gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar ist. Damit stärkt das Gericht einerseits die Rechtsstellung des leiblichen Vaters und betont – entgegen dem gesellschaftlichen Trend – die Bedeutung der leiblichen Abstammung durch natürliche Zeugung. Zugleich weicht es ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab: Das Elterngrundrecht gebe „nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken“ – mehr als zwei Elternteile wären also möglich.

In einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Staat und Recht): „Karlsruhe agiert nicht einseitig“ zeigt Judith Froese auf, dass Karlsruhe konservative und progressive Ansätze verbindet und was aus dem Urteil für die geplante Reform des Abstammungsrechts folgt.