Hinweise zum Prüfungsrücktritt
von Orientierungs- und Zwischenprüfungsklausuren wegen Krankheit
Wenn Sie eine Klausur versäumen, zu der Sie im entsprechenden Semester zugelassen sind (§ 4 ZwiPrO), findet eine Nachholung nicht statt; dieser Prüfungsversuch ist verbraucht. Ein Nachtermin wird nicht angeboten.
Können Sie dagegen glaubhaft machen, dass das Versäumnis auf Krankheit oder Unfall beruhte, können Sie diese Klausur zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Antrag nachholen, zu dem diese Klausur wieder angeboten wird, also im Folgesemester oder im Semester darauf (je nach Fach).
Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Zeugnis über Ihre Beeinträchtigung im Prüfungszeitpunkt einzureichen,, dieses muss spätestens am 3. Tag nach der versäumten Klausur in der Geschäftsstelle des Fachbereichs eingegangen sein, siehe § 5 Abs. 5, 6 ZwiPrO
Dieses ärztliche Attest - verwenden Sie hierfür unbedingt diesen Vordruck des Zentralen Prüfungsamtes - muss die für Laien verständliche Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthalten; eine Diagnose eines Krankheitsbildes ist nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage trifft der Ständige Prüfungsausschuss Rechtswissenschaft die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer Prüfungsunfähigkeit führen.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Ärztin/Ihr Arzt
- das Attestformular am Tag der Prüfung ausstellt. Bei längeren Erkrankungen mit prognostischer Diagnose kann ein Attestformular auch anerkannt werden, wenn es vor dem Prüfungstag ausgestellt wurde; nachträglich ausgestellte Attestformulare können grundsätzlich nicht anerkannt werden;
- den voraussichtlichen Zeitraum der bescheinigten Beeinträchtigungen bezeichnet und
- das Formular mit Datum, Unterschrift und Praxisstempel versieht,
Bitte achten Sie auch darauf, dass Sie
- die betroffenen Klausuren genau bezeichnen und
- das Formular persönlich mit Datum unterzeichnen.
Eine spezielle Ärztin/ein spezieller Arzt werden nicht gefordert (z.B. Amtsärztinnen oder Amtsärzte). Sie oder er muss aber aufgrund eigener persönlicher Diagnose und fachlicher Beurteilung die Bescheinigung ausstellen.
Zustellung des Attests
Wenn Sie akut oder ansteckend erkrankt sind, dann senden Sie Ihr Attest innerhalb der möglichen Frist von 3 Tagen bitte per Post an diese Adresse; der Poststempel gilt auf jeden Fall als fristwahrend:
Universität Konstanz
Fachbereich Rechtswissenschaft
Geschäftsstelle Fach 102
78457 Konstanz
Bitte verzichten Sie auf eine Zusendung per E-Mail.
Eine Abmeldung per E-Mail oder Telefon von einer versäumten Prüfung ist im Falle der Orientierungs- und Zwischenprüfungsklausuren nicht notwendig und auch nicht erwünscht. Diese Formulierung auf dem allgemeinen Merkblatt ignorieren Sie bitte.
Anerkannte Atteste werden nach Ende des Prüfungszeitraums erfasst und sind in ZEuS unter Mein Studium > Belegungen und im Studienplaner unter Status zurückgetreten sichtbar.
Andere Studiengänge:
Obige Ausführungen gelten für Sie entsprechend bei Prüfungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft.
Nachtermine werden am Fachbereich nicht angeboten. Auch für Sie gilt, dass Sie die Klausur erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem diese Prüfung regulär wieder angeboten wird, nachholen können. Abweichend vom Staatsexamensstudiengang erfolgt Ihre Anmeldung regulär über ZEuS.
Universitätsprüfung (§ 11 UniPrO)
Für den Rücktritt aus wichtigem Grund von Prüfungsleistungen in der Universitätsprüfung gelten die besonderen Bestimmungen der UniPrO.
Für beide Prüfungen ist die die Glaubhaftmachung einer Erkrankung das Formular des Zentralen Prüfungsamtes wie auch in der Orientierungs- und Zwischenprüfung zu verwenden.
Andere wichtige Gründe, die nach Prüfungsantritt eingetreten sind, müssen die Erheblichkeit einer schwereren Erkrankung erreichen und Sie überwiegend an der Prüfungserbringung hindern.
Der Rücktritt ist unverzüglich, nachdem Ihnen die Umstände bekannt geworden sind, zu erklären.
Bitte teilen Sie Ihrer Seminarleitung bzw. Ihrer Prüfungskommission Ihre Verhinderung und Ihren erklärten Rücktritt mit.
Die Verwaltung dieser Prüfung liegt beim Zentralen Prüfungsamt.